Betreff
Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf dem Gebiet des sozialen Wohnungsbaus
Vorlage
245/2017
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

 

Mit Beschluss vom 17.02.2016 (Vorlagen-Nr. 816/2015) wurde das Konzept zur „Kooperation des Land­kreises mit anderen Kommunen sowie Bau- und Siedlungs­genossen­schaften bzw. Unternehmen des sozialen Wohnungsbaus, um die Bereitstellung von bezahlbarem Wohnraum zu fördern“ zustimmend zur Kenntnis genommen und die Gründung einer entsprechenden Organisation beschlossen. Zum damaligen Zeitpunkt offen geblieben und von der rechtlichen Abstimmung mit dem Regierungspräsidium abhängig gemacht worden, war die konkrete Rechtsform dieser Organisation.

 

In der Zwischenzeit wurden die verschiedenen Alternativen zur Rechtsform und die vorgesehenen Satzungsinhalte mit dem Regierungspräsidium diskutiert. In Abhängigkeit von der Rechtsform waren einzelne im ursprünglichen Satzungsentwurf enthaltene Regelungen nicht genehmigungsfähig. Die damit erforderlichen Anpassungen und Konsequenzen daraus wurden in verschiedenen Informationsveranstaltungen mit den interessierten Kommunen besprochen und unter Abwägung der Vor- und Nach­teile letztlich vereinbart, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen.

 

Im Rahmen des vorgenannten Abstimmungsprozesses machte das Regierungspräsidium zudem klar, dass die Tätigkeit auf dem Gebiet des sozialen Wohnungsbaus in jedem Fall als wirtschaftliche Betätigung einzustufen ist und seiner Auffassung nach keine Ausnahme im Sinne von § 121 Abs. 2 HGO vorliegt.

 

Vor diesem Hintergrund wurden die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Betätigung erneut geprüft. Die Ergebnisse der Prüfung sind in der als Anlage beigefügten Checkliste (Prüfung §§ 121 ff HGO) festgehalten.

 

In diesem Zusammenhang wäre noch zu erwähnen, dass der Landkreis Gießen in der Zwischenzeit die Erstellung eines Wohnraumversorgungskonzeptes in Auftrag gegeben hat, welches am 14.08.2017 allen interessierten Kommunalpolitikern des Teilraumes Ost in Lich vorgestellt worden ist. Mit dieser Studie sollen die konkreten Bedarfe heruntergebrochen auf die einzelnen kreisangehörigen Kommunen ermittelt werden. Ausgenommen davon ist die Stadt Gießen, deren erst kürzlich entwickeltes Wohnraumversorgungskonzept die kreisseitig beauftrage Untersuchung berücksichtigen und soweit wie möglich inhaltlich abgestimmt auf das Kreisgebiet erweitern soll. Das Konzept wird in Session bereitgestellt.

Festgestellt wird in diesem Konzept das in Laubach ein Neubaubedarf von 120 Wohnungen bis zum Jahr 2030 prognostiziert wird. Dieser Bedarf orientiert sich in Laubach auf die Kernstadt. Ferner spielt der Nachfragedruck von einkommensschwachen Familien ganau wie die Versorgung von Barrierefreien Wohnungen eine Rolle.

Erste Ansätze des Konzeptes sind bereits vom Stadtparlament mit dem Neubaugebiet in der Schottener Straße in Ansatz gebracht worden. Auch die Baugenossenschaft Grünberg-Laubach schafft in diesem Bereich weitere 16 Wohnungen ab dem Jahre 2019. Die Innenentwicklung und Verknappung der Nachfrage zeigt Ansätze. Zählt man die Wohnungen der Baugenossenschaft zu den 55 entstehenden Wohnungen auf der Fläche des „Alten Singalumnates“ zusammen, können wir feststellen, dass ein weiterer Bedarf vorhanden ist. Dieser Bedarf soll gemeinsam mit der GmbH des Landkreises erarbeitet und gedeckt werden.

 

Neben den formalen genehmigungsrechtlichen Anforderungen wurde auch das Thema „Gemeinnützigkeit“ untersucht. Ergebnis:

Das frühere „Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz“ (WGG), welches u.a. auch steuerrechtliche Vergünstigungen regelte, galt nur bis Ende des Jahres 1989. Dennoch besteht auch heute noch die Möglichkeit, sich als Wohnungsunternehmen nach gemeinnützigen Kriterien zu verhalten. Um hierfür jedoch eine Steuerbefreiung zu erhalten, ist im Wesentlichen nur noch ein einziges steuerrechtliches Instrument verfügbar. So kann nach § 53 Abgabenordnung eine gemeinnützige Steuerbefreiung auf Grund einer „mildtätigen“ Aufgabe bei der Wohnraumversorgung, zum Beispiel von besonderen Problemgruppen oder Haushalten ohne eigenes Einkommen, genehmigt werden. Dies würde allerdings die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft  in so starkem Maße einengen, das diese Variante faktisch ausscheidet. Die „klassische“ gemeinnützige Steuerbefreiung für eine gemeinwohlorientierte Tätigkeit nach § 52 Abgabenordnung ist für Wohnungsunternehmen leider nicht mehr nutzbar.

 

Es wird gebeten, wie beantragt zu beschließen.

Beschlussantrag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

 

  1. An der am 17.02.2016 getroffenen Entscheidung (Vorlage-Nr. 816/2015) zur Gründung einer Organisation auf dem Gebiet des sozialen Wohnungsbaus wird festgehalten.

 

  1. Die Zulassungsvoraussetzungen für eine wirtschaftliche Betätigung gemäß §§ 121 ff HGO werden als erfüllt angesehen.

 

3.    Die Organisation wird als Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Grundlage der beigefügten Gründungsurkunde mit Satzung gegründet.

 

  1. Der Stammkapitalanteil beträgt 5.000,00 € und wird bewilligt.

 

Anlagen:

 

-       Gründungsurkunde mit Satzung

-       Checkliste (Prüfung §§ 121 ff HGO)

-       Wohnraumversorgungskonzept