Begründung:
Mit
Beschluss vom 17.02.2016 (Vorlagen-Nr. 816/2015) wurde das Konzept zur „Kooperation
des Landkreises mit anderen Kommunen sowie Bau- und Siedlungsgenossenschaften
bzw. Unternehmen des sozialen Wohnungsbaus, um die Bereitstellung von
bezahlbarem Wohnraum zu fördern“ zustimmend zur Kenntnis genommen und die
Gründung einer entsprechenden Organisation beschlossen. Zum damaligen Zeitpunkt
offen geblieben und von der rechtlichen Abstimmung mit dem Regierungspräsidium
abhängig gemacht worden, war die konkrete Rechtsform dieser Organisation.
In
der Zwischenzeit wurden die verschiedenen Alternativen zur Rechtsform und die
vorgesehenen Satzungsinhalte mit dem Regierungspräsidium diskutiert. In
Abhängigkeit von der Rechtsform waren einzelne im ursprünglichen
Satzungsentwurf enthaltene Regelungen nicht genehmigungsfähig. Die damit
erforderlichen Anpassungen und Konsequenzen daraus wurden in verschiedenen
Informationsveranstaltungen mit den interessierten Kommunen besprochen und unter
Abwägung der Vor- und Nachteile letztlich vereinbart, eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung zu gründen.
Im
Rahmen des vorgenannten Abstimmungsprozesses machte das Regierungspräsidium
zudem klar, dass die Tätigkeit auf dem Gebiet des sozialen Wohnungsbaus in
jedem Fall als wirtschaftliche Betätigung einzustufen ist und seiner Auffassung
nach keine Ausnahme im Sinne von § 121 Abs. 2 HGO vorliegt.
Vor
diesem Hintergrund wurden die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Betätigung
erneut geprüft. Die Ergebnisse der Prüfung sind in der als Anlage beigefügten
Checkliste (Prüfung §§ 121 ff HGO) festgehalten.
In
diesem Zusammenhang wäre noch zu erwähnen, dass der Landkreis Gießen in der
Zwischenzeit die Erstellung eines Wohnraumversorgungskonzeptes in Auftrag
gegeben hat, welches am 14.08.2017 allen interessierten Kommunalpolitikern des
Teilraumes Ost in Lich vorgestellt worden ist. Mit dieser Studie sollen die
konkreten Bedarfe heruntergebrochen auf die einzelnen kreisangehörigen Kommunen
ermittelt werden. Ausgenommen davon ist die Stadt Gießen, deren erst kürzlich
entwickeltes Wohnraumversorgungskonzept die kreisseitig beauftrage Untersuchung
berücksichtigen und soweit wie möglich inhaltlich abgestimmt auf das
Kreisgebiet erweitern soll. Das Konzept wird in Session bereitgestellt.
Festgestellt
wird in diesem Konzept das in Laubach ein Neubaubedarf von 120 Wohnungen bis
zum Jahr 2030 prognostiziert wird. Dieser Bedarf orientiert sich in Laubach auf
die Kernstadt. Ferner spielt der Nachfragedruck von einkommensschwachen Familien
ganau wie die Versorgung von Barrierefreien Wohnungen eine Rolle.
Erste
Ansätze des Konzeptes sind bereits vom Stadtparlament mit dem Neubaugebiet in
der Schottener Straße in Ansatz gebracht worden. Auch die Baugenossenschaft Grünberg-Laubach
schafft in diesem Bereich weitere 16 Wohnungen ab dem Jahre 2019. Die Innenentwicklung
und Verknappung der Nachfrage zeigt Ansätze. Zählt man die Wohnungen der
Baugenossenschaft zu den 55 entstehenden Wohnungen auf der Fläche des „Alten
Singalumnates“ zusammen, können wir feststellen, dass ein weiterer Bedarf
vorhanden ist. Dieser Bedarf soll gemeinsam mit der GmbH des Landkreises
erarbeitet und gedeckt werden.
Neben
den formalen genehmigungsrechtlichen Anforderungen wurde auch das Thema
„Gemeinnützigkeit“ untersucht. Ergebnis:
Das frühere „Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz“ (WGG),
welches u.a. auch steuerrechtliche Vergünstigungen regelte, galt nur bis Ende
des Jahres 1989. Dennoch besteht auch heute noch die Möglichkeit, sich als
Wohnungsunternehmen nach gemeinnützigen Kriterien zu verhalten. Um hierfür
jedoch eine Steuerbefreiung zu erhalten, ist im Wesentlichen nur noch ein
einziges steuerrechtliches Instrument verfügbar. So kann nach § 53
Abgabenordnung eine gemeinnützige Steuerbefreiung auf Grund einer „mildtätigen“
Aufgabe bei der Wohnraumversorgung, zum Beispiel von besonderen Problemgruppen
oder Haushalten ohne eigenes Einkommen, genehmigt werden. Dies würde allerdings
die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft
in so starkem Maße einengen, das diese Variante faktisch ausscheidet.
Die „klassische“ gemeinnützige Steuerbefreiung für eine gemeinwohlorientierte
Tätigkeit nach § 52 Abgabenordnung ist für Wohnungsunternehmen leider nicht
mehr nutzbar.
Es wird gebeten, wie beantragt zu beschließen.
Beschlussantrag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
- An der am
17.02.2016 getroffenen Entscheidung (Vorlage-Nr. 816/2015) zur Gründung
einer Organisation auf dem Gebiet des sozialen Wohnungsbaus wird festgehalten.
- Die
Zulassungsvoraussetzungen für eine wirtschaftliche Betätigung gemäß §§ 121
ff HGO werden als erfüllt angesehen.
3. Die
Organisation wird als Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Grundlage der
beigefügten Gründungsurkunde mit Satzung gegründet.
- Der
Stammkapitalanteil beträgt 5.000,00 € und wird bewilligt.
Anlagen:
-
Gründungsurkunde
mit Satzung
-
Checkliste
(Prüfung §§ 121 ff HGO)
-
Wohnraumversorgungskonzept