Vorschlag zur Ernennung einer Ortsgerichtsschöffin und 2. Vertreterin des Ortsgerichtsvorstehers
Begründung:
Nachdem
Frau Dietz nicht mehr die Tätigkeit im Vorzimmer des Bürgermeisters wahrnimmt
und die jetzige bestellte Tätigkeit durch das Amtsgericht Gießen zum 11.09.2018
ausläuft und wir im nächsten Jahr aufgefordert werden eine Neubesetzung dieses
Amtes vorzunehmen, wird bereits jetzt der Beschluss gefasst und eine geeignete
Person vorgeschlagen.
Als
deren Nachfolgerin wird nunmehr Susanne Ristau zur Wahl vorgeschlagen.
In
der Vergangenheit war es bereits immer so, dass die Assistentin des
Bürgermeisters diese Funktion inne hat. Durch den eingangs erwähnten
Stellenwechsel von Frau Dietz und der langen Berufungszeit von 10 Jahren
gab es keine andere Möglichkeit eine früheren Wechsel/Berufung durchzuführen.
Da alle notwendigen Unterlagen und Utensilien sowie das zu führende Tagebuch im
Büro des Bürgermeisters aufbewahrt werden, ist es nicht mehr als sinnvoll, dass
die Assistentin des Bürgermeisters auch hier die Vertretungsposition des
Ortsgerichtsvorstehers inne hat. Hier laufen die Post, Telefonate und Anfragen
auf.
Frau
Ristau soll für die Unterschriftsbeglaubigungen und das Erstellen von
Sterbefallsanzeigen zuständig sein und dabei auch die Hinterbliebenen beim
Ausfüllen der Fragebögen unterstützen. Hierzu ist eine ständige Präsenz im
Rathaus erforderlich. Daneben ist sie für den Schriftverkehr des
Ortsgerichtes zuständig. Weiterhin soll Sie für ortsgerichtliche Schätzungen
die Niederschriften und Urkunden erstellen. Ferner ist durch die räumliche Nähe
und den ständigen Austausch eine entsprechende Zuverlässigkeit für das
Ortsgericht Laubach I gegeben.
Da
die Tätigkeit des Ortsgerichtes eine ehrenamtliche Tätigkeit darstellt ist Frau
Ristau gerne bereit für diese Tätigkeiten unter dem Aspekt der Nacharbeit bei
ortsgerichtlichen Schätzungen oder anderen Angelegenheiten diese während der
Arbeitszeit vorzunehmen. Dies ist aktuell nicht gegeben.
Gemäß
§ 7, Abs. 2 OGG hat die Gemeinde Personen vorzuschlagen, auf die mehr als die
Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter entfallen sind.
Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim. Wenn niemand wiederspricht, kann
durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden. Die persönlichen
Voraussetzungen für die Ernennung von Frau Ristau gemäß § 8 OGG werden von Ihr
erfüllt, es wird gebeten wie beantragt zu beschließen.
Beschlussantrag:
Der
Magistrat der Stadt Laubach stellt über den Haupt-, Bau- und Finanzausschuss
den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:
Die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach schlägt Frau Susanne Ristau,
gemäß § 7 Abs. 2 des OGG für die Besetzung des Amtes der Ortsgerichtsschöffin
und 2. Vertreterin des Ortsgerichtsvorstehers des Ortsgerichts Laubach I dem
Präsidium des Amtsgerichtes Gießen vor.