Betreff
Ortsgerichtswesen des Ortsgerichtes Laubach I
Vorschlag zur Ernennung einer Ortsgerichtsschöffin und 2. Vertreterin des Ortsgerichtsvorstehers
Vorlage
244/2017
Aktenzeichen
084.11
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

 

Nachdem Frau Dietz nicht mehr die Tätigkeit im Vorzimmer des Bürgermeisters wahrnimmt und die jetzige bestellte Tätigkeit durch das Amtsgericht Gießen zum 11.09.2018 ausläuft und wir im nächsten Jahr aufgefordert werden eine Neubesetzung dieses Amtes vorzunehmen, wird bereits jetzt der Beschluss gefasst und eine geeignete Person vorgeschlagen.

 

Als deren Nachfolgerin wird nunmehr Susanne Ristau zur Wahl vorgeschlagen.

 

In der Vergangenheit war es bereits immer so, dass die Assistentin des Bürgermeisters diese Funktion inne hat. Durch den eingangs erwähnten Stellenwechsel  von Frau Dietz und der langen Berufungszeit von 10 Jahren gab es keine andere Möglichkeit eine früheren Wechsel/Berufung durchzuführen. Da alle notwendigen Unterlagen und Utensilien sowie das zu führende Tagebuch im Büro des Bürgermeisters aufbewahrt werden, ist es nicht mehr als sinnvoll, dass die Assistentin des Bürgermeisters auch hier die Vertretungsposition des Ortsgerichtsvorstehers inne hat. Hier laufen die Post, Telefonate und Anfragen auf.

 

Frau Ristau soll für die Unterschriftsbeglaubigungen und das Erstellen von Sterbefallsanzeigen zuständig sein und dabei auch die Hinterbliebenen beim Ausfüllen der Fragebögen unterstützen. Hierzu ist eine ständige Präsenz im Rathaus erforderlich.  Daneben ist sie für den Schriftverkehr des Ortsgerichtes zuständig. Weiterhin soll Sie für ortsgerichtliche Schätzungen die Niederschriften und Urkunden erstellen. Ferner ist durch die räumliche Nähe und den ständigen Austausch eine entsprechende Zuverlässigkeit für das Ortsgericht Laubach I gegeben.

 

Da die Tätigkeit des Ortsgerichtes eine ehrenamtliche Tätigkeit darstellt ist Frau Ristau gerne bereit für diese Tätigkeiten unter dem Aspekt der Nacharbeit bei ortsgerichtlichen Schätzungen oder anderen Angelegenheiten diese während der Arbeitszeit vorzunehmen. Dies ist aktuell nicht gegeben.

 

Gemäß § 7, Abs. 2 OGG hat die Gemeinde Personen vorzuschlagen, auf die mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter entfallen sind. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim. Wenn niemand wiederspricht, kann durch Zuruf oder Handaufheben abgestimmt werden. Die persönlichen Voraussetzungen für die Ernennung von Frau Ristau gemäß § 8 OGG werden von Ihr erfüllt, es wird gebeten wie beantragt zu beschließen.

Beschlussantrag:

 

Der Magistrat der Stadt Laubach stellt über den Haupt-, Bau- und Finanzausschuss den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach schlägt Frau Susanne Ristau, gemäß § 7 Abs. 2 des OGG für die Besetzung des Amtes der Ortsgerichtsschöffin und 2. Vertreterin des Ortsgerichtsvorstehers des Ortsgerichts Laubach I dem Präsidium des Amtsgerichtes Gießen vor.