Begründung:
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden
Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Mit der vorliegenden Änderung des
Flächennutzungsplanes und der parallelen Aufstellung des Bebauungsplanes
verfolgt die Stadt Laubach das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für eine Wiedernutzbarkeit eines ehemaligen landwirtschaftlichen
Aussiedlerhofes zu schaffen.
Nach Aufgabe der Nutzung als Aussiedlerhof wurde
dieser Bereich als Reiterhof mit Pensionstierhaltung genutzt. Ein Bauantrag zur
Errichtung einer Reithalle wurde damals von Seiten der Kreisbauaufsicht positiv
beschieden. Dieser Bau wurde jedoch nicht ausgeführt und die Genehmigungsfrist
ist mittlerweile verstrichen
Die Eigentümer des Hofes beabsichtigen die Wiederaufnahme bzw. die Nutzung des Anwesens für die Pferdezucht und -haltung. Die Pferdezucht soll mittelfristig abschnittsweise erweitert werden.
Die Offenlage wurde in der Zeit vom 18. April 2008 bis einschließlich 23. Mai 2008 durchgeführt. Die Behörden sowie die Träger öffentlicher Belange wurden am Bauleitplanverfahren beteiligt. Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Für die vorgebrachten Anregungen der Behörden sind Abwägungsvorschläge (siehe Anlage) erarbeitet worden, so dass der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst werden kann.
Die gesamten Planungskosten wurden durch die
Vorhabensträgerin übernommen.
Es wird gebeten wie beantragt zu beschließen.
Beschlussantrag:
Der Magistrat der Stadt Laubach stellt über den Umwelt-, Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:
(1) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach
beschließt, nach eingehender Diskussion und Abwägung der vorliegenden
Stellungnahmen, die in der Anlage befindlichen Beschlussempfehlungen (Synopse,
Seite 1 - 9) als Stellungnahmen der Stadt Laubach.
(2) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach
stellt die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich “Unter dem alten
Gericht” im Stadtteil Ruppertsburg fest; die zugehörige Begründung und der
Umweltbericht (zum Bebauungsplan) werden gebilligt.
(3) Die festgestellte Flächennutzungsplanänderung ist
gemäß § 6 Abs. 1 BauGB der höheren Verwaltungsbehörde, dem Regierungspräsidium
Gießen, zur Genehmigung vorzulegen. Auf die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 BauGB
ist hinzuweisen.
(4) Die Erteilung der Genehmigung ist alsdann ortsüblich
bekannt zu machen.
Mit der Bekanntmachung wird die
Flächennutzungsplanänderung wirksam.