Bebauungsplan „Schottener Straße II“
hier: - Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB
- Ergänzte / geänderte Festsetzungen
- Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB und Inkrafttreten
- Anpassung des Flächennutzungsplanes
Begründung:
Die
Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 01.06.2016 die Aufstellung
des Bebauungsplanes „Senioren- und Altenpflegeheim Schottener Straße, 1.
ÄNDERUNG und ERWEITERUNG“ (-> Bebauungsplan „Schottener Straße II“)
beschlossen.
Zielsetzung des
Bebauungsplanes ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen
für die bedarfsgerechte Bereitstellung einiger Wohnbaugrundstücke durch Umzonierung
der rechtskräftig festgesetzten Mischgebietsflächen (§ 6 BauNVO) in Allgemeines
Wohngebiet (§ 4 BauNVO).
Mit einer gleichzeitigen Erweiterung des räumlichen
Geltungsbereiches werden, gemäß der grundsätzlichen Standortentscheidung durch
die Stadtverordnetenversammlung, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für
die notwendige Errichtung eines neuen Feuerwehrgerätehause für die Freiwillige
Feuerwehr Kernstadt Laubach geschaffen.
Da die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind,
erfolgte die Aufstellung des Bebauungsplanes als Bebauungsplan der
Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB; eine Umweltprüfung
wurde demgemäß nicht durchgeführt.
Zur Gewährleistung einer hinreichenden Beteiligung der
Öffentlichkeit wurde diese in Form einer öffentlichen Auslegung des
Planentwurfes nach § 3 (2) BauGB in November/ Dezember 2016 durchgeführt.
Zugleich wurden die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
beteiligt.
Im Rahmen dessen wurden keine Stellungnahmen
vorgelegt, die, im Ergebnis der kommunalen Abwägung, zu wesentlichen, die
Grundzüge der Planung berührenden Änderungen der Festsetzungsinhalte des
Bebauungsplanes führen bzw. hätten führen müssen:
Gemäß der diesbezüglichen Anregungen seitens des
Regierungspräsidiums Gießen (Immissionsschutz) und der Abteilung für den
ländlichen Raum beim Lahn-Dill-Kreis sind die Auswirkungen des Landwirtschaftsbetriebs
nordöstlich des Plangebietes auf die geschützte Wohnnutzung sowie umgekehrt die
Auswirkungen der Planung auf den Betrieb zu prüfen.
Dies erfolgte durch Auseinandersetzung mit den
Planungen und Entwicklungen im Plangebiet bzw. den betrieblichen Entwicklungen
seit dem Jahr 2002 und den daraus resultierenden Mindestabständen zwischen
Intensivtierhaltung und Wohngebiet; die ermittelten Mindestabstände sind durch
das nunmehr festgesetzte Allgemeine Wohngebiet eingehalten.
Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde zudem eine
fachgutachterliche Ausbreitungs-berechnung erstellt; im Ergebnis dessen sind die
Richtwerte der GIRL im Allgemeinen Wohngebiet bezüglich der Ist-Situation mit
max. 4 – 5 % Jahresstunden bei weitem eingehalten. Auch unter Zugrundlegung
einer Tierzahlerhöhung um 20 % (die unter Hinweis auf die vorstehenden
Ausführungen nur theoretischer Natur sind) ergeben sich Werte von maximal 5 %
Jahresstunden im Bereich des zukünftigen Wohngebietes.
Für den Bebauungsplan ergibt sich somit diesbezüglich
kein weitergehender Handlungsbedarf.
Für die Belange des Lärmimmissionsschutzes wurde,
gleichsam um jedweden Abwägungsfehler auszuschließen, eine
Lärmimmissionsprognose bezüglich der Lärmemissionen durch die Schottener Straße
sowie des zukünftigen Feuerwehrgerätehaus mit Freiflächen erstellt.
Während bezüglich der Feuerwehr keine weiteren
Maßnahmen erforderlich sind, werden im Ergebnis des Gutachtens bezüglich des
Verkehrslärms ein jeweiliger Lärmpegelbereich III und IV ergänzend festgesetzt,
im Bereich derer besondere Anforderung an die Schalldämmung von Gebäuden zu
stellen sind.
Es ist darauf hinzuweisen, dass, da außerhalb der
festgesetzten Baugrenzen liegend, im Lärmpegelbereich IV kein Wohngebäude
errichtet werden kann; im Lärmpegelbereich III sind die notwendigen
Lärmminderungswerte in der Regel mit den durch den Wärmeschutz ohnehin erforderlichen
Außenwanddicken bzw. Fassadendämmungen sowie durch Isolierglasfenster ohne
weiteres zu erreichen.
Der Lärmpegelbereich III betrifft lediglich die erste
Grundstückszeile unmittelbar nördlich der Schottener Straße.
Der Sportplatz im Süden, jenseitig der Schottener
Straße spielt, da derzeitig und bis auf weiteres keine Nutzung stattfindet, in
immissionsschutzrechtlicher Hinsicht keine Rolle.
Den vorgebrachten Hinweisen und Anregungen bezüglich
der Ver- und Entsorgung des Gebietes wird im Rahmen der zeitnah folgenden
Erschließungsplanung konkret nachgegangen.
Die im Bebauungsplan verankerten nachrichtlichen
Übernahmen und Hinweise werden gemäß verschiedener Stellungnahmen ergänzt
(Belange der Verkehrssicherheit auf der L 3481, Bergwerksfeld) und konkretisiert
(Wasserschutzgebiete, Denkmalschutz).
Nach diesbezüglichen Abstimmungen hat der FD Dorf- und
Regionalentwicklung beim Lahn-Dill-Kreis mit Schreiben vom 18.01.2017
bestätigt, dass die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Senioren- und
Altenpflegeheim Schottener Straße“ (= Bebauungsplan „Schottener Straße II“) mit
den Zielsetzungen des integrierten kommunalen Entwicklungskonzeptes (IKEK),
d.h. mit den Zielsetzungen der Dorfentwicklung als vereinbar angesehen wird.
Die vorstehend angeführten Ergänzungen/ Änderung des
Bebauungsplanes haben keine Auswirkungen auf die Plankonzeption, die Grundzüge
der Planung bleiben unberührt; eine Betroffenheit von privaten oder
öffentlichen Belangen ist erkennbar nicht gegeben.
Insgesamt sind somit - nach Abwägung der vorgelegten
Stellungnahmen nach § 1 (7) BauGB - die planungsrechtlichen und sonstigen
Voraussetzungen für eine Verabschiedung und Inkraftsetzung des Bebauungsplanes
gegeben.
Die im Bebauungsplan integrierten
bauordnungsrechlichen Gestaltungsvorschriften sowie die nachrichtliche
Übernahme zum Anschluss- und Benutzerzwang bezüglich der Fernwärmeversorgung
sind als jeweils eigenständige Satzung zu beschließen.
Die Gutachten zum Lärmimmissionsschutz und zum
Geruchimmissionsschutz sind Bestandteil des Abwägungsmaterials.
Vor
dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen wird die vorstehende
Beschlussfassung empfohlen; um Zustimmung wird gebeten.
Beschlussantrag:
Der
Magistrat der Stadt Laubach stellt über den Haupt-, Bau- und Finanzausschuss
den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:
(1) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt nach
Abwägung der vorliegenden Stellungnahmen gem. § 1 (7) BauGB die in der Anlage
(S. 1 – 28) befindlichen Beschlussempfehlungen als Stellungnahmen der Stadt
Laubach.
Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
(2) Im Ergebnis der Abwägung wird der Bebauungsplan
ergänzt und redaktionell korrigiert:
Auf der fachlichen Grundlage einer
Lärmimmissionsprognose (Immissionsgutachten) erfolgt die ergänzende Festsetzung
der Lärmpegelbereiche III und IV:
Die Errichtung von baulichen Anlagen ist jeweils nur
dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die jeweiligen Anforderungen an
die Luftschalldämmung entsprechend der DIN 4109 („Schallschutz im Hochbau“)
erfüllt sind.
Zudem wird die ersatzweise Anpflanzung dreier Bäume
festgesetzt.
Die Hinweise zum Denkmalschutz, zur Lage in den
Wasserschutzgebieten, den Belangen der Verkehrssicherheit auf der L 3481 und zu
Bergwerksfeldern werden redaktionell ergänzt bzw. konkretisiert.
Die Grundzüge der Planung bleiben davon insgesamt
unberührt; eine Betroffenheit von privaten oder öffentlichen Belangen ist
dadurch erkennbar nicht geben.
Eine erneute Verfahrensbeteiligung ist nicht
erforderlich.
(3)
Der Bebauungsplan
wurde als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt. Eine
Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB erfolgte nicht.
(4) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach
beschließt gemäß § 10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan „Schottener Straße II“ in
der Kernstadt Laubach als Satzung und die Begründung dazu.
Die in den Bebauungsplan integrierten Festsetzungen
gemäß § 5 HGO und § 9 (4) BauGB i.V.m. § 81 HBO (Orts- und Gestaltungssatzung)
sowie die Festsetzung gemäß § 5 HGO i.V.m. § 16 EEWärmeG und § 9 (1) 23b BauGB
(Anschluss- und Benutzerzwang – Fernwärme) werden gleichsam jeweils als Satzung
beschlossen
(5) Die Beschlussfassung ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
ortsüblich bekannt zu machen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan
insgesamt in Kraft.
(6) Der Flächennutzungsplan der Stadt Laubach wird nach §
13a (2) 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.
Anlagen:
-
Abwägungen der
vorliegenden Stellungnahmen
-
Bebauungsplan