Begründung:
Gem. § 14 BNatSchG sind die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschaftspflegeprogrammen, Landschaftsrahmenplänen sowie in Landschaftsplänen darzustellen.
Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind auf der Grundlage des Landschaftsprogramms oder der Landschaftsrahmenpläne in Landschaftsplänen flächendecken darzustellen (§16 BNatSchG).
Die Überarbeitung des Text- und Kartenteils ist entsprechend der Abwägungsergebnisse der Anlage 1 erfolgt und liegt zur Beschlussfassung vor. Damit ist das Planaufstellungsverfahren abgeschlossen und der Landschaftsplan kann beim Regierungspräsidium Gießen, Obere Naturschutzbehörde, gem. § 4 Abs. 6 HENatG der bis zum 7. Dezember 2006 geltenden Fassung zur Anzeige gebracht werden. Gemäß § 60 Abs. 3 HENatG n. F. gilt, dass Landschaftspläne, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist, bis zum 31. Dezember 2011 nach § 4 HENatG a. F. aufzustellen sind.
Personen, beteiligte Behörden und Verbände sowie die Genehmigungsbehörde, die Stellungnahmen abgegeben haben werden von der beschlossenen Behandlung der eingegangen Anregungen und Bedenken durch das Planungsbüro Fischer, Linden, informiert.
Es wird gebeten wie beantragt zu beschließen.
Beschlussantrag:
Der Magistrat der Stadt Laubach stellt über den Umwelt-, Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: