Bebauungsplan "Am Dörrenbergweg" (Bebauungsplan der Innenentwicklung - § 13a BauGB)
hier: Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 13 (2) Nr. 3 und 4 i.V.m. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Begründung:
Die
landwirtschaftliche Hofanlage Dörrenbergweg 12, die, in zweiter Reihe liegend,
über eine knapp 50 Meter lange städtische Wegefläche (Flurstück 181) an den
Dörrenbergweg angebunden ist, stellt sich als überwiegend leer stehend und kaum
mehr sanierungsfähig dar. Im Jahr 2014 erfolgte eine Veräußerung des gesamten
Areals.
Durch
die nunmehrige Eigentümerin ist, in Ergänzung der vorhandenen Bausubstanz oder
auch (nach entsprechender Niederlegung von Gebäuden/ Gebäudeteilen) die ersatzweise
Neuerrichtung von maximal 5 einzeln stehenden Wohngebäuden in eingeschossiger
sowie grundsätzlich barrierefreier Bauweise beabsichtigt.
Neben
der Nutzung durch den/die Eigentümer selbst kann/soll darüber hinaus ein weitergehendes
Angebot für altersgerechtes Wohnen in der Kernstadt Laubach geschaffen werden.
Zur
gezielten planungsrechtlichen Vorbereitung des konzipierten Vorhabens und zur
Sicherstellung einer städtebaulich geordneten Entwicklung ist die Aufstellung
eines Bebauungsplanes erforderlich.
Mit
der beabsichtigten Nachverdichtung im Innenbereich, zentral in der Kernstadt Laubach,
in privater Trägerschaft und unter besonderen Berücksichtigung des Aspektes
„altersgerechtes Wohnen“ entspricht das Planvorhaben in idealer Weise den mit
dem § 13a BauGB verfolgten Zielsetzungen des Gesetzgebers.
Die
Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt(e) als Bebauungsplan der Innenentwicklung
nach § 13a BauGB; eine Umweltprüfung wurde demgemäß nicht durchgeführt.
Demgemäß
wurde durch die am 16.07.2014 stattgefundene Stadtverordnetenversammlung die
Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 2 (1) BauGB i.V.m. § 13a BauGB
beschlossen. Zur Gewährleistung einer hinreichenden Beteiligung der
Öffentlichkeit wurde diese in Form einer öffentlichen Auslegung des
Planentwurfes nach § 3 (2) BauGB in Juni / Juli 2016 durchgeführt. Zugleich
wurden die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
beteiligt.
Im
Rahmen dessen wurden keine Stellungnahmen vorgelegt, die, im Ergebnis der
kommunalen Abwägung, zu wesentlichen Änderungen der Festsetzungsinhalte des Bebauungsplanes
führen bzw. hätten führen müssen.
Ungeachtet
der vorgelegten Stellungnahmen ist seitens der Eigentümerin (mit Ausnahme im
Bereich der Bestandsgebäude) grundsätzlich die Errichtung von jeweils nur einem
Vollgeschoss beabsichtigt. Die diesbezügliche Festsetzung kann zur Satzungsfassung
dem Bebauungsplan entsprechend geändert werden, da die Grundzüge der Planung
unverändert bleiben und eine Betroffenheit von privaten oder öffentlichen Belangen
erkennbar nicht gegeben ist.
Derzeitig
erfolgt die Entwässerung des Grundstückes durch eine Kanalleitung, die, bislang
ohne eine diesbezügliche rechtliche Sicherung, über das südwestlich benachbarte
Flurstück 183 zur Ortskanalisation im Dörrenbergweg verläuft.
Da
deren Eigentümer eine Bestellung / Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Zuge
einer notwendigen Ertüchtigung des Kanals ausschließen, soll die
Abwasserleitung sowie ggfs. weitere Versorgungsleitungen zukünftig über das
Flurstück 184 geführt werden; mit Datum vom 28.10.2016 wurde eine entsprechende
Grunddienstbarkeit notariell bestellt sowie beantragt, die Dienstbarkeit im
Bestandsverzeichnis des Grundbuches des herrschenden Grundstückes zu vermerken.
Bezüglich
der verkehrlichen Anbindung des Gesamtgrundstückes wurde für den bislang
kommunalen Weg (Flurstück 181) ein Wegeeinziehungsverfahren durchgeführt.
Alsdann
kann / wird das Flurstück in privates Eigentum übergehen.
Obgleich
dies eine Minimalerschließung darstellt, ist mit dem Erschließungsweg eine
hinreichende verkehrliche Erschließung gegeben. Für Einsatz- und
Rettungsfahrzeuge sind eine Zuwegung, Aufstellflächen und Wendemöglichkeit
sichergestellt.
Im
Zuge von evtl. weitergehenden Erschließungsmaßnahmen bzw. im Zuge der Umsetzung
der Einzelbauvorhaben werden (im Hinblick auf Aspekte des vorsorgenden Brandschutzes)
konkrete Abstimmungen mit der örtlichen Feuerwehr bzw. der Stadt Laubach
vorgenommen. Die Zufahrt von z.B. Müllfahrzeugen ist nicht vorgesehen;
Mülltonnen sind zur Leerung an die öffentliche Verkehrsfläche (Dörrenbergweg)
zu verbringen.
Da
die Eigentümer des Anwesens „Dörrenbergweg 10 (Flurstücke 180 und 182) Schädigungen
ihrer Gebäude aufgrund einer intensiven Nutzung des Erschließungsweges
befürchten, zugleich aber ihrerseits auf eine Nutzung der Wegefläche angewiesen
sind, erfolgen diesbezüglich ein Beweissicherungsverfahren und eine
vertragliche Festlegung von notwendigen Nutzungsrechten.
Insgesamt
sind somit die planungsrechtlichen und sonstigen Voraussetzungen für eine
Verabschiedung und Inkraftsetzung des Bebauungsplanes gegeben.
Sämtliche
Planungs- und Erschließungskosten werden durch die Grundstückseigentümerin
getragen; der Stadt Laubach entstehen insoweit keine Kosten.
Vor
dem Hintergrund dessen wird die vorstehende Beschlussfassung empfohlen; um
Zustimmung wird gebeten.
Beschlussantrag:
Der
Magistrat der Stadt Laubach stellt über den Haupt-, Bau- und Finanzausschuss
den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:
(1)
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt nach Abwägung der vorliegenden
Stellungnahmen gemäß § 1(7) BauGB die in der Anlage (S. 1-18) befindlichen Beschlussempfehlungen
als Stellungnahme der Stadt Laubach.
Die
Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
(2)
Im Ergebnis der
Abwägung wird der Bebauungsplan korrigiert und redaktionell ergänzt.
Gegenüber
der Entwurfsfassung des Bebauungsplanes erfolgt zur Fassung als Satzung (mit
Ausnahme im Bereich der Bestandsgebäude) eine Verringerung der festgesetzten
maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse von Z = II auf Z = I.
(3)
Der Bebauungsplan
wurde als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt. Eine
Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB erfolgte nicht.
(4)
Die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach beschließt gemäß § 10 Abs. 1
BauGB den Bebauungsplan „Am Dörrenbergweg“ in der Kernstadt Laubach einschließlich
der Festsetzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 81 HBO als Satzung und die
Begründung dazu.
(5)
Die
Beschlussfassung ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Mit
dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
(6)
Der
Flächennutzungsplan der Stadt Laubach wird nach § 13a (2) 2 BauGB im Wege der
Berichtigung angepasst.
Anlagen:
-
Übersichtskarte
-
Bebauungsplan „Am
Dörrenbergweg“
-
Stellungnahmen
TÖB