hier: 1. Beteiligung der Betriebskommission gem. § 7 Abs.1 Satz 1
des Eigenbetriebsgesetzes
2. Grundsatzbeschluss und Änderungssatzung zur
Eigenbetriebssatzung
Begründung:
Die Stadtwerke Laubach als Eigenbetrieb wurden zum
01.01.1997 gegründet und haben sich in der Praxis bewährt. Gegenstand und Zweck
des Eigenbetriebs waren ursprünglich die Betriebszweige Wasserversorgung und
Abwasserbeseitigung. Der Eigenbetrieb wurde mit der 3. Änderungssatzung um den
Betriebszweig Bädereinrichtung zum 24.07.2007 erweitert.
Zwischenzeitlich gibt es 2 Entwicklungen, die dazu
führen, ob die Aufrechterhaltung des Eigenbetriebes noch wirtschaftlich
vertretbar erscheint:
1. Erstellung eines Gesamtabschlusses (Konzernbilanz).
2. Bevorstehender Wechsel der Finanzsoftware wegen
interkommunaler Zusammenarbeit (IKZ) mit der Stadt Lich.
Beide vorgenannten Punkte stehen in einem
unmittelbaren Zusammenhang, die nachfolgend erläutert werden.
Gem. § 112 Hess. Gemeindeordnung hat eine Kommune eine
Konzernbilanz zu erstellen, wenn gewisse Voraussetzungen (Mehrheit über 50 %,
20 bis 50 % der Stimmrechte an Aufgabenträgern zustehen) erfüllt sind. In einer
Konzernbilanz sind alle Eigenbetriebe, Eigengesellschaften und sonstige
Beteiligungen auszuweisen, wenn die Jahresabschlüsse für die Verpflichtung zur
Darstellung der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht von
nachrangiger Bedeutung sind. Nachrangig sind die Beteiligungen dann, wenn die
Bilanzsummen der Aufgabenträger, die in den Gesamtabschluss einzubeziehen
wären, zusammen den Wert von 20 % der in der Bilanz der Kommune ausgewiesenen
Bilanzsumme nicht übersteigen.
Diese Nachrangigkeitsgrenze wird bei den städtischen
Eigengesellschaften und bei dem Abwasserverband nicht erreicht. Bei den
Stadtwerken wird jedoch die Nachrangigkeitsgrenze überschritten. Folglich sind
die Stadtwerke Laubach in den Konzernabschluss mit einzubeziehen. Der 1.
Konzernabschluss ist spätestens zum 31.12.2016 für das Wirtschaftsjahr 2015
vorzulegen. Da Laubach bereits seit 2006 auf das doppische Rechnungswesen
umgestellt hat, ist spätestens zum 31.12.2017 der Konzernabschluss 2015
vorzulegen.
Der Konzernabschluss ist jedoch zwingend aus der
Finanzsoftware abzubilden. An diesem Punkt ist jetzt jedoch der angestrebte
Wechsel der Finanzsoftware im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit mit der
Stadt Lich zu beachten. Die derzeit eingesetzte Software von mps müsste um
diese Konzernbilanz erweitert werden und diese Umstellung dürfte ca. 30.000 €
kosten, so nach einem vorliegenden Angebot. Zusätzliche finanzielle Mittel für
eine auslaufende Finanzsoftware zu leisten, wäre unwirtschaftlich, weil die
notwendige Umstellung auf die neue Software dataplan ebenfalls nicht kostenfrei
zu leisten ist. Im Gegenteil, wegen den noch offenen Jahresabschlüssen muss mps
bis Ende 2018 vorgehalten werden, obwohl wir beabsichtigen, ab 2018 die neue
Software von dataplan im Rechnungswesen einzusetzen.
Ein weiterer Aspekt wären Verzögerungen bei den
Aufstellungen der Jahresabschlüsse bis zum 31.12.2017 und bei der Erstellung
der Grundstrukturen der Konzernbilanz.
Entgegen kommt uns, dass die neue Finanzsoftware bei den Folgekosten ca.
50 % kostengünstiger ist und auch in seiner Grundstruktur einfacher zu bedienen
ist. Da uns die Stadt Lich bei der Einführung der neuen Software ihre
Unterstützung zugesagt hat, ist auch hier mit geringeren Umstellungskosten zu
rechnen.
Laut dem beigefügten Erlass des Hess.
Innenministeriums vom 22.08.2016 unter Ziffer 5. kann die Kommune von der
Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit werden, soweit der
Eigenbetrieb der einzige Aufgabenträger ist, der über der Nachrangigkeitsgrenze
liegt und bis Ende 2016 dessen Auflösung beschließt.
Sollte die Stadtverordnetenversammlung diesem Beschluss
folgen, so würden die Betriebszweige Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
als neue Produkte im städtischen Haushalt ab 2018 ausgewiesen. Der
Betriebszweig Bäderbetriebe würde unter dem Produkt Sporteinrichtungen und
Sportförderung aufgenommen. Im Rahmen der IKZ Finanzen kann jedoch die
Betriebsführung einem Dritten übertragen werden. Dritter in diesem Fall wären
z. B. die Stadtwerke Lich oder der ggf. noch zu gründende Verwaltungsverband.
Da der 31.12.2016 in Bezug auf die Auflösung des
Eigenbetriebes ein bindendes Enddatum darstellt, wäre es zu begrüßen, dass die
Stadtverordnetenversammlung einen solchen Beschluss fasst, um die Frist zu
wahren. In welcher Form besonders die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zukünftig
fortgeführt wird, kann zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden.
Zur Information fügen wir Ihnen den betreffenden
Erlass sowie eine Präsentation des HSGB zu dem Thema Konzernabschluss in der
Anlage bei. Bei einem positiven Votum für eine Auflösung des Eigenbetriebes ist
die Verabschiedung einer Änderungssatzung mit dem Enddatum des Eigenbetriebes
notwendig.
Wegen der gesetzlichen Forderung nach einem
Konzernabschluss haben bereits andere Kommunen (z.B. Gemeinde Mücke) die
Auflösung ihrer Eigenbetriebe beschlossen. Nachteile für die Bürgerschaft sind
nicht zu erwarten. Die Rechnungslegung kann innerhalb der jeweiligen Produkte
(Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung) und einer fortgeschriebenen internen
Leistungsverrechnung auf der Basis der bisherigen Verrechnungssätze fortgeführt
werden. Außerdem sind zukünftig geringere Prüfungsgebühren für die jeweiligen
Jahresabschlüsse zu veranschlagen.
Es wird gebeten, wie vorgeschlagen zu beschließen.
Beschlussantrag:
Der Magistrat stellt über die Betriebskommission und
dem Haupt- Finanz- und Bauausschuss den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung
möge wie folgt beschließen:
1. Die Stadtverordnetenversammlung fasst den
Grundsatzbeschluss, die Stadtwerke
zum
31.12.2017 aufzulösen.
2. Die 5. Änderungssatzung der Betriebssatzung wird
wie vorgeschlagen beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen:
Die
Auflösung der Stadtwerke soll durch fachliche Beratung von dem Beratungsbüro
Schüllermann begleitet werden. Mittel in Höhe von bis zu 10.000 € stehen im
Wirtschaftsplan 2017 zur Verfügung.
Anlagen:
Erlass vom 22.08.2016
Änderungssatzung