Betreff
Interkommunale Zusammenarbeit (IKZ) im Bereich der Aufgabenübernahme nach dem „Gesetz über die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe in der öffentlichen Wohnraumförderung (Fehlbelegungsabgabe-Gesetz – FBAG)“ vom 30.11.2015 i.V.m. § 25 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Vorlage
046/2016
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

 

Das hessische „Gesetz über die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe in der öffentlichen Wohnraumförderung (FBAG) vom 30. November 2015 verpflichtet die jeweilige Kommune zur Erfüllung der dort beschriebenen Aufgaben zur Ermittlung und Erhebung der Fehlbelegungsabgabe.

 

Ziel des Gesetzes ist es, Mieter von öffentlich geförderten Wohnungen, deren Einkommen über den zulässigen Einkommensgrenzen nach dem Hessischen Wohnungsförderungs-gesetz, dem Wohnungsförderungsgesetz oder dem II. Wohnungsbaugesetz liegt, zur Zahlung einer sogenannten „Fehlbelegungsabgabe“ heranzuziehen, aus deren Ertrag die jeweilige Kommune dann selbst sozialen Wohnungsbau vor Ort finanzieren kann.

 

Die Städte Grünberg, Hungen, Laubach, Lich und Pohlheim sowie die Gemeinden Heuchelheim, Reiskirchen und Wettenberg haben wegen mangelnder Personalkapazitäten im März dieses Jahres ihr Interesse bekundet, auf diesem Gebiet eine Interkommunale Zusammenarbeit unter Federführung der Stadt Grünberg anzustreben.

 

Die genannten fünf Städte und drei Gemeinden aus dem Landkreis Gießen waren am Verlauf der Vorbereitungen beteiligt und haben sich mit einigen Vorschlägen und Ergänzungen eingebracht. Auch die Kommunalaufsicht des Landkreises Gießen hat zu dem vorgelegten Konzept und zum Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung eine rechtliche Stellungnahme abgegeben, die entsprechend berücksichtigt wurde.

 

Mit Schreiben vom 02.06.2016 wurde auch das Kompetenzzentrum für Interkommunale Zusammenarbeit, vertreten durch Herr Claus Spandau, über das Vorhaben informiert und um Prüfung gebeten, ob hierzu die grundsätzliche -möglicherweise auch sehr konkrete- Möglichkeit besteht, die anfänglich hohen einmaligen Bereitstellungsentgelte  und anschließend niedrigeren jährlichen Folgekosten mittels eines Landeszuschusses für die Interkommunale Zusammenarbeit zu fördern. Denn nach aktuellem Kenntnisstand wird hier eine Interkommunale Zusammenarbeit von acht Kommunen mit insgesamt 97.399 Einwohnern und insgesamt 1.211 öffentlich geförderten Wohnungen angestrebt. Eine Rückantwort steht hierzu jedoch noch aus, da auch das formelle Antragsverfahren voraussetzt, dass alle beteiligten Kommunen die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zunächst unterzeichnen müssen.

 

Ziele

 

Nach dem Fehlbelegungsabgabe-Gesetz (FBAG) obliegt jeder hessischen Kommune die Ausführung der im Gesetz und der zugehörigen Durchführungsrichtlinien vorgesehen Aufgaben in jeweils eigener Verantwortung. Dabei besteht gemäß § 11 Abs. 3 FBAG explizit die Möglichkeit, durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Maßgabe des vierten Abschnittes des „Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) zu vereinbaren, dass eine Kommune die Aufgaben der übrigen Beteiligten übernimmt.

 

Konkrete Aufgabe der ausführenden Stadt Grünberg ist die Ermittlung, ob und in welcher Höhe Erträge aus der Erhebung der Fehlbelegungsabgabe anfallen, hierzu Bescheide zu erstellen und diese an die Abgabepflichtigen zu versenden. Kopien der Bescheide werden auch der jeweiligen Kommune zugeleitet, die dann ihrerseits für die Buchungsvorgänge der Finanzbuchhaltung und die Überwachung der Zahlungseingänge verantwortlich zeichnet.

 

Erklärtes Ziel ist es, durch das Bündeln von Fachwissen und das Spezialisieren von Arbeitskräften im Rahmen der IKZ die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung nach dem Fehlbelegungsabgabe-Gesetz (FBAG) dahingehend optimal zu gestalten, dass die erforderlichen Arbeitsvorgänge möglichst effizient und effektiv für alle beteiligten Kommunen erledigt werden.

 

Dieses Ziel können die Städte Grünberg, Hungen, Laubach, Lich und Pohlheim sowie die Gemeinden Heuchelheim, Reiskirchen und Wettenberg im Rahmen der beabsichtigten „IKZ Fehlbelegungsabgabe“ am besten gemeinsam erreichen. Denn nur gemeinsam kann die Aufgabenerfüllung des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes kostengünstiger und effizienter umgesetzt werden, als wenn jede einzelne Kommune dies alleine für sich erledigt. Dies gilt insbesondere für die einmaligen Bereitstellungskosten und die laufenden Kosten für die zu verwendende Software.

 

Kosten - Perspektiven

 

Die Umsetzung der IKZ für die Aufgabenerfüllung nach dem Fehlbelegungsabgabe-Gesetz (FBAG) zwischen den Städten Grünberg, Hungen, Laubach, Lich und Pohlheim sowie den Gemeinden Heuchelheim, Reiskirchen und Wettenberg ist ab 01.07.2016 vorgesehen. Grundlage hierfür bildet die beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung, in der alle weiteren Details geregelt sind (siehe Anlage 1).

 

Für die im Rahmen der IKZ anfallenden Personal- und Sachkosten ist ein entsprechender Kostenverteilungsschlüssel erforderlich. Dieser soll sich zunächst auf der Grundlage der vorliegenden Fallzahlen für öffentlich geförderte Wohnungen in den beteiligten Kommunen, bezogen auf den Stichtag 01.07.2016, abbilden.

 

Zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Fehlbelegungsabgabe-Gesetz für die beteiligten Kommunen steht bei der Stadt Grünberg ein entsprechender Büroarbeitsplatz sowie 1 Teilzeitkraft mit anteiligen 20 Wochenstunden zur Verfügung. Die Urlaubs- und Krankheitsvertretung wird fallbezogen sichergestellt.

 

Durch die IKZ gehen vor Ort keine Arbeitsplätze verloren, da die Aufgaben nach dem Fehlbelegungsabgabe-Gesetz für die betreffenden Kommunen neu aufgelebt sind, bisher also auch keine Kommune für diese Aufgabe Personal vorrätig gehalten hat.

 

Die größten Chancen der IKZ Fehlbelegungsabgabe werden in der Verbesserung der kommunalen Haushaltslage, der Qualität der Aufgabenerfüllung sowie in der Verbesserung der Serviceorientierung aufgrund des spezielleren Fachwissens gesehen.

 

Ob Fördermittel vom Kompetenzzentrum für Interkommunale Zusammenarbeit in Wiesbaden für diese „IKZ Fehlbelegungsabgabe“ gewährt werden, ist derzeit noch nicht absehbar.

 

Auch die Berechnung der voraussichtlichen Erträge aus der Erhebung der Fehlbelegungsabgabe kann derzeit nicht exakt erfolgen, da dies erst nach Vorlage der Einkommensnachweise durch die betroffenen Mieter von allen öffentlich geförderten Wohnungen und der anschließenden Berechnung nach § 2 FBAG möglich ist. Deshalb wurden hier lediglich Schätzwerte, gestaffelt nach der Anzahl der öffentlich geförderten Wohnungen in den beteiligten Kommunen, veranschlagt.

 

Anzumerken ist noch, dass das um die Verwaltungskostenpauschale (20 %) geminderte Aufkommen aus der Fehlbelegungsabgabe gemäß § 10 Abs. 2 FBAG jeweils der Gemeinde zufließt, in deren Gebiet die Sozialmietwohnungen zu belegen sind, für die eine Fehlbelegungsabgabe erhoben wird. Dieses ist gemäß § 10 Abs. 3 FBAG innerhalb der folgenden drei Haushaltsjahre zur Förderung von Sozialmietwohnungen einzusetzen. Geschieht dies nicht, so sind diese Mittel an das Land Hessen abzuführen (§ 10 Abs. 5 FBAG).

Beschlussantrag:

Der Magistrat stellt über den Haupt-, Bau- und Finanzausschuss den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, an der Interkommunalen Zusammenarbeit (IKZ) im Bereich der Aufgabenübernahme nach dem Fehlbelegungsabgabe-Gesetz (FBAG) vom 30.11.2015 teilzunehmen und ermächtigt den Magistrat zur Unterzeichnung der hierzu erarbeiteten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (Anlage 1).

Finanzielle Auswirkungen:

 

a)    Für 2016:

a.    anteilige ungedeckte Kosten an der gemeinsamen „IKZ Fehlbelegungsabgabe“ rund 2.350,00 EUR,

b.    Verbleibender Betrag aus der Erhebung der Fehlbelegungsabgabe zur Förderung von Mietwohnungen nach HWOFG in Laubach ca. 2.000,00 EUR.

 

b)    Ab 1.1.2017:

a.    anteilige ungedeckte Kosten an der gemeinsamen „IKZ Fehlbelegungsabgabe“ jährlich rund 1.600,00 EUR,

b.    Verbleibender Betrag aus der Erhebung der Fehlbelegungsabgabe zur Förderung von Mietwohnungen nach HWOFG in Laubach ca. 4.000,00 EUR.

 

Es wird gebeten, wie beantragt zu beschließen.

Anlagen:

 

-       Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung „IKZ Fehlbelegungsabgabe“

-       Kostenverteilung der IKZ Fehlbelegungsabgabe für die Zeiträume vom 01.07.2016 bis 31.12.2016 und 01.01.2017 bis 31.12.2017