Begründung:
Das
hessische „Gesetz über die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe in der
öffentlichen Wohnraumförderung (FBAG) vom 30. November 2015 verpflichtet die
jeweilige Kommune zur Erfüllung der dort beschriebenen Aufgaben zur Ermittlung
und Erhebung der Fehlbelegungsabgabe.
Ziel
des Gesetzes ist es, Mieter von öffentlich geförderten Wohnungen, deren
Einkommen über den zulässigen Einkommensgrenzen nach dem Hessischen
Wohnungsförderungs-gesetz, dem Wohnungsförderungsgesetz oder dem II.
Wohnungsbaugesetz liegt, zur Zahlung einer sogenannten „Fehlbelegungsabgabe“
heranzuziehen, aus deren Ertrag die jeweilige Kommune dann selbst sozialen
Wohnungsbau vor Ort finanzieren kann.
Die Städte Grünberg, Hungen, Laubach, Lich und
Pohlheim sowie die Gemeinden Heuchelheim, Reiskirchen und Wettenberg haben
wegen mangelnder Personalkapazitäten im März dieses Jahres ihr Interesse
bekundet, auf diesem Gebiet eine Interkommunale Zusammenarbeit unter
Federführung der Stadt Grünberg anzustreben.
Die genannten fünf Städte und drei Gemeinden aus
dem Landkreis Gießen waren am Verlauf der Vorbereitungen beteiligt und haben
sich mit einigen Vorschlägen und Ergänzungen eingebracht. Auch die
Kommunalaufsicht des Landkreises Gießen hat zu dem vorgelegten Konzept und zum
Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung eine rechtliche Stellungnahme
abgegeben, die entsprechend berücksichtigt wurde.
Mit Schreiben vom 02.06.2016 wurde auch das
Kompetenzzentrum für Interkommunale Zusammenarbeit, vertreten durch Herr Claus
Spandau, über das Vorhaben informiert und um Prüfung gebeten, ob hierzu die
grundsätzliche -möglicherweise auch sehr konkrete- Möglichkeit besteht, die
anfänglich hohen einmaligen Bereitstellungsentgelte und anschließend niedrigeren jährlichen
Folgekosten mittels eines Landeszuschusses für die Interkommunale Zusammenarbeit
zu fördern. Denn nach aktuellem Kenntnisstand wird hier eine Interkommunale
Zusammenarbeit von acht Kommunen mit insgesamt 97.399 Einwohnern und insgesamt
1.211 öffentlich geförderten Wohnungen angestrebt. Eine Rückantwort steht
hierzu jedoch noch aus, da auch das formelle Antragsverfahren voraussetzt, dass
alle beteiligten Kommunen die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zunächst
unterzeichnen müssen.
Ziele
Nach dem Fehlbelegungsabgabe-Gesetz (FBAG) obliegt
jeder hessischen Kommune die Ausführung der im Gesetz und der zugehörigen
Durchführungsrichtlinien vorgesehen Aufgaben in jeweils eigener Verantwortung.
Dabei besteht gemäß § 11 Abs. 3 FBAG explizit die Möglichkeit, durch
öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Maßgabe des vierten Abschnittes des
„Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) zu vereinbaren, dass
eine Kommune die Aufgaben der übrigen Beteiligten übernimmt.
Konkrete Aufgabe der ausführenden Stadt Grünberg
ist die Ermittlung, ob und in welcher Höhe Erträge aus der Erhebung der
Fehlbelegungsabgabe anfallen, hierzu Bescheide zu erstellen und diese an die
Abgabepflichtigen zu versenden. Kopien der Bescheide werden auch der jeweiligen
Kommune zugeleitet, die dann ihrerseits für die Buchungsvorgänge der
Finanzbuchhaltung und die Überwachung der Zahlungseingänge verantwortlich
zeichnet.
Erklärtes Ziel ist es, durch das Bündeln von
Fachwissen und das Spezialisieren von Arbeitskräften im Rahmen der IKZ die
Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung nach dem Fehlbelegungsabgabe-Gesetz
(FBAG) dahingehend optimal zu gestalten, dass die erforderlichen Arbeitsvorgänge
möglichst effizient und effektiv für alle beteiligten Kommunen erledigt werden.
Dieses Ziel können die
Städte Grünberg, Hungen, Laubach, Lich und Pohlheim sowie die Gemeinden
Heuchelheim, Reiskirchen und Wettenberg im Rahmen der beabsichtigten „IKZ Fehlbelegungsabgabe“
am besten gemeinsam erreichen. Denn nur gemeinsam kann die Aufgabenerfüllung
des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes kostengünstiger und effizienter umgesetzt werden,
als wenn jede einzelne Kommune dies alleine für sich erledigt. Dies gilt
insbesondere für die einmaligen Bereitstellungskosten und die laufenden Kosten
für die zu verwendende Software.
Kosten -
Perspektiven
Die Umsetzung der IKZ für die Aufgabenerfüllung
nach dem Fehlbelegungsabgabe-Gesetz (FBAG) zwischen den Städten Grünberg,
Hungen, Laubach, Lich und Pohlheim sowie den Gemeinden Heuchelheim, Reiskirchen
und Wettenberg ist ab 01.07.2016 vorgesehen. Grundlage hierfür bildet die beigefügte öffentlich-rechtliche
Vereinbarung, in der alle weiteren Details geregelt sind (siehe Anlage 1).
Für die im Rahmen der IKZ anfallenden Personal- und
Sachkosten ist ein entsprechender Kostenverteilungsschlüssel erforderlich.
Dieser soll sich zunächst auf der Grundlage der vorliegenden Fallzahlen für
öffentlich geförderte Wohnungen in den beteiligten Kommunen, bezogen auf den
Stichtag 01.07.2016, abbilden.
Zur Erfüllung der Aufgaben nach dem
Fehlbelegungsabgabe-Gesetz für die beteiligten Kommunen steht bei der Stadt
Grünberg ein entsprechender Büroarbeitsplatz sowie 1 Teilzeitkraft mit
anteiligen 20 Wochenstunden zur Verfügung. Die Urlaubs- und
Krankheitsvertretung wird fallbezogen sichergestellt.
Durch die IKZ gehen vor Ort keine Arbeitsplätze
verloren, da die Aufgaben nach dem Fehlbelegungsabgabe-Gesetz für die
betreffenden Kommunen neu aufgelebt sind, bisher also auch keine Kommune für
diese Aufgabe Personal vorrätig gehalten hat.
Die größten Chancen der IKZ Fehlbelegungsabgabe
werden in der Verbesserung der kommunalen Haushaltslage, der Qualität der
Aufgabenerfüllung sowie in der Verbesserung der Serviceorientierung aufgrund
des spezielleren Fachwissens gesehen.
Ob Fördermittel vom Kompetenzzentrum für
Interkommunale Zusammenarbeit in Wiesbaden für diese „IKZ Fehlbelegungsabgabe“
gewährt werden, ist derzeit noch nicht absehbar.
Auch die Berechnung der voraussichtlichen Erträge
aus der Erhebung der Fehlbelegungsabgabe kann derzeit nicht exakt erfolgen, da
dies erst nach Vorlage der Einkommensnachweise durch die betroffenen Mieter von
allen öffentlich geförderten Wohnungen und der anschließenden Berechnung nach §
2 FBAG möglich ist. Deshalb wurden hier lediglich Schätzwerte, gestaffelt nach
der Anzahl der öffentlich geförderten Wohnungen in den beteiligten Kommunen,
veranschlagt.
Anzumerken ist noch, dass das um die
Verwaltungskostenpauschale (20 %) geminderte Aufkommen aus der
Fehlbelegungsabgabe gemäß § 10 Abs. 2 FBAG jeweils der Gemeinde zufließt, in deren
Gebiet die Sozialmietwohnungen zu belegen sind, für die eine Fehlbelegungsabgabe
erhoben wird. Dieses ist gemäß § 10 Abs. 3 FBAG innerhalb der folgenden drei
Haushaltsjahre zur Förderung von Sozialmietwohnungen einzusetzen. Geschieht
dies nicht, so sind diese Mittel an das Land Hessen abzuführen (§ 10 Abs. 5
FBAG).
Beschlussantrag:
Der Magistrat stellt über den Haupt-, Bau- und
Finanzausschuss den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, an der
Interkommunalen Zusammenarbeit (IKZ) im Bereich der Aufgabenübernahme nach dem
Fehlbelegungsabgabe-Gesetz (FBAG) vom 30.11.2015 teilzunehmen und ermächtigt
den Magistrat zur Unterzeichnung der hierzu erarbeiteten öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung (Anlage 1).
Finanzielle Auswirkungen:
a)
Für 2016:
a.
anteilige ungedeckte Kosten an der gemeinsamen „IKZ Fehlbelegungsabgabe“
rund 2.350,00 EUR,
b.
Verbleibender Betrag aus der Erhebung der Fehlbelegungsabgabe zur Förderung
von Mietwohnungen nach HWOFG in Laubach ca. 2.000,00 EUR.
b)
Ab 1.1.2017:
a.
anteilige ungedeckte Kosten an der gemeinsamen „IKZ Fehlbelegungsabgabe“
jährlich rund 1.600,00 EUR,
b.
Verbleibender Betrag aus der Erhebung der Fehlbelegungsabgabe zur Förderung
von Mietwohnungen nach HWOFG in Laubach ca. 4.000,00 EUR.
Es
wird gebeten, wie beantragt zu beschließen.
Anlagen:
-
Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung „IKZ
Fehlbelegungsabgabe“
-
Kostenverteilung der IKZ Fehlbelegungsabgabe für die Zeiträume vom
01.07.2016 bis 31.12.2016 und 01.01.2017 bis 31.12.2017