Betreff
Einfache Stadtsanierung in der Kernstadt Laubach hier: Aufhebung der Sanierungssatzung "Sanierungsgebiet Oberer Altstadtkern" gemäß § 162 BauGB
Vorlage
172/2007
Aktenzeichen
623.51
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach hat in ihrer Sitzung am 12. April 1972 die städtische Satzung über die förmliche Festlegung des oberen Altstadtkerns als Sanierungsgebiet auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 des Städtebauförderungsgesetzes beschlossen. Die Satzung wurde mit Verfügung des Regierungspräsidenten Darmstadt vom 19. Juli 1972 genehmigt und im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Laubach am 4. August 1972 öffentlich bekannt gemacht. Sie ist damit in Kraft getreten.

Das Sanierungsgebiet trägt die Bezeichnung: "Sanierungsgebiet Oberer Altstadtkern".

Gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 22. September 1994 wurde die Satzung bereits mit der Begründung aufgehoben, dass die Förderung der Maßnahme mit der letzten Bewilligung im Programmjahr 1985 abgeschlossen war und alle bewilligten Fördermittel abgerufen wurden.

Die Aufhebungssatzung wurde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften (hier: fehlende Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde) nicht rechtswirksam.

Die Genehmigungspflicht durch die höhere Verwaltungsbehörde ist mit der zum 1. Januar 1998 geltenden Fassung des BauGB außer Kraft getreten. Eine erneute Beschlussfassung über die Aufhebung der Sanierungssatzung ist jedoch erforderlich.

Nach Ziffer II, Abs. 8.3 der Verwaltungsvorschriften für den Einsatz von Sanierungs- und Entwicklungsförderungsmitteln (VV-StBauF) ist die Abrechnung der Gesamtmaßnahme der Bewilligungsstelle innerhalb von 12 Monaten nach Rechtwirksamkeit der Aufhebung der Satzung vorzulegen. Die Bewilligungsstelle setzt durch Bescheid fest, in welcher Höhe Sanierungsförderungsmittel zum Zuschuss, zum Darlehen oder zu einem an das Land zurückzuzahlenden Geldbetrag erklärt werden. Der Magistrat der Stadt Laubach hat bereits Ende des vergangenen Jahres die Einleitung zur Beendigung der Altstadtsanierung und die Rückzahlung von rund 8.550,00 Euro an das Land Hessen beschlossen. Eine Nachförderung ist ausgeschlossen.

Um Zustimmung wird gebeten.

Beschlussantrag:

Der Magistrat der Stadt Laubach stellt über den Umwelt-, Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss und den Haupt- und Finanzausschuss den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach beschließt:

  1. Die Satzung über die förmliche Festlegung des "Sanierungsgebietes Oberer Altstadtkern" vom 12. April 1972, rechtswirksam durch Bekanntmachung vom 4. August 1972, wird hiermit aufgehoben.
  2. Das Sanierungsgebiet umfasst den oberen Altstadtkern zwischen Bahnhofstraße, Markt, Obere Langgasse – von Oberer Langgasse Nr.10 bis zur Schlossgrenze ausgreifend der südlichen Schlossgrenze entlang bis zur Friedrichstraße – Friedrichstraße bis zum Fußweg Grundstück Nr. 615, diesen Weg entlang und entlang der Nordgrenze des Grundstücks Flur 1 Nr. 811/3 zu der Straße Im Hain sowie des Fußweges zwischen der Straße Im Hain und der Bahnhofstraße. Die Abgrenzung ist im anliegenden Lageplan dargestellt.
  3. Die Abgrenzung umfasst folgende im Liegenschaftskataster 1972 aufgeführten und bezeichneten einzelnen Grundstücke:

  4. Flur 1, Flurstücke Nr. 18/1, 18/2, 18/3, 18/4, 18/5, 18/6, 18/7, 19/1, 21, 22, 25/1, 26, 28/1, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 252/2, 294, 295/1, 295/2, 296/1, 297/1, 298, 299, 300, 301, 302/1, 303/1, 304, 305, 306, 307, 308, 309, 310, 311, 312, 313, 314, 315, 316/1, 316/2, 317, 318, 319/1, 320, 321/1, 322, 323, 324/1, 325/1, 325/2, 325/3, 326, 327, 328, 330/1, 331, 332/1, 334, 337/1, 337/2, 338/1, 340, 341, 343, 344, 345/1, 347/4, 355/2, 356/2, 357/2, 358/2, 359/1, 359/2, 359/3, 360/2, 361, 362, 363, 364, 365, 366, 367, 368, 369, 370, 371, 372, 373/1, 377, 378, 379, 380, 381, 382/1, 382/2, 382/3, 382/4, 383, 384/11, 384/12, 384/13, 384/14, 384/15, 384/16, 384/17, 385, 386, 387, 388, 389, 390, 391, 392, 393, 394, 395, 396, 397, 398/1, 399/1, 400/1, 401, 402, 403/1, 403/2, 404/1, 404/2, 405, 406, 407, 408/1, 408/2, 409, 410, 411, 412, 413/1, 413/2, 414, 415, 416, 417, 418, 420/2, 421/1, 422, 423, 424, 426, 428, 429, 432, 433, 434, 436, 437, 438, 440, 441, 442, 443, 444, 445, 446, 447, 448/1, 449/1, 450, 451, 452, 453, 454/1, 455, 456, 461, 462, 463, 467, 468, 469/1, 470/1, 472, 473, 474, 477/1, 478, 479/1, 480/1, 482/1, 484, 485/1, 485/2, 485/3, 1615, 1616, 1617, 1618, 1637, 1638 und 1639.

  5. Eine Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde für die Aufhebung ist nicht erforderlich.
  6. Die Aufhebung der Sanierungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Laubach in Kraft.