Bebauungsplan "Am Hutsberg, 1. Änderung und Aufhebung"
hier: - Abwägung über die Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung (Entwurfsoffenlage) und der Behördenbeteiligung gem.§§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Abwägung gem. § 1 (7) BauGB
- Satzungsbeschluss gemäß § 10 (1) BauGB
Begründung:
Begründung:
In ihrer
Sitzung am 03.06.2015 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach
gemäß § 2 (1) BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Hutsberg, 1.
ÄNDERUNG und AUFHEBUNG“ im Stadtteil Gonterskirchen beschlossen.
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes sollen die
bauplanungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung eines neuen
Feuerwehrgerätehauses sowie für die Bereitstellung von einigen wenigen
Wohnbaugrundstücken für den örtlichen Eigenbedarf geschaffen werden.
Aufgrund der nicht hinreichend vorhandenen
Nachfrage nach Baugrundstücken wird der bislang rechtskräftige Bebauungsplan
aus dem Jahr 2001 im entsprechenden Teilbereich zugleich ersatzlos aufgehoben.
Die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB erfolgte in Form
einer öffentlichen Auslegung im Rathaus der Stadt Laubach vom 22.06. bis zum
17.07.2015.
Im
Rahmen dessen wurden keine Stellungsnahmen vorgelegt.
Die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1)
BauGB erfolgte mit Anschreiben vom 17.06.2015.
Im Ergebnis dessen wurden keine Stellungnahmen
vorgelegt, die zu wesentlichen Änderungen im Zuge der Entwurfsfassung des
Bebauungsplanes führen bzw. führen müssten.
Als Änderungen gegenüber der Vorentwurfsfassung
(05/2015) wurden in der Entwurfsfassung des Bebauungsplanes (01/2016) auf der
Grundlage einer straßenbautechnischen Vorplanung (Ing.-büro Zick-Hessler, Wettenberg) die festgesetzten Verkehrsflächen
innerhalb des Plangebietes optimiert und differenziert.
Nach Vorlage der Objekt- und Freiflächenplanung zum
Feuerwehrgerätehaus (Dipl.-Ing.,
Architekt R. Weil, Herborn) wurden die überbaubare Fläche (Baugrenze) und
die festgesetzte maximale Oberkante des/der Gebäude(s) angepasst und konkretisiert.
Darüber
hinaus blieb der Bebauungsplan weitgehend unverändert.
Die
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (2) BauGB (Entwurfsoffenlage) und die
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB
erfolgten in der Zeit vom 21.03. – 26.04.2016.
Im Ergebnis dessen wurden keine Stellungnahmen
vorgelegt, die zu Änderungen des Bebauungsplanes führen bzw. führen müssten.
Der
Bebauungsplan kann, nach Beschlussfassung über die abwägungsrelevanten Stellungnahmen
(Abwägung nach § 1 (7) BauGB), gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen.
Mit
der anschließenden ortüblichen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Am
Hutsberg,
1.
Änderung“ in Kraft bzw. ist im entsprechenden Teilbereich ersatzlos aufgehoben.
Ein
Großteil der überplanten Flächen steht im Eigentum der Stadt Laubach, so dass insoweit
die Realisierung der Erschließungsanlagen und der vorgesehenen Bebauung bzw.
eine Vermarktung der Wohnbaugrundstücke unmittelbar erfolgen kann.
Vor
dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen wird die vorstehende Beschlussfassung
empfohlen; um Zustimmung wird gebeten.
Um
Zustimung wird gebeten.
Beschlussantrag:
Der
Magistrat der Stadt Laubach stellt über den zu beteiligenden Fachausschuss den
Antrag, die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:
1.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach beschließt, nach
Diskussion und Abwägung der vorliegenden Stellungnahmen, die in der Anlage
befindlichen Beschlussempfehlungen (Anlage Seite 1 - 6) als Stellungnahmen der Stadt
Laubach (Abwägung nach § 1 (7) BauGB).
Die Anlage ist Bestandteil
dieses Beschlusses.
2.
Im Ergebnis der Abwägung bleiben der Bebauungsplan und der Bericht zur
Umweltprüfung (Umweltbericht) unverändert.
3.
Die Stadtverordnetenversammlung
der Stadt Laubach beschließt gemäß § 10 (1) BauGB den Bebauungsplan „Am
Hutsberg, 1. ÄNDERUNG“ im Stadtteil Gonterskirchen einschließlich der
Festsetzungen gemäß § 9 (4) BauGB i.V.m. § 5 HGO und § 81 HBO als Satzung und
die Begründung einschließlich des
Umweltberichtes dazu.
Der räumliche Geltungsbereich
der 1. Änderung umfasst die Flurstücke 174/1, 550/2, 189, 190, 193/1
(jeweils teilw.) und das vollständige Flst. 585 in der Flur 1 sowie das Flst.
39 (teilw.) in der Flur 5 der Gemarkung Gonterskirchen
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach beschließt
gemäß § 10 (1) BauGB den Bebauungsplan „Am Hutsberg, AUFHEBUNG“ im Stadtteil Gonterskirchen als
Satzung sowie damit i.V.m. § 1 (8) die vollständige
Aufhebung des Bebauungsplanes im nachstehend angeführten Bereich:
Der räumliche Geltungsbereich der Aufhebung
umfasst die Flurstücke 165/3, 174/1,189, 190, 193/1, 76, 539/1, 550/2 und 680
(jeweils teilweise), die vollständigen Flste. 188/1 und 551 in der Flur 1 sowie
das Flst. 39 (teilw.) in der Flur 5 und das vollständigen Flst. 40/1 in der
Flur 4 der Gemarkung Gonterskirchen
4.
Der vorliegende Satzungsbeschluss ist gemäß § 10 (3) BauGB ortsüblich
bekannt zu machen.
Mit dieser Bekanntmachung
tritt der Bebauungsplan im oben benannten Bereich der 1. Änderung in Kraft.
Mit dieser Bekanntmachung
ist der Bebauungsplan im oben benannten Bereich der Aufhebung ersatzlos, rechtskräftig aufgehoben.
5.
Dem Bebauungsplan (Satzung) ist eine zusammenfassende Erklärung gemäß §
10 (4) BauGB beizufügen.
Anlagen:
-
Übersichtskarten
Lage und Abgrenzung des Gebietes (ohne
Maßstab)
-
Stellungnahmen im
Rahmen der o.a. Verfahrensschritte
-
Bebauungsplan