hier: 1. Überplanmäßige Einzahlungen und Auszahlungen
2. Abweichungssatzung über die Herstellung eines einseitigenGehwegeausbaues
3. Beschluss über die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes
4. Grundsatzbeschluss über die Zahlungsmodalitäten der zu
erhebenden Erschließungsbeiträge
Begründung:
Im Haushalt 2016 wurden für die fortführende Erschließung
der Gemeindestraße „Am Tannenberg“ im Stadtteil Gonterskirchen HH – Mittel in
Höhe von 55.000 € eingestellt und beschlossen. Bei der Schätzung der Baukosten
ist die Verwaltung davon ausgegangen, dass der vorhandene Unterbau des
Straßenkörpers ausreichend dimensioniert ist. Bei einer Vorbesprechung mit dem
beauftragten Planungsbüro Zick - Hessler im Februar 2016 wurde vereinbart,
durch Schürfstellen den Unterbau zu untersuchen. Die Untersuchung hat ergeben,
dass der vorhandene Unterbau ausgetauscht werden muss. Dadurch erhöhen sich die
Baukosten um ca. 22.000 €. Um die bestehende Oberflächenwasserproblematik
fachgerecht zu lösen, entstehen weitere zusätzliche Baukosten in Höhe von
14.000 €. Aus dem südöstlich gelegenen Waldwirtschaftsweg werden gerade bei
Starkregen erhebliche Mengen an Oberflächenwasser in die bebaute Ortslage
geführt, die derzeit nicht ordnungsgemäß abgeleitet werden können. Die starken Auswaschungen
im derzeitigen Unterbau und die auf den Anliegergrundstücken gelagerten
Sandsäcke bestätigen den gewonnen Eindruck der Bauverwaltung. Es ist deshalb notwendig,
neben einer wasserabführenden Querrinne den einseitig vorhandenen Vorflutgraben
nach zu profilieren, Bankette aus Steinerde herzustellen und Abläufe einschließlich
Anschlussleitungen herzustellen. Der vorbezeichnete Mehraufwand verursacht
überplanmäßige Auszahlungen in Höhe von 36.000 €.
Da ein Teil der Mehrausgaben (Oberflächenwasser) nicht
den Anliegern in Form von Beiträgen auferlegt werden kann, erhöht sich der
beitragsfähige Aufwand lediglich um 3.400 €.
Damit die Baumaßnahme noch in 2016 abgeschlossen
werden kann, beantragt die Verwaltung die notwendigen Mittel im Vorgriff auf
den im September 2016 zu verabschiedenden Nachtragshaushalt einzustellen. Zum
Deckungsvorschlag wird auf die Ausführungen unter finanzielle Auswirkungen
hingewiesen.
Aufgrund der vorhandenen Topographie und dem
Ausschluss einer weiteren Bebauung auf der Straßenseite „Am Tannenberg“
entfällt eine beidseitige Herstellung von Gehwegen. Diese Abweichung ist durch Abweichungssatzung verbindlich zu
regeln, um Rechtssicherheit bei der Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes
und der Umlegung auf die beitragspflichtigen Grundstücksbesitzer sicher zu
stellen.
Wie zuvor dargestellt, wird es in der Straße „Am Tannenberg“
nur zu einer einseitigen Bebauung kommen. Gleichzeitig ist die Straße
wesentliche Zufahrt zu einem vielbefahrenen Waldwirtschaftsweg zum Zwecke der
Holzabfuhr. Diese Er-schließungsfunktion ist auch der Grund für die notwendige
Straßenbreite von 4,75 m. Es wäre deshalb unbillig, den beitragspflichtigen
Grundstückseigentümern die volle Fahrbahnbreite als beitragsfähigen Aufwand zu
berechnen. Die Rechtsprechung hat in solchen Fällen den sogenannten Halbteilungsgrundsatz als zulässig
anerkannt. Aus dem beitragsfähigen Aufwand zur erstmaligen Herstellung der
Straße werden zunächst 50 % der Kosten für den Ausbau der Straße (Fahrbahn) in
Abzug gebracht. Der restliche beitragsfähige Aufwand wird gem. Erschließungsbeitragssatzung
umgelegt. Die beitragspflichtigen Grundstückseigentümer zahlen 90 % des
beitragsfähigen Aufwandes, 10 % die Stadt. Die Kosten für Maßnahmen zur Lösung
der bestehenden Oberflächenwasserproblematik trägt zu 100 % die Stadt.
Viele notwendige Straßenbaumaßnahmen scheitern an dem
entschiedenen Widerstand der beitragspflichtigen Grundstückseigentümer. Die
Bedenken der Anlieger bestehen hauptsächlich darin, dass die Beitragszahlung
einerseits durch Vorausleistungen und der sich anschließenden Schlusszahlung
eine nicht unerhebliche finanzielle Härte bedeutet.
Mit dem von der Verwaltung vorgeschlagenen Zahlungsverfahren wird die Beitragspflicht
insgesamt über einen Zeitraum von 60
Monaten gestreckt und die Betroffenen können sich entsprechend darauf einstellen.
Zum Jahresende des Baubeginns ist die erste Zahlung in
Höhe von 12,5 % der Beitragssumme fällig. In den nächsten 3 Jahren sind jeweils
weitere 12,5 % zu zahlen. Nach 60 Monaten sind die restlichen 50 % in einer
Summe fällig.
Beispiel: Beitrag für ein Grundstück 12.000 €, Baubeginn
01.07.2016, Zinssatz 1 %
31.12.2016: 12,5 %: 1.500
€ zzgl.
0,00 € Zinsen
31.12.2017: 12,5 %: 1.500
€ zzgl. 105,00 € Zinsen
31.12.2018: 12,5 %: 1.500
€ zzgl. 90,00 € Zinsen
31.12.2019: 12,5 % 1.500
€ zzgl. 75,00 € Zinsen
31.12.2020: 50,0 %: 6.000
€ zzgl. 60,00 € Zinsen.
Mit der Rechnungsstellung von aufwandsneutralen Zinsen
haben die Anlieger auch die Gelegenheit - Bonität vorausgesetzt - die Zinsen
einzusparen und den Beitrag in einer Summe zu zahlen.
Eine solche Zahlungsvereinbarung kann als
Grundsatzbeschluss die Grundlage für zukünftige Beitragserhebung darstellen und
führt zu einer deutlich höheren Akzeptanz bei den Beitragspflichtigen.
Langfristig ist diese Variante auch für die Grundstückseigentümer günstiger als
wiederkehrende Straßenbeiträge. Für die Einführung von wiederkehrenden
Straßenbeiträgen müsste die Stadt mindestens 100.000 € für die Schaffung der
Voraussetzung zur Einführung bereit stellen. Außerdem müssen für die Pflege der
Bestandsdaten ebenfalls bis zu fünfstellige Beträge jährlich eingestellt
werden.
Beschlussantrag:
Der Magistrat stellt über den Haupt- und
Finanzausschuss unter Beteiligung des Ortsbeirates Gonterskirchen den Antrag,
die Stadtverordnetenversammlung möge wie folgt beschließen:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die
fortführende Erschließung der Straße „Am Tannenberg“ im Bereich der Grundstücke
Flur 3, Flurstück 61/1 (teilweise), 61/2, 61/3 und 65, im Stadtteil Gonterskirchen:
1. Für die Investitionsmaßnahme werden
überplanmäßige Auszahlungen in Höhe von 36.000
€ (Gesamtauszahlungen 91.000 €) benötigt. Bei Anwendung des
Halbteilungsgrundsatzes erhöhen sich die Einzahlungen aus Erschließungsbeiträgen
um 3.400 € (Gesamteinzahlungen 52.900 €).
2. Durch die Abweichungssatzung wird
festgelegt, dass mit dem fortführenden Ausbau der Straße „Am Tannenberg“ ein
einseitiger Gehwegeausbau erfolgt.
3. Bei der Erhebung der Erschließungsbeiträge
findet der Halbteilungsgrundsatz für die Herstellungskosten der Straße
(Fahrbahn) Anwendung. Die Kosten der Entwässerung trägt zu 100 % die Stadt.
4. 50 Prozent der fälligen Erschließungsbeiträge
sind in 4 Jahresraten zu zahlen. Die restlichen Beiträge sind nach 60 Monaten
fällig. Für die eingeräumte Ratenzahlung sind Zinsen in Höhe des Zinssatzes für
städtische Kassenkredite zu zahlen.
Finanzielle Auswirkungen:
Die
Mehrauszahlungen in einer Gesamthöhe von 32.600 € nach Abzug von Mehreinzahlungen
können im Gesamtfinanzhaushalt eingespart werden (z.B. eingesparte Mittel bei
dem Breitbandausbau). Die Zahlungsmodalitäten bei der Beitragserhebung sind
kostendeckend, da der entstehende Zinsaufwand den Beitragspflichtigen in
Rechnung gestellt wird.
Erst
nach Ausschreibung und Submission können endgültige Kosten genannt werden.
Anlage:
Vorplanung