Bebauungsplan Nr. 1.31 „Senioren- und Altpflegeheim Schottener Straße,
1. ÄNDERUNG und ERWEITERUNG“
hier: - Beschluss zur Aufstellung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
- Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB
- Durchführung des Bauleitverfahrens nach § 13 Abs. 2 u. 3
BauGB
Begründung:
Der
Bebauungsplan für das Senioren- und Altenpflegeheim trat bereits mit der
ortsüblichen Bekanntmachung vom 23.10.2003 in Kraft.
Der
Bebauungsplan setzt in zwei Teilbereichen jeweils ein Mischgebiet im Sinne des
§ 6 BauNVO fest: Ca. 2.800 m2 überbaubare Flächen unmittelbar nördlich der
Schottener Straße sowie ca. 1.700 m2 überbaubare Fläche nördlich der damals
angedachten Erschließungsstraße).
Nach
§ 6 BauNVO dienen Mischgebiete (gleichberechtigt) dem Wohnen und der Unterbringung
von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
Das
bedeutet, dass nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan auf rd. 50 % der Fläche
eine Wohnnutzung zulässig und auch umzusetzen ist.
Umgekehrt
muss gemäß den rechtlichen Vorgaben
aber auch eine gewerbliche Nutzung erfolgen, wofür nach Errichtung der
Senioreneinrichtung an anderer Stelle jedoch kein Bedarf mehr besteht. Insofern
ist der Bebauungsplan mit der damaligen Zielsetzung funktionslos geworden und
kann im Sinne einer bedarfsgerechten Bereitstellung von Wohnbaugrundstücken
geändert werden.
Neben
der Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet kann im Zuge der Änderung des Bebauungsplanes
eine modifizierte Straßenführung und eine veränderte Tiefe bzw. ein optimierter
Zuschnitt künftiger Wohngrundstücke vorgesehen werden.
(Durch
Verlegung der Ortsdurchfahrtgrenze der L 3481 entfallen z.B. die Bauverbotszone
und Abstandsforderung des Hess. Straßengesetzes (20 bzw. 10 m zum Fahrbahnrand)).
Eine
entsprechende Änderung des Bebauungsplanes ist auch vor dem Hintergrund der
Situation sinnvoll, dass aufgrund der Aufnahme Laubachs in das
IKEK-Förderprogramm eine Neuausweisung
von Wohnbauflächen in den nächsten Jahren nicht erfolgen kann. Die geplante
Änderung widerspricht nicht den Zielsetzungen von IKEK, weil es sich hier um
eine Nachverdichtung im besiedelten Bereich handelt und somit der Innenentwicklung
dient. Mit der Bebauung der Fläche stellen wir auch die Versetzung des Ortseingangsschildes
aus Richtung Schotten kommend sicher und können Tempo 50 gewährleisten.
Für
die dringend notwendige Neuerrichtung eines Feuerwehrgerätehauses für die Freiwillige
Feuerwehr in der Kernstadt wurde, nach intensiver Standortsuche und
–diskussion, ein Standort am östlichen Ortsausgang von Laubach, direkt an der
Schottener Straße festgelegt.
Im
Zuge der o.a. Änderung des Bebauungsplanes können durch eine Erweiterung des
räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes die erforderlichen
bauplanungs-rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden.
Mit
der Erschließung des Baugebietes können wir bei den umliegenden bebauten Flächen
die Druckverhältnisse nachhaltig verbessern und die Abwasserbeseitigung bedarfsgerecht
sicherstellen. Hierzu ist ein Anschluss der Ver- und Entsorgungsleitungen in
der Danziger Straße, Höhe Hausnummer 1, ca. 50 m bis zu dem Baugebiet, vorgesehen.
Diese Anschlusskosten wären auch bei einer alleinigen Bebauung mit dem Feuerwehrhaus
notwendig geworden. Endgültig geklärt werden muss noch die Ableitung des Oberflächenwassers.
Mit
dem Aufstellungsbeschluss gewinnen wir wertvolle Zeit zur Schaffung des notwendigen
Baurechts, da bereits Mitte des Jahres 2016 mit dem Zuwendungsbescheid des
Landes für den Neubau des FwGH in Laubach zu rechnen ist. Gleichzeitig können
wir eine begrenzte Anzahl von Bauplätzen in der Kernstadt anbieten und damit
auch eine angemessene Kostenbeteiligung bei der Erschließung erreichen.
Vor
dem Hintergrund dessen wird die vorstehende Beschlussfassung empfohlen; um
Zustimmung wird gebeten.
Beschlussantrag:
Der Magistrat der Stadt Laubach stellt über den
Umwelt-, Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss den Antrag, die
Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:
1) Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2(1) BauGB die Aufstellung einer
1. Änderung und Erweiterung zum
Bebauungsplan 1.31 „Senioren- und Altenpflegeheim Schottener Straße“, in der Kernstadt Laubach.
2) Zielsetzung der 1. Änderung
des Bebauungsplanes ist die Schaffung der bauplanungs-rechtlichen
Voraussetzungen für die bedarfsgerechte Bereitstellung einiger Wohnbau-grundstücke
durch Umzonierung der rechtskräftig festgesetzten Mischgebietsflächen (§ 6
BauNVO) in Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO). Mit Errichtung der
Seniorenresidenz „Am Weinberg“ besteht für ein Mischgebiet kein Bedarf mehr und
eine ausschließlich Wohnnutzung ist im Mischgebiet nicht zulässig.
Mit einer gleichzeitigen Erweiterung des räumlichen
Geltungsbereiches sollen, gemäß der grundsätzlichen Standortentscheidung durch
die Stadtverordnetenversammlung, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für
die notwendige Errichtung eines neuen Feuerwehrgerätehause für die Freiwillige
Feuerwehr Kernstadt Laubach geschaffen werden.
3)
Der vorläufige räumliche Geltungsbereich liegt mit einer Gesamtgröße
von rd. 0,9 ha (Änderung) bzw. rd. 0,75 ha (Erweiterung) im Osten der Kernstadt
Laubach und umfasst die Flurstücke 15/4 (teilw.), 15/5, 16/5, 24 (teilw.) und
95/10 (teilw.) in der Flur 6 der Gemarkung Laubach.
Lage und vorläufige Abgrenzung des Plangebietes sind
der nachstehenden Übersichtkarte zu entnehmen.
4) Der Bebauungsplan dient der
Nachverdichtung im besiedelten Bereich; da zudem die sonstigen
Anwendungsvoraussetzungen gegeben sind, wird der Bebauungsplan als Bebauungsplan
der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt.
Eine Umweltprüfung nach §
2(4) BauGB erfolgt nicht.
Der Flächennutzungsplan ist
nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB (soweit notwendig) im Wege der Berichtigung
anzupassen.
5) Die Durchführung des
Bauleitplanverfahrens erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 3
BauGB.
6) Der Aufstellungsbeschluss
ist fristgerecht ortsüblich bekannt zu machen.
Finanzielle Auswirkungen:
Die
notwendigen Mittel für die Bauleitplanung in Höhe von ca. 12.000 € brutto
stehen unter dem Produkt 09.511.01.67903000 in Höhe von 25.000 € für 2016 und
mit Restmittel aus 2015 in Höhe von 23.285,62 € haushaltsrechtlich zur
Verfügung. Anteilig werden die Planungskosten zu einem späteren Zeitpunkt auch
bei den Stadtwerken aufgeteilt.
Anlagen:
Übersichtskarte