Betreff
Bauleitplanung der Stadt Laubach, Kernstadt
Bebauungsplan Nr. 1.31 „Senioren- und Altpflegeheim Schottener Straße,
1. ÄNDERUNG und ERWEITERUNG“
hier: - Beschluss zur Aufstellung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
- Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB
- Durchführung des Bauleitverfahrens nach § 13 Abs. 2 u. 3
BauGB
Vorlage
846/2016
Aktenzeichen
621.41
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

 

Der Bebauungsplan für das Senioren- und Altenpflegeheim trat bereits mit der ortsüblichen Bekanntmachung vom 23.10.2003 in Kraft.

Der Bebauungsplan setzt in zwei Teilbereichen jeweils ein Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO fest: Ca. 2.800 m2 überbaubare Flächen unmittelbar nördlich der Schottener Straße sowie ca. 1.700 m2 überbaubare Fläche nördlich der damals angedachten Erschließungsstraße).

Nach § 6 BauNVO dienen Mischgebiete (gleichberechtigt) dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

Das bedeutet, dass nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan auf rd. 50 % der Fläche eine Wohnnutzung zulässig und auch umzusetzen ist.

Umgekehrt muss gemäß den rechtlichen Vorgaben aber auch eine gewerbliche Nutzung erfolgen, wofür nach Errichtung der Senioreneinrichtung an anderer Stelle jedoch kein Bedarf mehr besteht. Insofern ist der Bebauungsplan mit der damaligen Zielsetzung funktionslos geworden und kann im Sinne einer bedarfsgerechten Bereitstellung von Wohnbaugrundstücken geändert werden.

Neben der Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet kann im Zuge der Änderung des Bebauungsplanes eine modifizierte Straßenführung und eine veränderte Tiefe bzw. ein optimierter Zuschnitt künftiger Wohngrundstücke vorgesehen werden.

(Durch Verlegung der Ortsdurchfahrtgrenze der L 3481 entfallen z.B. die Bauverbotszone und Abstandsforderung des Hess. Straßengesetzes (20 bzw. 10 m zum Fahrbahnrand)).

Eine entsprechende Änderung des Bebauungsplanes ist auch vor dem Hintergrund der Situation sinnvoll, dass aufgrund der Aufnahme Laubachs in das IKEK-Förderprogramm eine Neuausweisung von Wohnbauflächen in den nächsten Jahren nicht erfolgen kann. Die geplante Änderung widerspricht nicht den Zielsetzungen von IKEK, weil es sich hier um eine Nachverdichtung im besiedelten Bereich handelt und somit der Innenentwicklung dient. Mit der Bebauung der Fläche stellen wir auch die Versetzung des Ortseingangsschildes aus Richtung Schotten kommend sicher und können Tempo 50 gewährleisten.

 

Für die dringend notwendige Neuerrichtung eines Feuerwehrgerätehauses für die Freiwillige Feuerwehr in der Kernstadt wurde, nach intensiver Standortsuche und –diskussion, ein Standort am östlichen Ortsausgang von Laubach, direkt an der Schottener Straße festgelegt.

Im Zuge der o.a. Änderung des Bebauungsplanes können durch eine Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes die erforderlichen bauplanungs-rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden.

 

Mit der Erschließung des Baugebietes können wir bei den umliegenden bebauten Flächen die Druckverhältnisse nachhaltig verbessern und die Abwasserbeseitigung bedarfsgerecht sicherstellen. Hierzu ist ein Anschluss der Ver- und Entsorgungsleitungen in der Danziger Straße, Höhe Hausnummer 1, ca. 50 m bis zu dem Baugebiet, vorgesehen. Diese Anschlusskosten wären auch bei einer alleinigen Bebauung mit dem Feuerwehrhaus notwendig geworden. Endgültig geklärt werden muss noch die Ableitung des Oberflächenwassers.

 

Mit dem Aufstellungsbeschluss gewinnen wir wertvolle Zeit zur Schaffung des notwendigen Baurechts, da bereits Mitte des Jahres 2016 mit dem Zuwendungsbescheid des Landes für den Neubau des FwGH in Laubach zu rechnen ist. Gleichzeitig können wir eine begrenzte Anzahl von Bauplätzen in der Kernstadt anbieten und damit auch eine angemessene Kostenbeteiligung bei der Erschließung erreichen.

 

Vor dem Hintergrund dessen wird die vorstehende Beschlussfassung empfohlen; um Zustimmung wird gebeten.

 

 

 

 

Beschlussantrag:

 

Der Magistrat der Stadt Laubach stellt über den Umwelt-, Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

1)     Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2(1) BauGB die Aufstellung einer 1. Änderung und Erweiterung zum Bebauungsplan 1.31 „Senioren- und Altenpflegeheim Schottener Straße“, in der Kernstadt Laubach.

 

2)     Zielsetzung der 1. Änderung des Bebauungsplanes ist die Schaffung der bauplanungs-rechtlichen Voraussetzungen für die bedarfsgerechte Bereitstellung einiger Wohnbau-grundstücke durch Umzonierung der rechtskräftig festgesetzten Mischgebietsflächen (§ 6 BauNVO) in Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO). Mit Errichtung der Seniorenresidenz „Am Weinberg“ besteht für ein Mischgebiet kein Bedarf mehr und eine ausschließlich Wohnnutzung ist im Mischgebiet nicht zulässig.

Mit einer gleichzeitigen Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches sollen, gemäß der grundsätzlichen Standortentscheidung durch die Stadtverordnetenversammlung, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die notwendige Errichtung eines neuen Feuerwehrgerätehause für die Freiwillige Feuerwehr Kernstadt Laubach geschaffen werden.

 

3)     Der vorläufige räumliche Geltungsbereich liegt mit einer Gesamtgröße von rd. 0,9 ha (Änderung) bzw. rd. 0,75 ha (Erweiterung) im Osten der Kernstadt Laubach und umfasst die Flurstücke 15/4 (teilw.), 15/5, 16/5, 24 (teilw.) und 95/10 (teilw.) in der Flur 6 der Gemarkung Laubach.

Lage und vorläufige Abgrenzung des Plangebietes sind der nachstehenden Übersichtkarte zu entnehmen.

 

4)     Der Bebauungsplan dient der Nachverdichtung im besiedelten Bereich; da zudem die sonstigen Anwendungsvoraussetzungen gegeben sind, wird der Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt.

Eine Umweltprüfung nach § 2(4) BauGB erfolgt nicht.

Der Flächennutzungsplan ist nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB (soweit notwendig) im Wege der Berichtigung anzupassen.

 

5)     Die Durchführung des Bauleitplanverfahrens erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 3 BauGB.

 

6)     Der Aufstellungsbeschluss ist fristgerecht ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Die notwendigen Mittel für die Bauleitplanung in Höhe von ca. 12.000 € brutto stehen unter dem Produkt 09.511.01.67903000 in Höhe von 25.000 € für 2016 und mit Restmittel aus 2015 in Höhe von 23.285,62 € haushaltsrechtlich zur Verfügung. Anteilig werden die Planungskosten zu einem späteren Zeitpunkt auch bei den Stadtwerken aufgeteilt.

Anlagen:

 

Übersichtskarte