Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Annahme und Umsetzung des Kommunalen Investitionsprogrammes für Kommunen (KIP)
Vorlage
822/2015
Aktenzeichen
790.04
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

 

Durch das Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) unterstützt der Bund die Länder zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet mit insgesamt 3,5 Milliarden Euro zur Stärkung der Investitionstätigkeiten finanzschwacher Kommunen. Der auf das Land Hessen entfallende Anteil der Bundesförderung beträgt 317.138.500 Euro (9,0611 % des Programmvolumens). Der Bund beteiligt sich mit einer Förderquote von bis zu 90 % an den förderfähigen Kosten der Investitionsmaßnahmen. Demzufolge ist bei der Umsetzung in Hessen ein 10-prozentiger Eigenanteil von den Kommunen zu leisten.

 

Mit dem zusätzlichen Landesprogramm sollen alle hessischen Kommen in die Lage versetzt werden, Ihre Infrastruktur in dem zur dauerhaften Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang instand zu halten, zu sanieren, aus- oder zurückzubauen.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung oder Abschluss eines Darlehens für eine bestimmte Maßnahme besteht nicht. Das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) entscheidet als Bewilligungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen und auf Grundlage der in der Anlage zum IPG festgelegten Kontingente sowie über das im Programmteil Kommunale Infrastruktur im Landesprogramm zusätzlich zur Verfügung stehende Kontingent.

 

Der Stadt Laubach steht aus  dem Kontingent des Bundesprogrammes zur Unterstützung finanzschwacher Kommunen ein Betrag von 825.745 Euro zu. Davon stehen 742.745 € als Bundeszuschuss und 83.000 Euro als Kofinanzierungsdarlehen zur Verfügung. Es ist anwendbar auf Maßnahmen, die nach dem 30. Juni 2015 begonnen wurden und vor dem 31. Dezember 2018 abgenommen werden.

 

Aus dem Landesprogramm wurde der Stadt ein Kontingent von 377.953 Euro zugewiesen. Diese Fördersumme wird in Form von Darlehen bereitgestellt. Dabei wird die Tilgung zu 80 % vom Land übernommen, so dass sich der zu finanzierende Anteil auf 20 % beläuft.

Es ist anwendbar auf Maßnahmen, die nach dem 30. Juni 2015 begonnen wurden und vor dem 31. Dezember 2020 abgenommen werden.

 

Auf dieser Grundlage wurde der als Anlage beigefügte Maßnahmenkatalog erstellt. Die Entscheidung über die Priorität der einzelnen Maßnahmen obliegt der Stadtverordnetenversammlung. Sollte sich im Rahmen der Antragstellung ergeben, dass eine Maßnahme nicht förderfähig ist, wird der Magistrat dazu ermächtigt, gemäß beschlossenem Maßnahmenkatalog  ein Nachfolgeprojekt zu melden. Seitens des Magistrates ist sicherzustellen, dass die Mittel vollinhaltlich abgerufen werden.

 

Um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, werden ausschließlich größere Maßnahmen empfohlen. Der Schwerpunkt der Maßnahmen sollte auf energetische Sanierung von Gebäuden im Zusammenhang mit deren regelmäßigen Nutzung liegen.

Für kleinere Maßnahmen soll das Landesprogramm verwendet werden. Hier soll bereits Ende Februar die pauschalierte Zuweisung von 20 % abgerufen werden.

 

 

Die Verwaltung steht für die relativ kurzfristigen Beratungen gerne auch für Fraktionssitzungen zur Verfügung.

 

Es wird gebeten, wie vorgeschlagen zu beschließen.

Beschlussantrag:

 

Der Magistrat stellt den Antrag unter Anhörung der Ortsbeiräte und Beteiligung des Haupt- und Finanzausschusses und des Umwelt-, Bau-, Planungs- und Verkehrsausschusses, die Stadtverordnetenversammlung möge wie folgt beschließen:

 

Die Stadtverordnetenversammlung

 

1.         bewilligt für die Jahre 2016 bis 2020 außerplanmäßige Auszahlungen für den Finanzhaushalt in Höhe von insgesamt 1.203.698 € zur Finanzierung der Maßnahmen auf Grundlage des § 11 Abs. 3 des Gesetzes zur Stärkung der Investitionstätigkeit von Kommunen und Krankenhausträgern durch ein Kommunalinvestitionsprogramm (KIPG),

 

2.         beschließt die Umsetzung der Projekte gemäß des als Anlage 1 beigefügten Maßnahmenkatalogs zum Kommunalinvestitionsprogramm,

 

3.         ermächtigt den Magistrat zur Finanzierung der überplanmäßigen Auszahlungen Kredite in Höhe der als Darlehen bewilligten Fördermittel aufzunehmen. Dies auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Investitionstätigkeit von Kommunen und Krankenhausträgern durch ein Kommunalinvestitionsprogramm und

 

4.         ermächtigt den Magistrat Maßnahmen dem Maßnahmenkatalog gemäß der beschlossenen Prioritätenliste hinzuzufügen oder zu streichen.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Das Gesetz zum Kommunalinvestitionsprogramm enthält eine Ermächtigung die Investitionsvorhaben außerplanmäßig abzuwickeln. § 11 Abs. 3 des Gesetzes besagt, dass abweichend von § 98 Abs. 2 HGO eine Nachtragssatzung nicht erforderlich ist. Die für die Durchführung der geförderten Maßnahmen notwendigen Auszahlungsermächtigungen können außerplanmäßig nach § 100 der HGO bereitgestellt werden.

 

In § 10 Abs. 2 des Gesetzes ist eine Regelung vorgesehen, nach der die Kreditaufnahmen der Kommunen im Rahmen des Gesetzes „als in der Haushaltssatzung festgesetzt und nach § 103 der HGO als genehmigt gelten.“ Damit ist auch die Festsetzung der Kreditaufnahmen in der Haushaltssatzung entbehrlich. Weil die Aufnahme von Krediten grundsätzlich aber in die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung fällt, wird aus formalen Gründen mit Ziffer 3 des Beschlussantrages der Magistrat ermächtigt, die Förderdarlehen ohne weitere Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung aufzunehmen.

 

 

Anlagen:

 

Maßnahmenkatalog

Auszug Gesetz- und Verordnungsblatt

Anschreiben WiBank

Rahmendarlehensvertrag

Zuschussvereinbarung

Rahmendarlehensvertrag zur Komplementärfinanzierung

Antrag auf Gewährung von Zinsdiensthilfen

Positivliste des HSGB für das Budnesprogramm