Begründung:
Durch das Gesetz zur Förderung von Investitionen
finanzschwacher Kommunen vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) unterstützt der
Bund die Länder zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im
Bundesgebiet mit insgesamt 3,5 Milliarden Euro zur Stärkung der
Investitionstätigkeiten finanzschwacher Kommunen. Der auf das Land Hessen
entfallende Anteil der Bundesförderung beträgt 317.138.500 Euro (9,0611 % des
Programmvolumens). Der Bund beteiligt sich mit einer Förderquote von bis zu 90
% an den förderfähigen Kosten der Investitionsmaßnahmen. Demzufolge ist bei der
Umsetzung in Hessen ein 10-prozentiger Eigenanteil von den Kommunen zu leisten.
Mit dem zusätzlichen Landesprogramm sollen alle
hessischen Kommen in die Lage versetzt werden, Ihre Infrastruktur in dem zur
dauerhaften Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang instand zu halten, zu
sanieren, aus- oder zurückzubauen.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung oder
Abschluss eines Darlehens für eine bestimmte Maßnahme besteht nicht. Das
Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) entscheidet als Bewilligungsstelle
nach pflichtgemäßem Ermessen und auf Grundlage der in der Anlage zum IPG
festgelegten Kontingente sowie über das im Programmteil Kommunale Infrastruktur
im Landesprogramm zusätzlich zur Verfügung stehende Kontingent.
Der Stadt Laubach steht aus dem Kontingent des Bundesprogrammes zur
Unterstützung finanzschwacher Kommunen ein Betrag von 825.745 Euro zu. Davon
stehen 742.745 € als Bundeszuschuss und 83.000 Euro als Kofinanzierungsdarlehen
zur Verfügung. Es ist anwendbar auf Maßnahmen, die nach dem 30. Juni 2015
begonnen wurden und vor dem 31. Dezember 2018 abgenommen werden.
Aus dem Landesprogramm wurde der Stadt ein Kontingent
von 377.953 Euro zugewiesen. Diese Fördersumme wird in Form von Darlehen
bereitgestellt. Dabei wird die Tilgung zu 80 % vom Land übernommen, so dass
sich der zu finanzierende Anteil auf 20 % beläuft.
Es ist anwendbar auf Maßnahmen, die nach dem 30. Juni
2015 begonnen wurden und vor dem 31. Dezember 2020 abgenommen werden.
Auf dieser Grundlage wurde der als Anlage beigefügte
Maßnahmenkatalog erstellt. Die Entscheidung über die Priorität der einzelnen
Maßnahmen obliegt der Stadtverordnetenversammlung. Sollte sich im Rahmen der
Antragstellung ergeben, dass eine Maßnahme nicht förderfähig ist, wird der
Magistrat dazu ermächtigt, gemäß beschlossenem Maßnahmenkatalog ein Nachfolgeprojekt zu melden. Seitens des
Magistrates ist sicherzustellen, dass die Mittel vollinhaltlich abgerufen
werden.
Um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu
halten, werden ausschließlich größere Maßnahmen empfohlen. Der Schwerpunkt der
Maßnahmen sollte auf energetische Sanierung von Gebäuden im Zusammenhang mit
deren regelmäßigen Nutzung liegen.
Für kleinere Maßnahmen soll das Landesprogramm
verwendet werden. Hier soll bereits Ende Februar die pauschalierte Zuweisung
von 20 % abgerufen werden.
Die Verwaltung steht für die relativ kurzfristigen
Beratungen gerne auch für Fraktionssitzungen zur Verfügung.
Es wird gebeten, wie vorgeschlagen zu beschließen.
Beschlussantrag:
Der Magistrat stellt den Antrag unter Anhörung der
Ortsbeiräte und Beteiligung des Haupt- und Finanzausschusses und des Umwelt-,
Bau-, Planungs- und Verkehrsausschusses, die Stadtverordnetenversammlung möge
wie folgt beschließen:
Die Stadtverordnetenversammlung
1. bewilligt für die Jahre 2016 bis 2020
außerplanmäßige Auszahlungen für den Finanzhaushalt in Höhe von insgesamt
1.203.698 € zur Finanzierung der Maßnahmen auf Grundlage des § 11 Abs. 3 des
Gesetzes zur Stärkung der Investitionstätigkeit von Kommunen und
Krankenhausträgern durch ein Kommunalinvestitionsprogramm (KIPG),
2. beschließt die Umsetzung der Projekte
gemäß des als Anlage 1 beigefügten Maßnahmenkatalogs zum
Kommunalinvestitionsprogramm,
3. ermächtigt den Magistrat zur
Finanzierung der überplanmäßigen Auszahlungen Kredite in Höhe der als Darlehen
bewilligten Fördermittel aufzunehmen. Dies auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 in
Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Investitionstätigkeit
von Kommunen und Krankenhausträgern durch ein Kommunalinvestitionsprogramm und
4. ermächtigt den Magistrat Maßnahmen dem
Maßnahmenkatalog gemäß der beschlossenen Prioritätenliste hinzuzufügen oder zu
streichen.
Finanzielle Auswirkungen:
Das
Gesetz zum Kommunalinvestitionsprogramm enthält eine Ermächtigung die Investitionsvorhaben
außerplanmäßig abzuwickeln. § 11 Abs. 3 des Gesetzes besagt, dass abweichend
von § 98 Abs. 2 HGO eine Nachtragssatzung nicht erforderlich ist. Die für die
Durchführung der geförderten Maßnahmen notwendigen Auszahlungsermächtigungen
können außerplanmäßig nach § 100 der HGO bereitgestellt werden.
In
§ 10 Abs. 2 des Gesetzes ist eine Regelung vorgesehen, nach der die Kreditaufnahmen
der Kommunen im Rahmen des Gesetzes „als in der Haushaltssatzung festgesetzt
und nach § 103 der HGO als genehmigt gelten.“ Damit ist auch die Festsetzung
der Kreditaufnahmen in der Haushaltssatzung entbehrlich. Weil die Aufnahme von
Krediten grundsätzlich aber in die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung
fällt, wird aus formalen Gründen mit Ziffer 3 des Beschlussantrages der
Magistrat ermächtigt, die Förderdarlehen ohne weitere Beschlussfassung durch
die Stadtverordnetenversammlung aufzunehmen.
Anlagen:
Maßnahmenkatalog
Auszug Gesetz- und Verordnungsblatt
Anschreiben WiBank
Rahmendarlehensvertrag
Zuschussvereinbarung
Rahmendarlehensvertrag zur Komplementärfinanzierung
Antrag auf Gewährung von Zinsdiensthilfen
Positivliste des HSGB für das Budnesprogramm