Begründung:
Der Kreistag
des Landkreises Gießen hat am 5. Oktober 2015 beschlossen, ein Konzept für die
Beteiligung an einer Bau- und Siedlungsgenossenschaft bzw. einem Unternehmen
des sozialen Wohnungsbaus zu entwickeln. Alternativ sollte ein Konzept über
die Zusammenarbeit des Landkreises Gießen, möglichst vieler Städte und
Gemeinden des Landkreises Gießen und einer Bau- und Siedlungsgenossenschaft
bzw. einem Unternehmen des sozialen Wohnungsbaus im Rahmen eines neu zu
gründenden Zweckverbandes erstellt werden. Über diese Beteiligung bzw. diese
Zusammenarbeit sollen Aktivitäten im Landkreis Gießen im Bereich des
Wohnungsbaus für Flüchtlinge und für sozial Benachteiligte gebündelt werden.
In Erfüllung
des o.g. Kreistagsbeschlusses wurde das als Anlage beigefügte Konzept zur „Kooperation
des Landkreises mit anderen Kommunen sowie Bau- und Siedlungsgenossenschaften
bzw. Unternehmen des sozialen Wohnungsbaus, um die Bereitstellung von
bezahlbarem Wohnraum zu fördern“ von der Kreisverwaltung erarbeitet.
Nach
eingehender Prüfung durch den Landkreis wird die Gründung eines Zweckverbandes
empfohlen. Unter
Abwägung aller Aspekte ist dies die sinnvollste Organisationsstruktur. Sie
bietet als öffentlich-rechtliche Organisationsform ausreichende Gestaltungs-
und Einflussmöglichkeiten für die öffentlichen Akteure, gestattet es aber auch,
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts zu beteiligen. Bei
sinnvoller und schlanker Gestaltung der Organisation durch entsprechende
Satzungsregelungen, kann zudem die notwendige Flexibilität, wie sie einer GmbH
oder eine Anstalt eigen sind, gewährleistet werden.
Aufgaben der
Daseinsfürsorge auf dem Gebiet des Sozialwesens, um die es sich bei diesem
Projekt handelt, gelten gemäß § 121 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO)
nicht als wirtschaftliche Betätigung. Unabhängig davon sollen alle Institutionen
frühzeitig über das Vorhaben zu informieren und ausreichend in die Umsetzung
des Vorhabens einzubinden, auch wenn es für diese Form der Betätigung nicht
zwingend erforderlich wäre. Bis zu Kreistagentscheidung am 14.12.2015 wird
daher noch Kontakt zur IHK und Handwerkerschaft aufgenommen. Das Regierungspräsidium
ist bereits über das Vorhaben, das Konzept und die vorgesehen Gründung eines
Zweckverbandes informiert.
Da derzeit
noch nicht feststeht, wer sich dem Zweckverband anschließen wird, kann die
Satzung noch nicht in allen Punkten fix definiert werden. Dies betrifft u.a.
auch die Höhe des Stammkapitals. Mit der Formulierung zu Punkt 3 wird
sichergesellt, dass für die öffentliche Seite der erforderliche maßgebliche
Einfluss gegeben ist, selbst wenn sich neben Wohnungsbaugenossenschaften bzw.
-gesellschaften lediglich zwei kommunale Akteure an dem Zweckverband
beteiligen sollten. Für den Landkreis ist eine Stammkapitaleinlage von 51.000 €
definiert, für die Gemeinden und Städte sowie Wohnungsbaugesellschaften wird
eine Stammkapitaleinlage zwischen 2.700 € und maximal 5.000 €
vorgeschlagen. Der konkrete Betrag wird entsprechend der Anzahl der beteiligten
Gründungsmitglieder definiert. Sofern Wohnungsbaugenossenschaften bzw.
–gesellschaften einen höheren Anteil wünschen, könnte sich der Betrag je
Kommune auch anteilig verringern oder der Landkreis Anteile seines
Stammkapitals an die Kommunen abgeben. Es wäre so immer eine ausreichende
Stimmenmehrheit für die öffentliche Seite garantiert.
Um
sicherzustellen, dass der Zweckverband und die Verbandsversammlung schon im
ersten Quartal 2016 handlungsfähig werden, ist die Wahl eines Vertreters/einer
Vertreterin des Landkreises sowie dessen/deren Stellvertreter/in erforderlich.
Die Satzung sieht, wie im Konzept herausgearbeitet wird, aus Gründen einer
schlanken und flexiblen Organisation vor, dass jedes Verbandsmitglied nur
einen Vertreter/eine Vertreterin in die Verbandversammlung entsendet.
Ausgenommen von dieser Regelung ist der Landkreis Gießen, der aufgrund seines
hohen Stammkapitalanteils über 5 Vertreter verfügt. Dies hat allerdings keine
Auswirkungen auf die Stimmverteilung.
IKZ-Förderung:
Nach Ziffer 3 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zur
Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit ist jede Form der Zusammenarbeit
auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit
(KGG) förderfähig. Dazu gehört auch die Rechtsform des Zweckverbandes. Zu den
förderfähigen Aufgaben gehören nach Nr. 3 Ziffer 2 der Förderrichtlinie Aufgaben
der sozialen Daseinsfürsorge und zwar u.a. zur Bewältigung des demografischen
Wandels.
Da neben den beiden o.g. Punkten auch die sonstigen
Fördervoraussetzungen erfüllt werden können (Zusammenarbeit mind. 5 Jahre,
Einsparung von 15% usw.), ist beabsichtigt, einen Antrag auf IKZ-Förderung zu
stellen. Bei Beteiligung von 2 Kommunen (incl. Landkreis) könnten so ggf.
50.000 €, bei mehr als 2 Kommunen bis zu 100.000 € Fördermittel akquiriert
werden.
Beschlussantrag:
Der Magistrat der Stadt Laubach empfiehlt der
Stadtverordnetenversammlung über den HFA und UBPVA folgenden Beschluss:
1.
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt das
vorgelegte Konzept zur „Kooperation des Landkreises mit anderen Kommunen sowie
Bau- und Siedlungsgenossenschaften bzw. Unternehmen des sozialen Wohnungsbaus,
um die Bereitstellung von bezahlbarem Wohnraum zu fördern“ zustimmend zur
Kenntnis und beschließt die nach diesem Konzept vorgeschlagene Gründung eines
Zweckverbandes bzw. den Beitritt.
2.
Der dem Konzept beigefügte Satzungsentwurf
dient als Grundlage für die Vereinbarung mit den anderen
Zweckverbandsmitgliedern und kann in erforderlichem Maße angepasst werden,
sofern damit keine grundlegenden Regelungen in eine dem ursprünglichen Sinn bzw.
verfolgten Zweck entgegenstehende Fassung geändert werden. Ergänzungen zur
Erreichung der verfolgten Ziele der Kooperation sind ebenfalls zulässig. Die
mit den anderen Zweckverbandsmitgliedern vereinbarte endgültige Fassung wird
der Stadtverordnetenversammlung zu gegebener Zeit vorgelegt.
3.
Die Stadt Laubach erbringt maximal 5.000 € als
Stammkapitaleinlage. Das endgültige Stammkapital und der Stammkapitalanteil der
Stadt ergeben sich aufgrund der Anzahl der weiteren Zweckverbandmitglieder und
deren Stammkapitalanteile. Das Stammkapital des Zweckverbandes beträgt bei
Gründung maximal 100.000 €.
4.
Die Stadtverordnetenversammlung wählt gem. §
15 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (KGG) Herrn Peter Klug als
Vertreter der Stadt und Herrn Hans-Georg Teubner-Damster als dessen Stellvertreter für die
Verbandsversammlung.
5.
Im Nachtrags-Haushaltsplan für das Jahr 2016
werden die erforderlichen Mittel im Produkt 16.612.01/0325.84400000 bereitgestellt.
6.
Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass
der Kreistag die Gründung des Zweckverbandes beschließt und keine zu
beteiligende Stelle die Gründung untersagt.
7.
Die
Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung beschließt die Gründung der
Firma „Sozialer Wohnungsbau und Strukturförderung im Landkreis Gießen GmbH“
oder die „Sozialer Wohnungsbau und Strukturförderung im Landkreis Gießen
AöR“, sofern das Regierungspräsidium der Gründung des “Zweckverbandes
sozialer Wohnungsbau und Strukturförderung im Landkreis Gießen“ entsprechend
den grundlegenden Inhalten dieser aktuellen Vorlage nicht zustimmt oder wenn ein Zweckverband
unter Berücksichtigung der Forderungen des Regierungspräsidiums nicht realisierbar
ist.
8.
Die wesentlichen Merkmale dieser
GmbH oder dieser gemeinsamen Anstalt des öffentlichen Rechts ergeben sich
ebenfalls aus dem „Konzept zur Kooperation des Landkreises mit anderen Kommunen
sowie Bau- und Siedlungsgenossenschaften bzw. Unternehmen des sozialen
Wohnungsbaus, um die Bereitstellung von bezahlbarem Wohnraum zu fördern“
und aus dem Satzungsentwurf für die Gründung des Zweckverbandes , wobei
den gesetzlichen Vorgaben für eine GmbH oder einer Anstalt des öffentlichen
Rechts Rechnung zu tragen ist. Die gemäß Ziffer 4 des ursprünglichen Beschlussantrages
erfolgte Wahl des Vertreters/ der Vertreterin gilt für das jeweilige Gremium
der GmbH bzw. der gemeinsamen Anstalt des öffentlichen Rechts entsprechend.
9.
Auch der nachrangige Beschluss
zur Gründung einer GmbH oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts steht unter
dem Vorbehalt, dass keine zu beteiligende Stelle die Gründung untersagt. Der
Beschluss erfolgt auch vorbehaltlich einer abschließenden Beurteilung und
Gewährleistung der Voraussetzung für eine wirtschaftliche Betätigung.
Finanzielle Auswirkungen:
Für
die zu erbringende Stammkapitaleinlage werden entsprechende Mittel im Nachtragshaushalt
2016 bereitgestellt.