Begründung:
Die Stadt Laubach ist verpflichtet, kostendeckende
Gebühren zu erheben. Die Gebühren für die Ableitung und Reinigung von Schmutzwasser wurden
zuletzt im Jahre 2012 berechnet.
Die Beratungsgesellschaft Allevo hat bereits den
Auftrag für die Berechnung des Gebührenbedarfs für die Jahre 2016 bis 2018
erhalten. Mit der Fertigstellung der Gebührenbedarfsberechnung ist in diesem
Jahr nicht mehr zu rechnen.
Um sicher zu stellen, dass rückwirkend zum 01.01.2016
eine kostendeckende Schmutzwassergebühr für die zentrale und dezentrale
Abwasserreinigung festgelegt wird, ist ein Ankündigungsbeschluss in Form einer
öffentlichen Bekanntmachung zwingend notwendig.
Es wird gebeten, wie vorgeschlagen zu beschließen.
Beschlussantrag:
Der Magistrat stellt über den Haupt- und
Finanzausschuss und der Betriebskommission den Antrag, die
Stadtverordnetenversammlung möge wie folgt beschließen:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt
nachfolgenden Ankündigungsbeschluss zur 4. Änderung der Entwässerungssatzung vom
01.02.2012:
1. Die Gebühr gem. § 26 Abs. 1 der
Entwässerungssatzung wird für 1 m³ Frischwasserverbrauch
a. Bei zentraler Abwasserreinigung in der
Abwasseranlage zum 01.01.2016 zwischen 2,90 und 3,60 € neu festgelegt.
b. Bei notwendiger Vorreinigung des
Abwassers in einer Grundstückskläreinrichtung zum 01.01.2016 zwischen 2,90 und
3,60 € neu festgelegt.
2. Die Gebühr für Niederschlagswasser wird
gem. § 24 Abs. 1 der Entwässerungssatzung je m² versiegelter Fläche zum
01.01.2016 zwischen 0,40 € und 0,80 € neu festgelegt.
Die Betriebsleitung der Stadtwerke wird beauftragt,
zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine aktuelle Gebührenbedarfsberechnung für den
Zeitraum 2016 bis 2018 zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
Finanzielle Auswirkungen:
Mittel
für die Gebührenbedarfsberechnung stehen im Wirtschaftsplan 2015 der Stadtwerke
zur Verfügung.
Anlagen:
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