Begründung:
Mit dem Beschlußantrag der CDU-Fraktion 692/2015 vom
27.1.2015 wurde die Einrichtung einer Bürgerviertelstunde im Rahmen der
Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung angeregt. In der
Stadtverordnetensitzung am 14.4.2015 wurde der Ältestenrat beauftragt, die
Änderungen für die Geschäftsordnung entsprechend auszuarbeiten und zur
Beschlussfassung vorzulegen.
Nachdem der Ältestenrat in seiner Sitzung am 29.6.2015
den Formulierungsentwurf abgestimmt hat, erfolgt durch diese Vorlage nun die
erneute Einbringung in den Geschäftsgang.
Beschlussantrag:
Aufgrund der Beratungen im Ältestenrat beschließt die
Stadtverordnetenversammlung wie folgt:
- In der Geschäftsordnung für
die Stadtverordnetenversammlung und die Ausschüsse wird die folgende
Formulierung als § 24a (Bürgerviertelstunde) neu eingefügt:
§ 24a Bürgerviertelstunde
(1)
Zu Beginn jeder Stadtverordnetensitzung findet eine
„Fragestunde“ statt, in der Einwohnerinnen und Einwohner Fragen stellen können.
(2)
Fragen können an den Stadtverordnetenvorsteher, die
Stadtverordneten oder den Magistrat gerichtet werden.
(3)
Die Zeit für die Anfragen soll in der Regel 15 Minuten
nicht überschreiten. Der laufende Fragepunkt ist abzuschliessen. Danach weiter
bestehende Fragen sind schriftlich einzureichen und werden schriftlich
beantwortet.
(4)
Die Fragen können vorab in der Stadtverwaltung schriftlich
eingereicht werden. Fragen, welche nicht direkt beantwortet werden können,
werden der Fragestellerin bzw. dem Fragesteller schriftlich beantwortet und im
Sitzungsdienstprogramm der Stadt Laubach veröffentlicht. Zugelassen sind nur
kurze und präzise Fragen von Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Laubach,
die sich nicht auf einen Gegenstand der Tagesordnung beziehen. Eine Beratung
findet nicht statt. Die Antworten werden inhaltlich nicht diskutiert.
(5)
Die Fragestellerin bzw. der Fragesteller ist berechtigt,
nach Beantwortung der Frage eine weitere Zusatzfrage zu stellen.
- Die Änderung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
Finanzielle Auswirkungen:
-
Keine -