Betreff
Beratung und Beschlussempfehlung über die Entnahme von 754.607,00 € aus der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich der Neubewertung der Grundstücke der Bäderbetriebe
Vorlage
746/2015
Aktenzeichen
801.29
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

 

Auf der Grundlage der Beschlussvorlage 181/2007 wurden die Bäderbetriebe den Stadtwerken Laubach übertragen. Im Anlagevermögen wurden deshalb auch die Grundstücke im Felix-Klipstein-Weg Frei- und Hallenbad übertragen. Der Wert der Grundstücke im Jahre 2007 wurde damals mit 1.509.214,00 € festgelegt. Bei der Ermittlung des Grundstückswertes wurde der Wert des Gutachterausschusses für die umliegenden Grundstücke angenommen. Im Wege der Erstellung der Eröffnungsbilanz hat die Revision die Grundstücksbewertung beanstandet. Nach Auffassung der Revision ist der Grundstückswert um 50 % zu reduzieren, weil ggf. notwendige Rückbaumaßnahmen und Herstellung der Bebaubarkeit der beiden Grundstücke eine 50%ige Abwertung rechtfertigt.

 

In der Eröffnungsbilanz ist der berichtigte Grundstückswert bereits berücksichtigt worden. Nunmehr ist bei der Bilanz der Stadtwerke zum 31.12.2013 ebenfalls der Grundstückswert im Anlagevermögen um die besagten 50 % zu korrigieren. Zum Ausgleich des reduzierten Anlagevermögens ist deshalb die Entnahme von 754.607,00 € notwendig.

 

Für die Entnahme aus der allgemeinen Rücklage ist der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung notwendig.

 

Es wird gebeten, wie vorgeschlagen zu entscheiden.

Beschlussantrag:

 

Die kaufmännische Betriebsleitung beantragt über die Betriebskommission, den Magistrat und den Haupt- und Finanzausschuss, die Stadtverordnetenversammlung möge wie folgt beschließen:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt zum Ausgleich des Ergebnisses der Neubewertung der Grundstücke der Bäderbetriebe im Rahmen der Eröffnungsbilanz der Stadt Laubach zum 01.01.2006 754.607,00 € der allgemeinen Rücklage der Stadtwerke Laubach zu entnehmen.

Finanzielle Auswirkungen:

 

In der Gesamtbilanz der Stadt hat der Beschluss keine negative Auswirkung, weil bereits in der Eröffnungsbilanz der Stadt der geringere Grundstückswert vor der Übertragung aktiviert wurde. Mit der Entnahme aus der allgemeinen Rücklage (Passivseite) wird die Reduzierung der Grundstücksbewertung (Aktivseite) ausgeglichen.

 

Anlagen:

 

Darstellung der bilanziellen Auswirkung der Berichtigung der Grundstücksbewertung.