Vorschlag zur Ernennung eines Ortsgerichtsschöffen
Begründung:
Der Präsident des Amtsgerichtes Gießen hat mitgeteilt,
dass die Amtszeit des Ortsgerichtsschöffen Herrn Reiner Rahn, abläuft. Umgehend
ist zur Neubesetzung dieses Amtes eine geeignete
Person gem. § 7 Abs. 2 OGG vorzuschlagen.
Gemäß § 7, Abs. 2 OGG hat die Gemeinde Personen
vorzuschlagen, auf die mehr als die Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Zahl
der Gemeindevertreter entfallen sind. Herr Reiner Rahn wurde als Ortsgerichtsschöffe
wieder vorgeschlagen. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim. Wenn
niemand widerspricht, kann durch Zuruf oder Handaufhebung abgestimmt werden.
Die persönlichen Voraussetzungen für die Ernennung des
Vorgeschlagenen gemäß § 8 OGG werden erfüllt.
Es wird gebeten, wie beantragt zu beschließen.
Beschlussantrag:
Der Magistrat der Stadt Laubach stellt über den Haupt-
und Finanzausschuss den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach
schlägt Herrn Reiner Rahn gemäß § 7 Abs. 2 des OGG für die Wiederbesetzung des
Amtes des Ortsgerichtsschöffen des
Ortsgerichtes Laubach III für die Dauer von 10 Jahren dem Präsidium des Amtsgerichtes
Gießen, vor.