Bebauungsplan „Am Hutsberg, 1. ÄNDERUNG und AUFHEBUNG“
hier: - Beschluss zur Aufstellung gemäß § 2(1) BauGB
- Umweltprüfung gem. § 2(4) BauGB
- Durchführung des Bauleitplanverfahrens gemäß §§ 3 und 4 BauGB
Begründung:
Da
eine unbedingt notwendige Erweiterung des vorhandenen Feuerwehrgerätehauses in
Gonterskirchen aus baurechtlichen Gründen nicht erfolgen kann, ist ein
richtliniengerechter Neubau am Standort des bislang nicht realisierten
Bebauungsplanes „Am Hutsberg“ aus dem Jahr 2001 (unterhalb/südlich der Kreuzung
„An der Straße nach Freienseen“ (K190) und „Marburger Straße“ (L 3138) beabsichtigt.
Dazu
bedarf es, da der Bebauungsplan ein Allgemeines Wohngebiet festsetzt und auch
sonstige Festsetzungen dem Vorhaben entgegenstehen (z.B. Verkehrsflächen,
Anpflanzungen), einer Änderung des Bebauungsplanes.
Seit
dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Am Hutsberg“ im Jahr 2001 sind verschiedene
Grundstücksregelungen (Vereinigungen) erfolgt. Ein Zuschnitt von Grundstücken dergestalt,
dass eine bebauungsplankonforme Bebauung und Erschließung möglich ist, erfolgte
ebenso wie eine Erschließung des Gebietes nicht. Seit Inkrafttreten des
Bebauungsplanes zeigt sich bis heut keine Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken in
einem Umfang, die eine Erschließung der Fläche rechtfertigen würde.
Angesichts
der demographischen Entwicklung wird sich dies voraussichtlich zukünftig nicht
ändern.
Vor
dem Hintergrund soll der Bebauungsplan (außerhalb des oben benannten Änderungsbereiches)
aufgehoben werden, um damit u.a. eine rechtliche Klarheit bezüglich eine
zukünftigen Flächennutzung zu schaffen.
Die
Tatsache, dass damit für die Stadt Laubach ein Wohnbauflächenpotenzial in einer
Größenordnung von mindestens rd. 2,3 ha entfällt, ist im Zuge von neuen
Vorhaben der Siedlungsentwicklungen an anderer Stelle im Stadtgebiet (bevorzugt
in der Kernstadt) von Laubach, als wesentliches Argument zu berücksichtigen.
Die
verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Aufstellung eines Bebauungsplanes
sind gemäß § 1 Abs. 8 BauGB grundsätzlich auch bei Änderung, Ergänzung oder Aufhebung
zu beachten. Mit der Änderung und teilweisen Aufhebung des Bebauungsplanes sind
die Grundzüge der Planung unzweifelhaft berührt. Es bedarf daher eines Bauleitplanverfahrens
nach §§ 3 und 4 BauGB.
Nach dem
§ 2 (4) BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes regelmäßig eine Umweltprüfung
durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Auch
wenn keine erheblichen Umweltauswirklungen zu erwarten sind, ist im vorliegenden
Fall, aufgrund der notwendigen Durchführung der Planänderung und –aufhebung im
zweistufigen Regelverfahren nach §§ 3 und 4 BauGB, die Durchführung einer Umweltprüfung
erforderlich.
Eine
teilweise Aufhebung des Bebauungsplanes ist angesichts der Bestimmungen des §
39 BauGB (Vertrauensschaden) und des § 42 BauGB (Entschädigung bei Änderung
oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung) unbedenklich:
Es
sind im berechtigten Vertrauen auf den Bestand des Bebauungsplanes erkennbar
keine Vorbereitungen oder Aufwendungen getroffen worden, die zu einem Entschädigungsanspruch
führen könnten.
Die
Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 42 BauGB bestehen mit
Ablauf der 7-Jahres-Frist nicht. Zudem wären Entschädigungsansprüche nur für Eingriffe
in die ausgeübte Nutzung relevant.
Die
Flächen stehen im Eigentum der Stadt Laubach.
Vor
dem Hintergrund dieser Ausführungen wird die vorstehende Beschlussfassung empfohlen;
um Zustimmung wird gebeten.
Beschlussantrag:
Der
Magistrat der Stadt Laubach stellt über den Umwelt-, Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss,
den Haupt- und Finanzausschuss den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen:
(1)
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2(1) BauGB den o.g. Bebauungsplan
auf einer Fläche von rd. 4.187 qm im Bereich südlich „Alter Schmelzweg/
Marburger Straße/ Stuckgasse“ zu ändern sowie im Wege der 1. Änderung auf der
verbleibenden Fläche vollständig und ersatzlos aufzuheben.
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes soll die
bauplanungsrechtliche Grundlage für die Errichtung eines neuen
Feuerwehrgerätehauses geschaffen werden.
Aufgrund der nicht hinreichend vorhandenen Nachfrage
nach Baugrundstücken ist eine Erschließung und Baureifmachung der überplanten
Flächen nicht möglich; der Bebauungsplan ist daher zur Schaffung einer
Rechtsklarheit im sonstigen Teilbereich aufzuheben.
(2)
Das Plangebiet
liegt am südwestlichen Rand von Gonterskirchen südlich der Marger Straße.
Der vorläufige räumliche Geltungsbereich der 1.
Änderung umfasst (mit einer Fläche von rd. 4.187 m2) die Flurstücke
550/2 und 174/1 (jeweils teilweise) in der Flur 1 der Gemarkung Gonterskirchen.
Im Bereich der Flurstücke 174/1 (östl. Teil), 40/1,
188/1, 551, 550/2 (südl. Teil), 189, 190, 193/1 sowie die Flurstücke 29, 76, 165/1,
539/1 und 680 (jeweils teilweise) wird der Bebauungsplan (mit einer Fläche von
rd. 23.249 m2) aufgehoben.
(3)
Gemäß den
Bestimmungen des § 1(8) und § 2(4) BauGB ist für die Änderung und Aufhebung des
Bebauungsplanes eine Umweltprüfung durchzuführen.
(4)
Stadtverordnetenversammlung
beschließt die Durchführung des Bauleitplanverfahrens gemäß den Bestimmungen
der §§ 3 und 4 BauGB.
(5)
Der
Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Anlagen:
Übersichtskarten:
Lage
und Abgrenzung des Gebietes
(ohne Maßstab)