Begründung:
Der Tag der Direktwahl wird durch die jeweilige
Vertretungskörperschaft der Stadt bestimmt. Gleichzeitig wird der Termin einer
möglicherweise notwendig werdenden Stichwahl festgelegt; eine Stichwahl findet
nach § 39 Abs. 1b Satz 1 HGO frühestens am 2. und spätestens am 4. Sonntag nach
der Wahl statt.
Bei der Bestimmung des Wahltages, der immer ein
Sonntag sein muss, sind die Rahmenbedingungen des § 42 Abs. 3 Satz 1 HGO zu
beachten. Die Wahl ist frühestens sechs und spätestens drei Monate vor
Freiwerden der Stelle durchzuführen. Die Dienstzeit des derzeitigen Stelleninhabers
endet am 31.05.2015. Die Wahl wäre demnach in der Zeit vom 01.12.2014 und dem
28.02.2015 durchzuführen.
Beschlussantrag:
Der Magistrat bittet die Stadtverordnetenversammlung
über den Haupt- und Finanzausschuss, sie möge wie folgt beschließen:
Die Stadtverordnetenversammlung bestimmt gem. § 42 KWG
den 07. Dezember 2014 als Termin für die Direktwahl des Bürgermeisters der
Stadt Laubach. Der Termin für eine möglicherweise notwendig werdende Stichwahl
wird auf den 21. Dezember 2014 bestimmt.