Begründung:
Gem. Erlass ist von Kommunen die in ihrer Haushaltsführung
ein anhaltendes Defizit ausweisen ein Haushaltskonsolidierungskonzept mit dem
Antrag auf Genehmigung der Haushaltssatzung vorzulegen.
Trotz der vereinbarten vertraglichen Regelungen zum
Hessischen Kommunalen Rettungsschirm (HKRS) ist von der Stadtverordnetenversammlung
ein Haushaltssicherungskonzept zu verabschieden. Inhaltlich entspricht das zu
beschließende Haushaltssicherungskonzept den vertraglichen Regelungen mit dem
Land Hessen und stellt den augenblicklichen Sachstand der Haushaltswirtschaft dar.
Mit der Beschlussfassung über ein Haushaltssicherungskonzept erfüllen wir die
gesetzlichen Regelungen gem. § 92 Abs. 4 HGO.
Es wird gebeten wie vorgeschlagen zu beschließen.
Beschlussantrag:
Der Magistrat stellt über den Jugend-, Sport-, Kultur-
und Sozialausschuss, den Haupt- und Finanzausschuss sowie den Umwelt-, Bau-,
Planungs- und Verkehrsausschuss nach Anhörung der Ortsbeiräte den Antrag, die
Stadtverordnetenversammlung möge wie folgt beschließen:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gem. § 92
Abs. 4 HGO i.V.m. § 24 Abs. 4 GemHVO das beigefügte Haushaltssicherungskonzept
(HAUSiKo).
Finanzielle Auswirkungen:
Siehe
HauSiKo.
Die
endgültigen Auswirkungen werden nach Abschluss der Beratungen dargestellt.