Bebauungsplan "Im Wiesgarten"
hier: - Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB
- Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB und Abschluss des Bauleitplanverfahrens
Begründung:
Mit dem Bebauungsplan ergibt sich in städtebaulich
sinnvoller und in voll erschlossener Lage ein kleinflächiges
Bauflächenpotenzial zur unmittelbaren Deckung des aktuell vorhandenen,
örtlichen Bedarfs sowie, infolge dessen, die Breitstellung eines größeren Gebäude-
und Hofensembles zur Nachnutzung durch einen diesbezüglich infrage kommenden
Nutzerkreis. Dabei entsteht der Stadt Laubach kein Planungs- und Erschließungsaufwand.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes
erfolgt als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB; die
Durchführung des Bauleitplanverfahrens erfolgte gemäß § 13 Abs. 2 und 3 BauGB
in Verbindung mit §§ 3(2) und 4(2) BauGB:
Die Entwurfsoffenlage des
Bebauungsplanes nach § 3(2) BauGB erfolgte vom 15.07. bis zum 16.08.2013, die
berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß §
4(2) mit Schreiben vom 08.07.2013 beteiligt.
Im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung gingen keine Stellungnahmen ein.
Im Rahmen der Behördenbeteiligung
werden durch die Abteilung für den ländlichen Raum des Lahn-Dill-Kreises Bedenken
geäußert, da die Planung auf landwirtschaftlich genutzte Fläche zugreife. Da
die in Rede stehende Fläche einer landwirtschaftlichen Bodennutzung weder
unterlag noch unterliegt, und da der Fläche keinerlei (land)wirtschaftliche
Bedeutung zukommt, kann der Aspekt „örtliche Wohnbedürfnisse“ den Belangen der
Landwirtschaft übergeordnet werden.
Seitens des Regierungspräsidiums
Gießen wird darauf hingewiesen, dass für die Planung keine hinreichende
städtebauliche Rechtfertigung i.S. § 1(3) BauGB vorliege und die
Anwendungsvoraussetzungen für die die Anwendung des beschleunigten Verfahrens
gemäß § 13a BauGB nicht erfüllt seien.
Unter Hinweis auf die Prämissen des § 1(6) BauGB,
wonach u.a. „die Wohnbedürfnisse der
Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen,
die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen
kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung“ bei der
Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere zu berücksichtigen sind, steht es in
der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Laubach einerseits die Errichtung
eines altersgerechten Einfamilienwohnhauses zu ermöglichen sowie zum Anderen
damit zugleich einer erheblichen Unternutzung und letztlich einem Verfall des
Hofensembles entgegen zu wirken.
Nach § 1(3) BauGB haben Gemeinden die Bauleitpläne
aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und
Ordnung erforderlich ist. Die Stadt ist dann planungsbefugt wenn hinreichende
städtebauliche Allgemeinbelange vorliegen und mit der Planung eine
städtebaulich geordnete Entwicklung gewährleistet ist. Welche städtebaulichen
Zielsetzungen mit der Planung konkret verfolgt werden, liegt im Ermessen der
Stadt.
Nach Battis/Krautzberger/Löhr (Kommentar zum BauGB)
sind Bauleitpläne dann erforderlich, wenn sie nach der planerischen Konzeption
der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können. Gemäß der Zielsetzung
der Stadt Laubach ist dies hier der Fall: Der vorliegende Bebauungsplan dient
der Berücksichtigung vorhandener Wohnbedürfnisse, der Eigentumsbildung sowie
der Sicherung und Förderung der Bevölkerungsstruktur und -entwicklung in
Wetterfeld. Die Anforderungen an eine städtebaulich geordnete Entwicklung sind
in der gegebenen Lagesituation gewahrt.
Der Bebauungsplan ist insofern im Gemeinwohlinteresse
sinnvoll sowie erforderlich im Sinne des § 1(3) BauGB.
Als
kleinflächige, sehr eng begrenzte städtebauliche Abrundung in „Gegenüberlage“
der Anwesen Münsterer Straße 21 und 21a und ohne nennenswerten expansiven
Charakter kann das Gebiet unter den Begriff des Innenbereiches im Sinne des §
13a BauGB subsumiert werden.
Mit dem Inhalt
des vorliegenden Bebauungsplanes wird die Voraussetzung für eine (geringfügig
erweiterte) Inanspruchnahme vorhandener und verfügbarer Flächenreserven und insofern
einer Nachverdichtung der Siedlungsstruktur geschaffen. Eine städtebaulich
unverträgliche, expansive Entwicklung im Außenbereich ist damit nicht gegeben.
An der
Aufstellung des Bebauungsplanes als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach §
13a BauGB wird daher festgehalten
Auf Anregung des
Regierungspräsidiums Gießen wird eine jeweiliger Hinweis zur Lage des
Plangebietes innerhalb des Trinkwasserschutzgebietes (mit Verweis auf die entsprechende
Verordnung) sowie die Lage im Bereich zweier erloschener Bergwerksfelder im
Bebauungsplan bzw. der Begründung ergänzt.
Im Ergebnis der kommunalen Abwägung
bleibt der Bebauungsplan materiell unverändert und kann als Satzung beschlossen
werden.
Vor dem Hintergrund dessen wird die vorstehende
Beschlussfassung empfohlen; um Zustimmung wird gebeten.
(Klug)
Bürgermeister
Beschlussantrag:
Der
Magistrat der Stadt Laubach stellt über den Umwelt-, Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss
den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:
(1) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt nach
Abwägung der vorliegenden Stellungnahmen gem. § 1(7) BauGB die in der Anlage
(S. 1 – 16) befindlichen Beschlussempfehlungen als Stellungnahmen der Stadt
Laubach. Der Bebauungsplan bleibt infolge dessen materiell unverändert.
(2) Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt mit einer Größe von
nur rd. 1.136 m2 am westlichen Rand der Siedlungslage von Wetterfeld
und umfasst jeweils eine Teilfläche der Flurstücke 28 und 29 in der Flur 3 der
Gemarkung Wetterfeld
(3)
Der Bebauungsplan
wurde als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt. Eine
Umweltprüfung nach § 2(4) BauGB erfolgte nicht.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Laubach wird im
entsprechenden Bereich nach
§ 13a(2) Nr. 2 BauGB im Wege der
Berichtigung angepasst.
(4) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach
beschließt gemäß § 10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan „Im Wiesgarten“ im
Stadtteil Wetterfeld einschließlich der Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB
i.V.m. § 81 HBO als Satzung und die Begründung dazu
(5) Die Beschlussfassung ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
ortsüblich bekannt zu machen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in
Kraft.