Bebauungsplan "Der Senges"
hier: a. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs.1 BauGB
b. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche
Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
c. Beschluss zur Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Begründung:
Mit der Vorlage 415/2013 wird die
Stadtverordnetenversammlung gebeten, nordöstlich des Hotels Waldhaus in der
Gemarkung der Kernstadt Laubach einen Bestattungswald auszuweisen.
Zur Verwirklichung dieses Vorhabens ist die Aufstellung
eines Bebauungsplanes und die Durchführung der Beteiligungsverfahren gem. § 3
Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und gem. § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden)
erforderlich. Eine hydrogeologische Bodenuntersuchung hinsichtlich der Eignung
der Fläche für die beabsichtigte Nutzung wird nach den Aufstellungsbeschlüssen
in Auftrag gegeben.
Obgleich die Errichtung von baulichen Anlagen im
Bereich des RuheForstes nicht beabsichtigt
ist, wird seitens des Regierungspräsidiums Gießen unter Berufung auf das
Hessische Friedhofs- und Bestattungsgesetz die Aufstellung eines
Bebauungsplanes als Grundlage für die Zulässigkeit für notwendig erachtet.
Um eine zügige Umsetzung des Vorhabens - der Anlage
eines Begräbniswaldes - zu gewährleisten, wird die Aufstellung eines
Bebauungsplanes bzw. der vorstehende Beschluss empfohlen.
Beschlussantrag:
Der Magistrat stellt über den Haupt- und
Finanzausschuss und den Umwelt-, Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss den
Antrag, die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt gem. § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung
eines Bebauungsplanes für den Bereich „Gaulskopf, Teilfläche Flur 18,
Flurstück 2 und für den Bereich „Der Senges“ Teilfläche Flur 16, Flurstück
69, östlich der Kernstadt Laubach/nordöstlich des Landhotels „Waldhaus“.
Mit dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Anlage eines Begräbniswaldes (RuheForst) im vorhandenen
Waldbestand geschaffen. Der vorläufige Geltungsbereich ist der beiliegenden
Übersichtskarte zu entnehmen.
- Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung
durch öffentliche Auslegung des Planentwurfes gem. § 3 Abs. 2 BauGB.
- Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt die Durchführung der Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2
BauGB.
- Der Aufstellungsbeschluss
sowie die Durchführung der öffentlichen Auslegung sind fristgerecht ortsüblich
bekannt zu machen.
Finanzielle Auswirkungen:
Siehe
Vorlage 415/2013
Anlagen:
Siehe Vorlage 415/2013