Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes im Bereich "Der Senges"
hier: a. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs.1 BauGB
b. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
c. Beschluss zur Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Begründung:
Mit der Vorlage 415/2013 wird die
Stadtverordnetenversammlung gebeten, nordöstlich des Hotels Waldhaus in der
Gemarkung der Kernstadt Laubach einen Bestattungswald auszuweisen.
Zur Verwirklichung dieses Vorhabens ist die
Durchführung einer Flächennutzungsplanänderung erforderlich. Die Durchführung
der Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und gem. § 4
Abs. 2 BauGB (Behörden) erforderlich. Eine hydrogeologische Bodenuntersuchung
hinsichtlich der Eignung der Fläche für die beabsichtigte Nutzung wird nach den
Aufstellungsbeschlüssen in Auftrag gegeben.
Obgleich die Errichtung von baulichen Anlagen im
Bereich des RuheForstes nicht beabsichtigt
ist, wird seitens des Regierungspräsidiums Gießen unter Berufung auf dass
Hessische Friedhofs- und Bestattungsgesetz die Aufstellung eines
Bebauungsplanes als Grundlage für die Zulässigkeit für notwendig erachtet.
Um eine zügige Umsetzung des Vorhabens - der Anlage
eines Begräbniswaldes - zu gewährleisten, wird die Aufstellung eines
Bebauungsplanes bzw. der vorstehende Beschluss empfohlen.
Beschlussantrag:
Der Magistrat stellt über den Haupt- und
Finanzausschuss und den Umwelt-, Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss den
Antrag, die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt gem. § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung
eines Änderungsplanes zum rechtswirksamen Flächennutzungsplan für den
Bereich „Gaulskopf, Teilfläche Flur 18, Flurstück 2 und für den Bereich
„Der Senges“ Teilfläche Flur 16, Flurstück 69, östlich der Kernstadt Laubach/nordöstlich
des Landhotels „Waldhaus“. Mit der Flächennutzungsplanänderung werden die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Anlage eines Begräbniswaldes
(RuheForst) im vorhandenen Waldbestand geschaffen. Der vorläufige
Geltungsbereich ist der beiliegenden Übersichtskarte zu entnehmen.
- Die Stadtverordnetenversammlung
beschließt die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung durch
öffentliche Auslegung des Planentwurfes gem. § 3 Abs. 2 BauGB.
- Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt die Durchführung der Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2
BauGB.
- Der Aufstellungsbeschluss
sowie die Durchführung der öffentlichen Auslegung sind fristgerecht ortsüblich
bekannt zu machen.
Finanzielle Auswirkungen:
Siehe
Vorlage 415/2013
Anlagen:
Auszug Flurkarten
2 Lagepläne