Begründung:
Auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen
Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
(HBKG) i.V.m. der Feuerwehr-Organisationsverordnung (FwOVO) haben die Gemeinden
zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe in
Abstimmung mit dem Landkreis und der jeweils unmittelbar zuständigen
Aufsichtsbehörde eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung zu erarbeiten,
fortzuschreiben und daran orientiert eine den örtlichen Erfordernissen entsprechende
leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, diese mit den notwendigen baulichen Anlagen
und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten.
Die Gemeindefeuerwehr ist nach § 3 Abs. 2 HBKG so aufzustellen, dass sie in der
Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von
zehn Minuten nach der Alarmierung wirksame Hilfe einleiten kann.
Allen Bedarfs- und Entwicklungsplänen liegen die
Hilfsfristregelung des § 3 Abs. 2 HBKG und die Richtwertvorgaben der FwOVO
zugrunde. Dabei ist zu beachten, dass die Regelhilfsfrist des § 3 Abs. 2 HBKG
eine zwingende und für alle verbindliche gesetzliche Vorschrift darstellt,
während die Richtwertvorgaben der FwOVO eher einen empfehlenden und
orientierenden Charakter für die Sicherstellung des Grundbrandschutzes haben.
Sowohl die Hilfsfristregelung des HBKG als auch die
Vorgaben der FwOVO dienen als Planungsgröße für die als
Selbstverwaltungsangelegenheit wahrzunehmende Standort-, Ausstattungs- und
Infrastrukturplanung ihrer Feuerwehren.
Wenngleich die Kommunen die Planungshoheit für die
Aufstellung ihrer Feuerwehren besitzen, hat das Gesetz mit der Regelhilfsfrist
von zehn Minuten einen Standard vorgegeben, der insbesondere im Hinblick auf
die Festlegung der Anzahl und der Standorte der Ortsteilfeuerwehren von
Bedeutung ist.
Die Städte und Gemeinden entscheiden selbstständig
im Rahmen der Bedarfs- und Entwicklungsplanung, unter Beachtung der
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, über das Sicherheitsniveau ihrer
Feuerwehren und haben diese Entscheidung auch zu verantworten. Dabei haben sie
in besonderem Maße die örtliche Sicherheitslage im Rahmen ihrer finanziellen
Leistungsfähigkeit zu beachten. Unangemessene und unverhältnismäßige
Investitionen werden vom Gesetz nicht verlangt.
Grundlage der Bedarfs- und Entwicklungsplanung ist
eine Ist-Analyse, in der die für eine systematische Planung erforderlichen
Infrastrukturdaten wie z.B. die Personal- und Sachausstattung, die Standorte,
die Gefahrenpotenziale, die Bevölkerung, die Gewerbe- und Wohngebiete sowie die
damit verbundene Bevölkerungsentwicklung, die Verkehrswege, die öffentlichen
Einrichtungen, die Tagesalarmsicherheit, die Einsatzstellen, bei denen die
Hilfsfrist eingehalten und solche, bei denen sie nichteingehalten werden kann,
Vereinbarungen zu überörtlichen Hilfen, Alarmierungs- und Einsatzpläne,
Aufgabenzuweisungen der Regierungspräsidien für Verkehrswege nach § 23 HBKG
etc. zu ermitteln sind.
Beschlussantrag:
Der Magistrat der Stadt Laubach stellt über den Haupt-
und Finanzausschuss, den Umwelt-, Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss, den
Jugend-, Sport-, Kultur-, Tourismus- und Sozialausschuss, die Ortsbeiräte der
Großgemeinde Laubach sowie der Brandschutzkommission den Antrag, die
Stadtverordnetenversammlung möge wie folgt beschließen:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den
vorgelegten Entwurf des Bedarfs- und Entwicklungsplanes für den Brandschutz und
die Allgemeine Hilfe der Stadt Laubach, in den bereits die beschlossenen
Änderungen des Wehrführerausschusses vom 12.04.2010 sowie des Magistrates vom
07.06. und 22.09.2010, eingearbeitet sind.
Finanzielle Auswirkungen:
Die
für die Einhaltung und Umsetzung des Bedarfs- und Entwicklungsplans notwendigen
finanziellen Mittel sind bei den Mittelanmeldungen zu berücksichtigen und entsprechend
in den jeweiligen Haushaltsjahren bereit zu stellen. Gleichzeitig sind frühzeitig
mögliche Zuwendungsanträge zu stellen.
Es
wird gebeten, wie vorgeschlagen zu beschließen.
Anlagen:
- Entwurf
des Bedarfs- und Entwicklungsplanes mit entsprechenden Anlagen