Betreff
Beschlussfassung über den Bedarfs- und Entwicklungsplan für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe der Stadt Laubach
Vorlage
174/2012
Aktenzeichen
131.00
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

 

Auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) i.V.m. der Feuerwehr-Organisationsverordnung (FwOVO) haben die Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe in Abstimmung mit dem Landkreis und der jeweils unmittelbar zuständigen Aufsichtsbehörde eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung zu erarbeiten, fortzuschreiben und daran orientiert eine den örtlichen Erfordernissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, diese mit den notwendigen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten. Die Gemeindefeuerwehr ist nach § 3 Abs. 2 HBKG so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung wirksame Hilfe einleiten kann.

 

Allen Bedarfs- und Entwicklungsplänen liegen die Hilfsfristregelung des § 3 Abs. 2 HBKG und die Richtwertvorgaben der FwOVO zugrunde. Dabei ist zu beachten, dass die Regelhilfsfrist des § 3 Abs. 2 HBKG eine zwingende und für alle verbindliche gesetzliche Vorschrift darstellt, während die Richtwertvorgaben der FwOVO eher einen empfehlenden und orientierenden Charakter für die Sicherstellung des Grundbrandschutzes haben.

 

Sowohl die Hilfsfristregelung des HBKG als auch die Vorgaben der FwOVO dienen als Planungsgröße für die als Selbstverwaltungsangelegenheit wahrzunehmende Standort-, Ausstattungs- und Infrastrukturplanung ihrer Feuerwehren.

 

Wenngleich die Kommunen die Planungshoheit für die Aufstellung ihrer Feuerwehren besitzen, hat das Gesetz mit der Regelhilfsfrist von zehn Minuten einen Standard vorgegeben, der insbesondere im Hinblick auf die Festlegung der Anzahl und der Standorte der Ortsteilfeuerwehren von Bedeutung ist.

 

Die Städte und Gemeinden entscheiden selbstständig im Rahmen der Bedarfs- und Entwicklungsplanung, unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, über das Sicherheitsniveau ihrer Feuerwehren und haben diese Entscheidung auch zu verantworten. Dabei haben sie in besonderem Maße die örtliche Sicherheitslage im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu beachten. Unangemessene und unverhältnismäßige Investitionen werden vom Gesetz nicht verlangt.

 

Grundlage der Bedarfs- und Entwicklungsplanung ist eine Ist-Analyse, in der die für eine systematische Planung erforderlichen Infrastrukturdaten wie z.B. die Personal- und Sachausstattung, die Standorte, die Gefahrenpotenziale, die Bevölkerung, die Gewerbe- und Wohngebiete sowie die damit verbundene Bevölkerungsentwicklung, die Verkehrswege, die öffentlichen Einrichtungen, die Tagesalarmsicherheit, die Einsatzstellen, bei denen die Hilfsfrist eingehalten und solche, bei denen sie nichteingehalten werden kann, Vereinbarungen zu überörtlichen Hilfen, Alarmierungs- und Einsatzpläne, Aufgabenzuweisungen der Regierungspräsidien für Verkehrswege nach § 23 HBKG etc. zu ermitteln sind.

 

 

 

 

 

Beschlussantrag:

 

Der Magistrat der Stadt Laubach stellt über den Haupt- und Finanzausschuss, den Umwelt-, Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss, den Jugend-, Sport-, Kultur-, Tourismus- und Sozialausschuss, die Ortsbeiräte der Großgemeinde Laubach sowie der Brandschutzkommission den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung möge wie folgt beschließen:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den vorgelegten Entwurf des Bedarfs- und Entwicklungsplanes für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe der Stadt Laubach, in den bereits die beschlossenen Änderungen des Wehrführerausschusses vom 12.04.2010 sowie des Magistrates vom 07.06. und 22.09.2010, eingearbeitet sind.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Die für die Einhaltung und Umsetzung des Bedarfs- und Entwicklungsplans notwendigen finanziellen Mittel sind bei den Mittelanmeldungen zu berücksichtigen und entsprechend in den jeweiligen Haushaltsjahren bereit zu stellen. Gleichzeitig sind frühzeitig mögliche Zuwendungsanträge zu stellen.

 

Es wird gebeten, wie vorgeschlagen zu beschließen.

Anlagen:

 

  • Entwurf des Bedarfs- und Entwicklungsplanes mit entsprechenden Anlagen