Bebauungsplan "Am Preßberg"
hier: - Beschluss zur Aufstellung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
- Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB
- Durchführung des Bauleitverfahrens nach § 13 Abs. 2 u. 3 BauGB
Begründung:
Mit
dem Bebauungsplan kann, in voll erschlossener Lagesituation, im Rahmen des vereinfachten
Bauleitplanverfahrens die bauplanungsrechtliche Voraussetzung für eine ergänzende
Bebauung der Grundstücksfläche durch 1 ggf. 2 Einfamilienhäuser geschaffen werden.
Diesbezügliche Bauinteressen aus dem Stadtteil Ruppertsburg liegen vor.
Der
Grundstückseigentümer hat sich zur Tragung der Planungskoten verpflichtet, so
dass der Stadt Laubach keine Kosten entstehen.
Vor
dem Hintergrund des Vorgenannten wird die vorstehende Beschlussfassung empfohlen
und um Zustimmung gebeten.
Beschlussantrag:
Der
Magistrat der Stadt Laubach stellt über den Umwelt-, Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss
den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:
(1)
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung
des Bebauungsplanes „Am Preßberg“, im Stadtteil Ruppertsburg.
Der vorläufige räumliche Geltungsbereich liegt mit einer
Gesamtgröße von rd. 0,3 ha am östlichen Rand der Wohnortslage von Ruppertsburg
und umfasst Flur 5, Flurstück 4/5 in der Gemarkung Ruppertsburg.
Lage und vorläufige
Abgrenzung des Plangebietes sind der nachstehenden Übersichtskarte zu
entnehmen.
(2) Mit dem Bebauungsplan soll die bauplanungsrechtliche
Grundlage für eine ergänzende Wohnbebauung geschaffen werden.
(3)
Der Bebauungsplan
dient der Nachverdichtung im besiedelten Bereich. Da zudem die sonstigen
Anwendungsvoraussetzungen gegeben sind, wird der Bebauungsplan als Bebauungsplan
der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB aufgestellt.
Der Bebauungsplan ist aus dem wirksamen
Flächennutzungsplan der Stadt Laubach (1995) entwickelt.
Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erfolgt
nicht.
(4)
Die Durchführung
des Bauleitplanverfahrens erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 3
BauGB.
(5)
Der
Aufstellungsbeschluss ist fristgerecht ortsüblich bekannt zu machen.
Anlagen:
Übersichtskarte