Begründung:
Die Neufassung des Hess. Wassergesetzes und die
Neufassung der Eigenkontrollverordnung (EKVO),
die Entscheidung des Hess. VwGH zur gesplitteten Abwassergebühr sowie diverse
Entscheidungen zum Beitragsrecht erfordern die Neufassung der Entwässerungssatzung
der Stadt Laubach.
- Hess. Wassergesetz (HWG)
Die Folgen aus der Neufassung sind in der
Anlage I durch den Hess. Städte- und Gemeindebund ausführlich erläutert worden.
Die Zuleitungen von den Privatgrundstücken
an das öffentliche Kanalnetz müssen zukünftig überwacht werden. Diese
Kontrollen können entweder durch die Stadt selbst oder durch ein sogenanntes
„Nachweisverfahren“ durchgeführt werden:
a. Nachweisverfahren
Bei diesem Verfahren müssen die jeweiligen
Grundstückseigentümer der Stadt nachweisen, dass ihre privaten Zuleitungskanäle
ordnungsgemäß gebaut und betrieben werden. Der Nachweis ist durch Kamera -
Befahrung zu erbringen.
Diesen Nachweis können nur die
Grundstückseigentümer vorlegen, deren Kanäle durch einen fachkundigen
Unternehmer verlegt wurden. Dies wird in den wenigsten Fällen der Fall sein.
Die Befahrung des öffentlichen Kanalnetzes hat gezeigt, dass die meisten
Schäden durch unsachgemäßen Anschluss der Zuleitungen verursacht wurden.
Vor- und Nachteile:
·
Das
Nachweisverfahren wird zu einem erhöhten Personal- und Verwaltungsaufwand
(Erinnerungen, Mahnungen, Androhung Ersatzvornahme etc.) führen.
·
Die direkten
Kosten werden auf die Grundstückseigentümer abgewälzt.
·
Die
Schmutzwassergebühr muss deswegen nicht erhöht werden.
b. Kontrolle
durch die Stadt
Die Zuleitungskanäle werden durch die
Stadt/Stadtwerke im Rahmen einer Kamera - Befahrung untersucht. Die Kosten
werden entweder über die Schmutzwassergebühr umgelegt oder den
Grundstückseigentümer unmittelbar in Rechnung gestellt. Wird bei der Befahrung
festgestellt, dass die Zuleitung beschädigt ist, muss der Grundstückseigentümer
auf eigene Rechnung die Zuleitung instand setzen.
Vor-
und Nachteile:
·
Bei der Umlegung
der Kosten auf die Schmutzwassergebühr steigen die Gebühren
·
Durch die
Ausschreibung der Befahrung dürften die Kosten insgesamt günstiger sein, als
bei Auftragsvergabe durch die Grundstückseigentümer
·
Geringerer
Personal- und Verwaltungsaufwand bei Umlegung der Kosten auf die
Schmutzwassergebühr
·
Bei Rechnungsstellung
an jeden Grundstückseigentümer höherer Personal- und Verwaltungsaufwand
Zeitliche
Vorgaben:
Die Erstprüfung muss in der Regel
innerhalb der nächsten 14 Jahre durchgeführt werden und bis Ende 2025
abgeschlossen sein. Wann Wiederholungsprüfungen vorgesehen werden, ist noch
völlig offen.
Die Verwaltung empfiehlt, die
vorgeschriebenen Kontrollen der Zuleitungen selbst in Auftrag zu geben und auf
die Schmutzwassergebühr umzulegen. Der Durchführungszeitpunkt sollte so spät
wie möglich erfolgen, um den Zeitpunkt der Wiederholungsuntersuchungen zeitlich
zu strecken.
- Entscheidung des Hess VGH zur gesplitteten
Abwassergebühr
Zu diesem Thema hat bereits eine
parlamentarische Beratung und Entscheidung stattgefunden. Zum 01.01.2013 wird
die gesplittete Abwassergebühr eingeführt. Zurzeit erfolgt die Auswertung der
Befliegung. Die Daten werden uns bis Ende September vorliegen. In den nächsten
Tagen erfolgt die Feinabstimmung des Projektplanes.
Damit die Grundstückseigentümer sich
bereits im Vorfeld auf die Besonderheiten der gesplitteten Abwassergebühr
einstellen können, sollen bald die Regelungen des § 24 EWG in Kraft treten. Je
nach Art der Oberflächenbefestigung erhalten die Grundstückseigentümer
differenzierte Nachlässe pro m².
Gleichzeitig werden für Vorrichtungen, die
Oberflächenwasser auf dem Grundstück sammeln weitere differenzierte Nachlässe
eingeräumt.
Nach Ermittlung der versiegelten Flächen
im Stadtgebiet ermittelt das beauftragte Ing.-Büro die Kosten pro m² versiegelte
Fläche im Jahr. Sobald die notwendigen Daten vorliegen, wird dem Parlament die
Entscheidung über die Festsetzung der Gebühr gem. § 24 Abs. 1 der EWG
vorgelegt.
- Erhebung von Beiträgen
Die Rechtsprechung zum Beitragsmaßstab der
zulässigen Geschossfläche ist mittlerweile durch diverse Entscheidungen des
Hess. Verwaltungsgerichtshof so differenziert geworden, das der HSGB seine
Mustersatzung entsprechend geändert hat.
Wir bitten sie hierzu die Erläuterungen
des HSGB zum Beitragsmaßstab, die wir in der Anlage beigefügt haben, zur
Kenntnis zu nehmen.
Zu dem Gesamtthema werden wir uns um einen
Referenten vom Hess. Städte- und Gemeindebund bemühen. Zu der
Informationsveranstaltung werden die Mandatsträger gesondert eingeladen.
Es wird gebeten, wie vorgeschlagen zu
beschließen.
Beschlussantrag:
Der Magistrat stellt über die Betriebskommission, dem
Haupt- und Finanzausschuss sowie dem Umwelt-, Bau-, Planungs- und
Verkehrsausschuss nach Anhörung der Ortsbeiräte, den Antrag, die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt den beiliegenden Entwurf einer
neuen Entwässerungssatzung als Satzung.
- Die Regelungen zur
Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr treten erst zum 01.01.2013 in
Kraft.
- Die Gebührenfestsetzung für
das Niederschlagswasser erfolgt nach vorlage der Gebührenbedarfsberechnung,
die erst im 2. Halbjahr 2012 vorliegt.
- Die Kontrolle der
Zuleitungskanäle in Verbindung mit der Neuregelung in der EKVO wird durch
die Stadtwerke durchgeführt. Die Kosten für diese Kontrollen werden
über die Abwassergebühren
(Schmutzwasser) geltend gemacht.
Finanzielle Auswirkungen:
Finanzielle
Mittel zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr wurden bereits zur
Verfügung gestellt.
Eingelegte
Widersprüche gegen die derzeit gültigen Abwassergebühren in Bezug auf die
fehlende Niederschlagswassergebühr wurden bis zur Vorlage der Gebührenbedarfsberechnung
ausgesetzt.
Anlagen:
2 x Erläuterungen HSGB
Satzungsentwurf
Entscheidungsschema Befahrung Zuleitungskanäle