Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Entwässerungssatzung der Stadt Laubach
Vorlage
065/2011
Aktenzeichen
700.11
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

 

Die Neufassung des Hess. Wassergesetzes und die Neufassung der Eigenkontrollverordnung (EKVO),  die Entscheidung des Hess. VwGH zur gesplitteten Abwassergebühr sowie diverse Entscheidungen zum Beitragsrecht erfordern die Neufassung der Entwässerungssatzung der Stadt Laubach.

 

  1. Hess. Wassergesetz (HWG)

 

Die Folgen aus der Neufassung sind in der Anlage I durch den Hess. Städte- und Gemeindebund ausführlich erläutert worden.

 

Die Zuleitungen von den Privatgrundstücken an das öffentliche Kanalnetz müssen zukünftig überwacht werden. Diese Kontrollen können entweder durch die Stadt selbst oder durch ein sogenanntes „Nachweisverfahren“ durchgeführt werden:

 

a.    Nachweisverfahren

 

Bei diesem Verfahren müssen die jeweiligen Grundstückseigentümer der Stadt nachweisen, dass ihre privaten Zuleitungskanäle ordnungsgemäß gebaut und betrieben werden. Der Nachweis ist durch Kamera - Befahrung zu erbringen.

Diesen Nachweis können nur die Grundstückseigentümer vorlegen, deren Kanäle durch einen fachkundigen Unternehmer verlegt wurden. Dies wird in den wenigsten Fällen der Fall sein. Die Befahrung des öffentlichen Kanalnetzes hat gezeigt, dass die meisten Schäden durch unsachgemäßen Anschluss der Zuleitungen verursacht wurden.

 

Vor- und Nachteile:

 

·         Das Nachweisverfahren wird zu einem erhöhten Personal- und Verwaltungsaufwand (Erinnerungen, Mahnungen, Androhung Ersatzvornahme etc.) führen.

·         Die direkten Kosten werden auf die Grundstückseigentümer abgewälzt.

·         Die Schmutzwassergebühr muss deswegen nicht erhöht werden.

 

b.    Kontrolle durch die Stadt

 

Die Zuleitungskanäle werden durch die Stadt/Stadtwerke im Rahmen einer Kamera - Befahrung untersucht. Die Kosten werden entweder über die Schmutzwassergebühr umgelegt oder den Grundstückseigentümer unmittelbar in Rechnung gestellt. Wird bei der Befahrung festgestellt, dass die Zuleitung beschädigt ist, muss der Grundstückseigentümer auf eigene Rechnung die Zuleitung instand setzen.

 

Vor- und Nachteile:

 

·         Bei der Umlegung der Kosten auf die Schmutzwassergebühr steigen die Gebühren

·         Durch die Ausschreibung der Befahrung dürften die Kosten insgesamt günstiger sein, als bei Auftragsvergabe durch die Grundstückseigentümer

·         Geringerer Personal- und Verwaltungsaufwand bei Umlegung der Kosten auf die Schmutzwassergebühr

·         Bei Rechnungsstellung an jeden Grundstückseigentümer höherer Personal- und Verwaltungsaufwand

 

Zeitliche Vorgaben:

 

Die Erstprüfung muss in der Regel innerhalb der nächsten 14 Jahre durchgeführt werden und bis Ende 2025 abgeschlossen sein. Wann Wiederholungsprüfungen vorgesehen werden, ist noch völlig offen.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die vorgeschriebenen Kontrollen der Zuleitungen selbst in Auftrag zu geben und auf die Schmutzwassergebühr umzulegen. Der Durchführungszeitpunkt sollte so spät wie möglich erfolgen, um den Zeitpunkt der Wiederholungsuntersuchungen zeitlich zu strecken.

 

 

  1. Entscheidung des Hess VGH zur gesplitteten Abwassergebühr

 

Zu diesem Thema hat bereits eine parlamentarische Beratung und Entscheidung stattgefunden. Zum 01.01.2013 wird die gesplittete Abwassergebühr eingeführt. Zurzeit erfolgt die Auswertung der Befliegung. Die Daten werden uns bis Ende September vorliegen. In den nächsten Tagen erfolgt die Feinabstimmung des Projektplanes.

 

Damit die Grundstückseigentümer sich bereits im Vorfeld auf die Besonderheiten der gesplitteten Abwassergebühr einstellen können, sollen bald die Regelungen des § 24 EWG in Kraft treten. Je nach Art der Oberflächenbefestigung erhalten die Grundstückseigentümer differenzierte Nachlässe pro m².

Gleichzeitig werden für Vorrichtungen, die Oberflächenwasser auf dem Grundstück sammeln weitere differenzierte Nachlässe eingeräumt.

 

Nach Ermittlung der versiegelten Flächen im Stadtgebiet ermittelt das beauftragte Ing.-Büro die Kosten pro m² versiegelte Fläche im Jahr. Sobald die notwendigen Daten vorliegen, wird dem Parlament die Entscheidung über die Festsetzung der Gebühr gem. § 24 Abs. 1 der EWG vorgelegt.

 

  1. Erhebung von Beiträgen

 

Die Rechtsprechung zum Beitragsmaßstab der zulässigen Geschossfläche ist mittlerweile durch diverse Entscheidungen des Hess. Verwaltungsgerichtshof so differenziert geworden, das der HSGB seine Mustersatzung entsprechend geändert hat.

Wir bitten sie hierzu die Erläuterungen des HSGB zum Beitragsmaßstab, die wir in der Anlage beigefügt haben, zur Kenntnis zu nehmen.

 

Zu dem Gesamtthema werden wir uns um einen Referenten vom Hess. Städte- und Gemeindebund bemühen. Zu der Informationsveranstaltung werden die Mandatsträger gesondert eingeladen.

 

 

Es wird gebeten, wie vorgeschlagen zu beschließen.

 

 

 

 

 

 

Beschlussantrag:

 

Der Magistrat stellt über die Betriebskommission, dem Haupt- und Finanzausschuss sowie dem Umwelt-, Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss nach Anhörung der Ortsbeiräte, den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den beiliegenden Entwurf einer neuen Entwässerungssatzung als Satzung.
  2. Die Regelungen zur Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr treten erst zum 01.01.2013 in Kraft.
  3. Die Gebührenfestsetzung für das Niederschlagswasser erfolgt nach vorlage der Gebührenbedarfsberechnung, die erst im 2. Halbjahr 2012 vorliegt.
  4. Die Kontrolle der Zuleitungskanäle in Verbindung mit der Neuregelung in der EKVO wird durch die Stadtwerke durchgeführt. Die Kosten für diese Kontrollen werden über  die Abwassergebühren (Schmutzwasser) geltend gemacht.

Finanzielle Auswirkungen:

 

Finanzielle Mittel zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr wurden bereits zur Verfügung gestellt.

Eingelegte Widersprüche gegen die derzeit gültigen Abwassergebühren in Bezug auf die fehlende Niederschlagswassergebühr wurden bis zur Vorlage der Gebührenbedarfsberechnung ausgesetzt.

Anlagen:

 

 

2 x Erläuterungen HSGB

Satzungsentwurf

Entscheidungsschema Befahrung Zuleitungskanäle