Begründung:
Mit der Neufassung inklusive der Änderungen des
Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den
Katastrophenschutz (HBKG) hat der Gesetzgeber in inhaltlicher Sicht Bereiche
geändert, die die Rechtsstellung der Einsatzkräfte betreffen und damit
Satzungsänderungen nach sich ziehen. Bei der vorgelegten Satzung handelt es
sich um eine Weiterentwicklung der bisherigen Satzung. Angepasst wurde die
Satzung an die vom Gesetzgeber vorgegebenen gesetzlichen Änderungen im HBKG und
praktischen Erfordernissen. Die vorgelegte Fassung wurde an die gemeinsame
Mustersatzung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes, des Hessischen
Städtetages sowie des Landesfeuerwehrverbandes Hessen angeglichen. Gleichzeitig
wurden die Bestimmungen der EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG (EU-DLR) berücksichtigt.
Aufgrund der bereits vorliegenden beiden
Änderungssatzungen der Ursprungssatzung vom 18.10.2001 wurde auf die Vorlage
einer weiteren Änderungssatzung verzichtet und eine neue Satzung, anhand der
vorbezeichneten Mustersatzung, erstellt, damit hier eine bessere
Verständlichkeit und Lesbarkeit der Satzung ermöglicht wird. Die Ursprungssatzung
mit den Änderungssatzungen sind im Internetauftritt der Stadt Laubach (Bürgerservice
– Satzungen) eingestellt und können dort eingesehen werden.
Hinsichtlich der einzelnen Paragrafen haben sich somit
folgende Veränderungen ergeben:
Präambel
Hier erfolgte eine Aktualisierung in der Form, dass
eine Anpassung an die aktuellen geltenden Gesetze erfolgte.
Zu § 1
(Organisation, Bezeichnung)
§ 1 ist neu strukturiert. So erfasst Abs. 1 generell
die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Kommune als städtische
Einrichtung. Erst in Abs. 2 werden die Stadtteilfeuerwehren aufgeführt, die als
Zusatz die jeweilige Bezeichnung des Stadtteils führen.
Zu § 2 Abs.
1 (Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr)
Der Aufgabenkatalog der Freiwilligen Feuerwehren wird
an den gesetzlichen Aufgabenkatalog in den §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 und 6 HBKG
angepasst. So hat auch die Mitwirkung bei der Brandschutzaufklärung (§ 3 Abs. 1
Nr. 6 HBKG) neu Eingang in den Satzungstext
gefunden.
Zu § 3
(Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr)
Verpflichtend werden bei der Gliederung der
Feuerwehren lediglich die Abteilungen Einsatzabteilung, die Ehren- und Altersabteilung
sowie die Abteilung der Jugendfeuerwehr aufgeführt. Die gesetzliche
Ermächtigung ergibt sich hier aus den Regelungen in § 8 Abs. 1 sowie § 10 Abs.
4 HBKG. Die Aufnahme der Kindergruppe sowie der Musikabteilung erfolgte
optional und wurde entsprechend der örtlichen Gegebenheit in Laubach
aufgenommen.
Zu § 4
(Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden)
Abs. 1 enthält die Klarstellung, dass die Dienst- und
Schutzkleidung von der Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird und
pfleglich zu behandeln ist. Hierbei handelt es sich um die Übernahme der
gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 11 HBKG.
Zu § 5
(Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr)
Aufgrund der Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 8 und 9 HBKG
können Feuerwehrangehörige nunmehr auch in zwei Gemeinden Einsatz leisten. In
der Neufassung des § 5 Abs. 2 werden dabei die gesetzlichen Vorgaben des § 10
Abs. 2 HBKG berücksichtigt und in die Satzung aufgenommen. Danach können als
aktive Feuerwehrangehörige nur Personen aufgenommen werden, die entweder ihre
Hauptwohnung in der Stadt Laubach haben bzw. aufgrund einer regelmäßigen
Beschäftigung oder Ausbildung oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze
und Aus- und Fortbildung zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird der § 5 Abs. 2
Satz 2 in der Form ergänzt, dass die Einsatzkräfte auch persönlich geeignet
sein müssen, um den Anforderungen des Feuerwehrdienstes gerecht zu werden. Hier
findet sich die Umsetzung der gesetzlichen Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 HBKG
wieder. Diese Erweiterung ist gerade in
Anbetracht von vermehrten rechtsextremistischen Aktivitäten im Umfeld der
Freiwilligen Feuerwehren notwendig, um hier extremistischen Tendenzen
entgegenzuwirken und einen Ausschluss aus der Einsatzabteilung zu ermöglichen.
Die Regelung in § 5 Abs. 3 dient der Klarstellung, dass bei Mitgliedschaft in
zwei Feuerwehren die Belange der Feuerwehr vorrangig zu berücksichtigen sind,
in der der entsprechende Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt (§ 10
Abs. 2 Satz 9 HBKG). Die Erweiterung in § 5 Abs. 6, dass der
Feuerwehrangehörige sich durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte
Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität,
Rasse, Religion oder Hautfarbe verpflichtet, stellt eine Konkretisierung der
bereits in § 5 Abs. 2 festgelegten persönlichen Eignung dar.
Zu § 6
(Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung)
Abs. 1 ist an die gesetzliche Lage angepasst, dass spätestens
mit Vollendung des 65. Lebensjahres die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung
endet. Zusätzlich mit aufgenommen wird die Regelung, dass mit dem Tod die
Zugehörigkeit endet. Die Regelung in § 6 Abs. 4 stellt eine notwendige
Konkretisierung der Ausschlusstatbestände dar. Zum einen wird als
Ausschlusstatbestand der Verstoß gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung mit aufgenommen und damit eine Verbindung zu der Regelung in § 5
Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 6 Satz 2 der Satzung hergestellt. Des Weiteren wurde
die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten als
Ausschlusstatbestand mit aufgenommen.
Zu § 8
(Ordnungsmaßnahmen)
Die Erweiterung in § 8 Abs. 1, dass die Verletzung
auch sonstiger Verpflichtungen aus dieser Satzung Ordnungsmaßnahmen
rechtfertigt, ist im Kontext mit den bereits angesprochenen Änderungen in den
§§ 5, 6 zu sehen und stellt auch hier eine Konkretisierung dar, die unter
anderem auch eine Appellfunktion gegenüber den Einsatzkräften hat.
Zu § 9
(Ehren- und Altersabteilung)
Bei der Anpassung der Zugehörigkeit bzw. der
Altersgrenze von 60 auf 65 Jahre handelt es sich um eine Folgeänderung, die im
Zusammenhang mit § 6 Abs. 1 der Satzung zu sehen und auf die grundsätzliche Änderung in § 10
Abs. 2 HBKG zurückzuführen ist. Die Erhöhung der Altersgrenze auf 65 setzt
voraus, dass eine persönliche, geistige und körperliche Eignung der
entsprechenden Einsatzkraft besteht. Grundsätzlich entscheidet über die
Verlängerung der Einsatztätigkeit, nach Vorlage entsprechender ärztlicher Unterlagen,
der Magistrat, der diese Entscheidung auf den Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin
übertragen kann.
Zu § 10
(Jugendfeuerwehr)
Zunächst wurde die Überschrift von „Jugendabteilung“
in „Jugendfeuerwehr“ geändert und hierbei die gesetzliche Vorgabe in § 8 HBKG
in die Satzung übernommen, ohne dass dieses zu einer inhaltlichen Änderung
geführt hat. Die Jugendfeuerwehr ist ausweislich des § 3 weiterhin eine
Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Laubach. Mit dem Verweis auf § 5
Abs. 4 wird in Abs. 2 klargestellt, dass die Aufnahme in die Jugendfeuerwehr
einen schriftlichen Antrag erfordert, der bei den minderjährigen Mitgliedern
der Jugendfeuerwehr im Alter zwischen 10 und 17 Jahren zusätzlich der Zustimmungserklärung
der gesetzlichen Vertreter bedarf. Im weiteren Text wird der bisherige Begriff
des Jugendlebens durch den Begriff Aktivitäten sprachlich angepasst. In § 10
Abs. 3 ist künftig nur noch die fachliche Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor/Stadtbrandinspektorin
geregelt. In Anlehnung an die neu aufgenommene gesetzliche Bestimmung des § 10
Abs. 1 HBKG wurde auch hier die persönliche Eignung neu aufgenommen und die
fachliche und pädagogische Eignung durch einen direkten Verweis auf die
entsprechende Bestimmung der Feuerwehrorganisationsverordnung (§ 7 Abs. 6
FwOVO) präzisiert.
Zu § 11
(Kindergruppe)
Diese Regelung wurde optional in die Satzung
aufgenommen, die nicht zwingend in die örtliche Satzung aufzunehmen ist, da die
Bestimmungen des § 8 Abs.3 HBKG eine ausreichende Rechtsgrundlage für ein Tätig
werden vor Ort darstellt. Hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung des § 11
orientiert sich diese weitestgehend an den Regelungen zur Jugendfeuerwehr. Die
Bildung und Unterhaltung von Kindergruppen in den Feuerwehren der Stadt Laubach
wurde bereits durch den Magistrat beschlossen, der die Kindergruppe somit
bereits als kommunale Einrichtung der Stadt Laubach, neben der Jugendfeuerwehr, anerkennt, so dass für diesen Personenkreis
ebenfalls ein gesetzlicher Versicherungsschutz gewährleistet werden kann.
Soweit es die Leitung und die Betreuung der Kindergruppe anbelangt, so handelt
es sich um ehrenamtliche Tätigkeiten für die Stadt Laubach. Vorzugsweise wird
die Gesamtleitung der Kindergruppe durch den Stadtjugendfeuerwehrwart/Stadtjugendfeuerwehrwartin
wahrgenommen.
Zu § 13
(Stadtbrandinspektor/Stadtbrandinspektorin)
In § 13 Abs. 2 wird die Wahlzeit von fünf Jahren
gestrichen, da diese nunmehr zentral im Zusammenhang mit den Wahlen (§ 19 Abs.
2) geregelt wird. In Abs. 4 wird hinsichtlich der geforderten Lehrgänge zur
Konkretisierung ausdrücklich auf § 7 Abs. 1 FwOVO verwiesen. Des Weiteren ist
vor dem Hintergrund der Zugehörigkeit zu zwei Einsatzabteilungen festgelegt,
dass eine Führungsfunktion nur in der Feuerwehr übernommen werden kann, in der
die Einsatzkraft ihre Hauptwohnung hat. In Abs. 7 ist nunmehr alleine der Fall
geregelt, dass die dort genannten Personen mit Vollendung des 60. Lebensjahres
aus der Führungsposition zu verabschieden sind. In Abs. 9 wird ebenfalls mit
dem Verweis auf § 19 Abs. 2 die Wahlzeit gestrichen. Bezüglich der Wehrführung
und der Stellvertretung wird zur Klarstellung ausdrücklich auf § 13 Abs. 7 der
Satzung verwiesen.
Zu § 14
(Wehrführerausschuss)
Zur Koordinierung sämtlicher Aufgaben des
Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehr einer Kommune sieht die
Zusammensetzung des Wehrführerausschusses die Einbindung der Stadtteilwehren
über die Wehrführer und deren Stellvertreter vor. Weiterhin gehört dem Wehrführerausschuss der
Stadtjugendfeuerwehrwart an. Als fachkundige Person wurde für die Stadt Laubach
dieses Gremium noch um den Zugführer/die Zugführerin des
Katastrophenschutzzuges und deren Stellvertreter ergänzt.
Zu § 15
(Brandschutzkommission)
Der § 15 wurde in die Satzung nach Beschlussfassung
des Magistrates der Stadt Laubach neu aufgenommen. Der Magistrat bildet zur
Überwachung der der Stadt Laubach obliegenden Aufgaben des Brandschutzes eine
Kommission nach § 72 HGO. Die entsprechende Zusammensetzung wurde durch den
Magistrat der Stadt Laubach festgelegt.
Zu § 16
(Feuerwehrausschüsse)
Der § 16 Abs. 1 wurde so geändert, dass die Bildung
dieser Ausschüsse optional gebildet werden können.
Zu § 17
(Gemeinsame Jahreshauptversammlung)
Die bisherigen Regelungen zur Einberufung, zur
Stimmberechtigung und zur Beschlussfassung wurden hierher verschoben und als
neue Absätze 3 bis 5 aufgenommen.
Zu § 18
(Jahreshauptversammlung)
Bedingt durch die vorbezeichnete Veränderung der
Struktur innerhalb der Satzung kann im Rahmen der maßgeblichen Bestimmungen der
Jahreshauptversammlung (Abs. 4) nunmehr auf § 17 Abs. 3 bis 5 verwiesen werden.
Zu § 19
(Wahlen)
In der Überschrift wird auf die detaillierte
Aufführung der relevanten Wahlämter verzichtet und die Bestimmungen des § 19
werden als zentrale Norm für die Wahl von Vertretern bzw. Funktionsträgern
ausgestaltet. Insoweit ist die zentrale
Festlegung der Wahlzeit für die Führungsebene in Abs. 2 allgemeingültig
geregelt.
Zu § 20
(Feuerwehrvereinigungen)
Der § 10 Abs. 7 HBKG sieht die Förderung und
finanzielle Unterstützung von Feuerwehrvereinigungen vor. Dieser gesetzlichen
Vorgabe folgend, wird zur Präzisierend aufgenommen, dass hierfür die
Haushaltsansätze maßgeblich sind. Dem Umstand folgend, dass es entsprechende
Feuerwehrvereinigungen nicht nur auf Ebene der Stadt, sondern auch auf
Kreisebene existieren, wird den Regelungen des § 10 Abs. 7 HBKG folgend auf die
bisherige Begrenzung auf lokale Ebene verzichtet und ganz allgemein von einer
Unterstützung von Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen gesprochen.
Es wird gebeten, wie vorgeschlagen zu beschließen.
Beschlussantrag:
Der Magistrat der Stadt Laubach stellt über den Jugend-,
Sport-, Kultur-, Tourismus- und Sozialausschuss sowie den Haupt- und
Finanzausschuss den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung möge wie folgt
beschließen:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die
vorgelegte neue Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Laubach.