Betreff
Beschlussfassung einer neuen Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Laubach
Vorlage
064/2011
Aktenzeichen
131.01
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

 

Mit der Neufassung inklusive der Änderungen des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) hat der Gesetzgeber in inhaltlicher Sicht Bereiche geändert, die die Rechtsstellung der Einsatzkräfte betreffen und damit Satzungsänderungen nach sich ziehen. Bei der vorgelegten Satzung handelt es sich um eine Weiterentwicklung der bisherigen Satzung. Angepasst wurde die Satzung an die vom Gesetzgeber vorgegebenen gesetzlichen Änderungen im HBKG und praktischen Erfordernissen. Die vorgelegte Fassung wurde an die gemeinsame Mustersatzung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes, des Hessischen Städtetages sowie des Landesfeuerwehrverbandes Hessen angeglichen. Gleichzeitig wurden die Bestimmungen der EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG (EU-DLR) berücksichtigt.

 

Aufgrund der bereits vorliegenden beiden Änderungssatzungen der Ursprungssatzung vom 18.10.2001 wurde auf die Vorlage einer weiteren Änderungssatzung verzichtet und eine neue Satzung, anhand der vorbezeichneten Mustersatzung, erstellt, damit hier eine bessere Verständlichkeit und Lesbarkeit der Satzung ermöglicht wird. Die Ursprungssatzung mit den Änderungssatzungen sind im Internetauftritt der Stadt Laubach (Bürgerservice – Satzungen) eingestellt und können dort eingesehen werden.

 

Hinsichtlich der einzelnen Paragrafen haben sich somit folgende Veränderungen ergeben:

 

Präambel

 

Hier erfolgte eine Aktualisierung in der Form, dass eine Anpassung an die aktuellen geltenden Gesetze erfolgte.

 

Zu § 1 (Organisation, Bezeichnung)

 

§ 1 ist neu strukturiert. So erfasst Abs. 1 generell die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Kommune als städtische Einrichtung. Erst in Abs. 2 werden die Stadtteilfeuerwehren aufgeführt, die als Zusatz die jeweilige Bezeichnung des Stadtteils führen.

 

Zu § 2 Abs. 1 (Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr)

 

Der Aufgabenkatalog der Freiwilligen Feuerwehren wird an den gesetzlichen Aufgabenkatalog in den §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 und 6 HBKG angepasst. So hat auch die Mitwirkung bei der Brandschutzaufklärung (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 HBKG) neu Eingang in  den Satzungstext gefunden.

 

Zu § 3 (Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr)

 

Verpflichtend werden bei der Gliederung der Feuerwehren lediglich die Abteilungen Einsatzabteilung, die Ehren- und Altersabteilung sowie die Abteilung der Jugendfeuerwehr aufgeführt. Die gesetzliche Ermächtigung ergibt sich hier aus den Regelungen in § 8 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 4 HBKG. Die Aufnahme der Kindergruppe sowie der Musikabteilung erfolgte optional und wurde entsprechend der örtlichen Gegebenheit in Laubach aufgenommen.

 

Zu § 4 (Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden)

 

Abs. 1 enthält die Klarstellung, dass die Dienst- und Schutzkleidung von der Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird und pfleglich zu behandeln ist. Hierbei handelt es sich um die Übernahme der gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 11 HBKG.

 

Zu § 5 (Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr)

 

Aufgrund der Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 8 und 9 HBKG können Feuerwehrangehörige nunmehr auch in zwei Gemeinden Einsatz leisten. In der Neufassung des § 5 Abs. 2 werden dabei die gesetzlichen Vorgaben des § 10 Abs. 2 HBKG berücksichtigt und in die Satzung aufgenommen. Danach können als aktive Feuerwehrangehörige nur Personen aufgenommen werden, die entweder ihre Hauptwohnung in der Stadt Laubach haben bzw. aufgrund einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze und Aus- und Fortbildung zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird der § 5 Abs. 2 Satz 2 in der Form ergänzt, dass die Einsatzkräfte auch persönlich geeignet sein müssen, um den Anforderungen des Feuerwehrdienstes gerecht zu werden. Hier findet sich die Umsetzung der gesetzlichen Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 HBKG wieder. Diese Erweiterung  ist gerade in Anbetracht von vermehrten rechtsextremistischen Aktivitäten im Umfeld der Freiwilligen Feuerwehren notwendig, um hier extremistischen Tendenzen entgegenzuwirken und einen Ausschluss aus der Einsatzabteilung zu ermöglichen. Die Regelung in § 5 Abs. 3 dient der Klarstellung, dass bei Mitgliedschaft in zwei Feuerwehren die Belange der Feuerwehr vorrangig zu berücksichtigen sind, in der der entsprechende Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt (§ 10 Abs. 2 Satz 9 HBKG). Die Erweiterung in § 5 Abs. 6, dass der Feuerwehrangehörige sich durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, Rasse, Religion oder Hautfarbe verpflichtet, stellt eine Konkretisierung der bereits in § 5 Abs. 2 festgelegten persönlichen Eignung dar.

 

Zu § 6 (Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung)

 

Abs. 1 ist an die gesetzliche Lage angepasst, dass spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet. Zusätzlich mit aufgenommen wird die Regelung, dass mit dem Tod die Zugehörigkeit endet. Die Regelung in § 6 Abs. 4 stellt eine notwendige Konkretisierung der Ausschlusstatbestände dar. Zum einen wird als Ausschlusstatbestand der Verstoß gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mit aufgenommen und damit eine Verbindung zu der Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 6 Satz 2 der Satzung hergestellt. Des Weiteren wurde die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten als Ausschlusstatbestand mit aufgenommen.

 

Zu § 8 (Ordnungsmaßnahmen)

 

Die Erweiterung in § 8 Abs. 1, dass die Verletzung auch sonstiger Verpflichtungen aus dieser Satzung Ordnungsmaßnahmen rechtfertigt, ist im Kontext mit den bereits angesprochenen Änderungen in den §§ 5, 6 zu sehen und stellt auch hier eine Konkretisierung dar, die unter anderem auch eine Appellfunktion gegenüber den Einsatzkräften hat.

 

Zu § 9 (Ehren- und Altersabteilung)

 

Bei der Anpassung der Zugehörigkeit bzw. der Altersgrenze von 60 auf 65 Jahre handelt es sich um eine Folgeänderung, die im Zusammenhang mit § 6 Abs. 1 der Satzung zu sehen  und auf die grundsätzliche Änderung in § 10 Abs. 2 HBKG zurückzuführen ist. Die Erhöhung der Altersgrenze auf 65 setzt voraus, dass eine persönliche, geistige und körperliche Eignung der entsprechenden Einsatzkraft besteht. Grundsätzlich entscheidet über die Verlängerung der Einsatztätigkeit, nach Vorlage entsprechender ärztlicher Unterlagen, der Magistrat, der diese Entscheidung auf den Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin übertragen kann.

 

Zu § 10 (Jugendfeuerwehr)

 

Zunächst wurde die Überschrift von „Jugendabteilung“ in „Jugendfeuerwehr“ geändert und hierbei die gesetzliche Vorgabe in § 8 HBKG in die Satzung übernommen, ohne dass dieses zu einer inhaltlichen Änderung geführt hat. Die Jugendfeuerwehr ist ausweislich des § 3 weiterhin eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Laubach. Mit dem Verweis auf § 5 Abs. 4 wird in Abs. 2 klargestellt, dass die Aufnahme in die Jugendfeuerwehr einen schriftlichen Antrag erfordert, der bei den minderjährigen Mitgliedern der Jugendfeuerwehr im Alter zwischen 10 und 17 Jahren zusätzlich der Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter bedarf. Im weiteren Text wird der bisherige Begriff des Jugendlebens durch den Begriff Aktivitäten sprachlich angepasst. In § 10 Abs. 3 ist künftig nur noch die fachliche Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor/Stadtbrandinspektorin geregelt. In Anlehnung an die neu aufgenommene gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 HBKG wurde auch hier die persönliche Eignung neu aufgenommen und die fachliche und pädagogische Eignung durch einen direkten Verweis auf die entsprechende Bestimmung der Feuerwehrorganisationsverordnung (§ 7 Abs. 6 FwOVO) präzisiert.

 

Zu § 11 (Kindergruppe)

 

Diese Regelung wurde optional in die Satzung aufgenommen, die nicht zwingend in die örtliche Satzung aufzunehmen ist, da die Bestimmungen des § 8 Abs.3 HBKG eine ausreichende Rechtsgrundlage für ein Tätig werden vor Ort darstellt. Hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung des § 11 orientiert sich diese weitestgehend an den Regelungen zur Jugendfeuerwehr. Die Bildung und Unterhaltung von Kindergruppen in den Feuerwehren der Stadt Laubach wurde bereits durch den Magistrat beschlossen, der die Kindergruppe somit bereits als kommunale Einrichtung der Stadt Laubach, neben der Jugendfeuerwehr,  anerkennt, so dass für diesen Personenkreis ebenfalls ein gesetzlicher Versicherungsschutz gewährleistet werden kann. Soweit es die Leitung und die Betreuung der Kindergruppe anbelangt, so handelt es sich um ehrenamtliche Tätigkeiten für die Stadt Laubach. Vorzugsweise wird die Gesamtleitung der Kindergruppe durch den Stadtjugendfeuerwehrwart/Stadtjugendfeuerwehrwartin wahrgenommen.

 

 

Zu § 13 (Stadtbrandinspektor/Stadtbrandinspektorin)

 

In § 13 Abs. 2 wird die Wahlzeit von fünf Jahren gestrichen, da diese nunmehr zentral im Zusammenhang mit den Wahlen (§ 19 Abs. 2) geregelt wird. In Abs. 4 wird hinsichtlich der geforderten Lehrgänge zur Konkretisierung ausdrücklich auf § 7 Abs. 1 FwOVO verwiesen. Des Weiteren ist vor dem Hintergrund der Zugehörigkeit zu zwei Einsatzabteilungen festgelegt, dass eine Führungsfunktion nur in der Feuerwehr übernommen werden kann, in der die Einsatzkraft ihre Hauptwohnung hat. In Abs. 7 ist nunmehr alleine der Fall geregelt, dass die dort genannten Personen mit Vollendung des 60. Lebensjahres aus der Führungsposition zu verabschieden sind. In Abs. 9 wird ebenfalls mit dem Verweis auf § 19 Abs. 2 die Wahlzeit gestrichen. Bezüglich der Wehrführung und der Stellvertretung wird zur Klarstellung ausdrücklich auf § 13 Abs. 7 der Satzung verwiesen.

 

Zu § 14 (Wehrführerausschuss)

 

Zur Koordinierung sämtlicher Aufgaben des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehr einer Kommune sieht die Zusammensetzung des Wehrführerausschusses die Einbindung der Stadtteilwehren über die Wehrführer und deren Stellvertreter vor. Weiterhin gehört  dem Wehrführerausschuss der Stadtjugendfeuerwehrwart an. Als fachkundige Person wurde für die Stadt Laubach dieses Gremium noch um den Zugführer/die Zugführerin des Katastrophenschutzzuges und deren Stellvertreter ergänzt.

 

Zu § 15 (Brandschutzkommission)

 

Der § 15 wurde in die Satzung nach Beschlussfassung des Magistrates der Stadt Laubach neu aufgenommen. Der Magistrat bildet zur Überwachung der der Stadt Laubach obliegenden Aufgaben des Brandschutzes eine Kommission nach § 72 HGO. Die entsprechende Zusammensetzung wurde durch den Magistrat der Stadt Laubach festgelegt.

 

Zu § 16 (Feuerwehrausschüsse)

 

Der § 16 Abs. 1 wurde so geändert, dass die Bildung dieser Ausschüsse optional gebildet werden können.

 

Zu § 17 (Gemeinsame Jahreshauptversammlung)

 

Die bisherigen Regelungen zur Einberufung, zur Stimmberechtigung und zur Beschlussfassung wurden hierher verschoben und als neue Absätze 3 bis 5 aufgenommen.

 

Zu § 18 (Jahreshauptversammlung)

 

Bedingt durch die vorbezeichnete Veränderung der Struktur innerhalb der Satzung kann im Rahmen der maßgeblichen Bestimmungen der Jahreshauptversammlung (Abs. 4) nunmehr auf § 17 Abs. 3 bis 5  verwiesen werden.

 

 

Zu § 19 (Wahlen)

 

In der Überschrift wird auf die detaillierte Aufführung der relevanten Wahlämter verzichtet und die Bestimmungen des § 19 werden als zentrale Norm für die Wahl von Vertretern bzw. Funktionsträgern ausgestaltet.  Insoweit ist die zentrale Festlegung der Wahlzeit für die Führungsebene in Abs. 2 allgemeingültig geregelt.

 

Zu § 20 (Feuerwehrvereinigungen)

 

Der § 10 Abs. 7 HBKG sieht die Förderung und finanzielle Unterstützung von Feuerwehrvereinigungen vor. Dieser gesetzlichen Vorgabe folgend, wird zur Präzisierend aufgenommen, dass hierfür die Haushaltsansätze maßgeblich sind. Dem Umstand folgend, dass es entsprechende Feuerwehrvereinigungen nicht nur auf Ebene der Stadt, sondern auch auf Kreisebene existieren, wird den Regelungen des § 10 Abs. 7 HBKG folgend auf die bisherige Begrenzung auf lokale Ebene verzichtet und ganz allgemein von einer Unterstützung von Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen gesprochen.

 

 

Es wird gebeten, wie vorgeschlagen zu beschließen.

Beschlussantrag:

 

Der Magistrat der Stadt Laubach stellt über den Jugend-, Sport-, Kultur-, Tourismus- und Sozialausschuss sowie den Haupt- und Finanzausschuss den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung möge wie folgt beschließen:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die vorgelegte neue Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Laubach.