Begründung:
Die derzeit gültige Verfassung der Stadtwaldstiftung
ist vom 23.04.1999 und wurde seinerzeit anlässlich der Gründung verabschiedet.
Nach nunmehr 12 Jahren Gültigkeit ergibt sich die
Notwendigkeit den Stiftungszweck neu
zu definieren bzw. zu erweitern, um vor Ort den Kreis der Zuschussempfänger erweitern
zu können.
Bei der Neufassung des Stiftungszwecks wurden die
Regelungen des § 52 der Abgabenordnung (AO) strikt beachtet. § 52 der AO regelt
die Tatbestände, die als gemeinnützige Zwecke anerkannt werden.
Gleichzeitig soll in der Stiftungsorganisation ein Stiftungsbeirat neu gebildet werden.
Aufgabe des Stiftungsbeirates ist es, den Vorstand bei der Vergabe von
Stiftungsmitteln zu beraten und zu unterstützen. Der Stiftungsbeirat setzt sich
aus Vertreter der im Parlament vertretenen Fraktionen zusammen. Jede Fraktion
entsendet einen Vertreter. Fraktionen die mehr als 8 Vertreter in der
Stadtverordnetenversammlung haben, dürfen 2 Vertreter entsenden.
Mit der Einführung eines Stiftungsbeirates wird die
Vergabe von Stiftungsmittel transparenter.
Weiterhin wurde die Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes neu gefasst. An Stelle
des „Kämmerers“ wurde ein weiteres Mitglied des Magistrates in das dreiköpfige
Gremium entsandt.
Der Entwurf der Neufassung ist gleichzeitig an die
Stiftungsaufsicht (Regierungspräsidium Gießen) und an das zuständige Finanzamt
mit der Bitte um Stellungnahme übersandt worden. Seitens der
Stadtverordnetenversammlung besteht noch die Möglichkeit unter Beachtung der
Regelungen des § 52 AO Vorschläge zur Erweiterung des Stiftungszweckes vorzuschlagen.
Die vom Stiftungsvorstand abschließend beschlossene
Verfassung der Stadtwaldstiftung wird dann über die Stiftungsaufsicht im
Staatsanzeiger veröffentlicht.
Es wird gebeten, der Neufassung zu zustimmen.
Beschlussantrag:
Der Bürgermeister in seiner Funktion als
Vorstandsvorsitzender der Stadtwaldstiftung Laubach beantragt über den
Magistrat und dem Haupt- und Finanzausschuss, die Stadtverordnetenversammlung
möge beschließen:
Die Stadtverordnetenversammlung stimmt der Neufassung
der Verfassung der Stadtwaldstiftung zu.
Finanzielle Auswirkungen:
./.
Anlagen:
Entwurf Neufassung der Verfassung der
Stadtwaldstiftung Laubach
Bisherige Verfassung
Kopie § 52 AO