Beschluss: ungeändert beschlossen

Herr Stadtverordneter Philippi berichtet, dass der HBFUA die Annahme der Beschlussvorlage empfehle.

 

Herr Stadtverordneter Köhler spricht zum Sachverhalt.

 

Partei

FW

CDU

SPD

Grüne

BfL

FBLL

FDP

Gesamt

Ja-Stimmen

9

7

 

 

 

 

2

18

Nein-Stimmen

 

 

 

4

 

 

 

4

Enthaltung

 

 

6

 

1

2

 

9

 

 

 

 

 

 

 

31

(1) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gem. § 2 (1) BauGB die Aufstellung einer 1. Änderung zum Bebauungsplan „Die Mühläcker“ im Ortsteil Ruppertsburg.

 

(2) Der vorläufige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst mit einer Gesamtfläche von ca. 3.012 m² einen südlichen Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans, d.h. des Flurstückes 4/6 in der Flur 5 der Gemarkung Ruppertsburg. Lage und vorläufige Abgrenzung des Plangebiets sind den beigefügten Übersichtskarten zu entnehmen.

 

(3) Mit dem Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Grundlage für unmittelbare und kostengünstige Erschließbarkeit und damit für eine bauliche Nutzung von ca. 3 Baugrundstücken in privater Trägerschaft geschaffen werden. Die Anbindung an die öffentlichen Verkehrsflächen (und Erschließungsanlagen) soll direkt an die Straße „Am Pressberg“ erfolgen. Ein nördliches Grundstück soll in (ausschließlich) verkehrlicher Hinsicht durch eine Grundstückszufahrt an die Raiffeisenstraße angebunden werden. Im Rahmen einer städtebaulichen Vereinbarung (Erschließungsvertrag) sind die technischen und rechtlichen Aspekte der Erschließung sowie die Kostenträgerschaft verbindlich zu regeln und festzulegen.

 

(4) Der Bebauungsplan (Änderung) dient innerhalb des Siedlungsverbands von Ruppertsburg der ergänzenden Bereitstellung von ca. 3 Baugrundstücken (die mit der bestehenden planungsrechtlichen Situation [rechtskräftiger Bebauungsplan] nicht erschließbar und damit nicht bebaubar sind und insofern „anderen Maßnahmen der Innenentwicklung“ im Sinne des § 13a BauGB. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erhaltungsziele und die Schutzzwecke von FFH- und/oder Vogelschutzgebieten („Natura 2000“) beeinträchtigt werden. Da nach aktuellem Kenntnisstand die Anwendungsvoraussetzungen insgesamt gegeben sind, erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB. Gemäß § 13a (2) und § 13 (3) BauGB wird von einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB abgesehen.

 

(5) Die Durchführung des Bauleitplanverfahrens erfolgt gem. den Bestimmungen des § 13 (2 und 3) BauGB.

 

(6) Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen