Herr
Stadtverordneter Philippi berichtet, dass der HBFUA die Annahme der
Beschlussvorlage empfehle.
Herr
Stadtverordneter Köhler spricht zum Sachverhalt.
Partei |
FW |
CDU |
SPD |
Grüne |
BfL |
FBLL |
FDP |
Gesamt |
Ja-Stimmen |
9 |
7 |
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2 |
18 |
Nein-Stimmen |
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4 |
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4 |
Enthaltung |
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6 |
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1 |
2 |
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9 |
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31 |
(1)
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gem. § 2 (1) BauGB die Aufstellung
einer 1. Änderung zum Bebauungsplan „Die Mühläcker“ im Ortsteil Ruppertsburg.
(2)
Der vorläufige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst mit einer
Gesamtfläche von ca. 3.012 m² einen südlichen Teilbereich des rechtskräftigen
Bebauungsplans, d.h. des Flurstückes 4/6 in der Flur 5 der Gemarkung
Ruppertsburg. Lage und vorläufige Abgrenzung des Plangebiets sind den
beigefügten Übersichtskarten zu entnehmen.
(3)
Mit dem Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Grundlage für unmittelbare
und kostengünstige Erschließbarkeit und damit für eine bauliche Nutzung von ca.
3 Baugrundstücken in privater Trägerschaft geschaffen werden. Die Anbindung an
die öffentlichen Verkehrsflächen (und Erschließungsanlagen) soll direkt an die
Straße „Am Pressberg“ erfolgen. Ein nördliches Grundstück soll in
(ausschließlich) verkehrlicher Hinsicht durch eine Grundstückszufahrt an die
Raiffeisenstraße angebunden werden. Im Rahmen einer städtebaulichen
Vereinbarung (Erschließungsvertrag) sind die technischen und rechtlichen
Aspekte der Erschließung sowie die Kostenträgerschaft verbindlich zu regeln und
festzulegen.
(4)
Der Bebauungsplan (Änderung) dient innerhalb des Siedlungsverbands von
Ruppertsburg der ergänzenden Bereitstellung von ca. 3 Baugrundstücken (die mit
der bestehenden planungsrechtlichen Situation [rechtskräftiger Bebauungsplan]
nicht erschließbar und damit nicht bebaubar sind und insofern „anderen
Maßnahmen der Innenentwicklung“ im Sinne des § 13a BauGB. Es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Erhaltungsziele und die Schutzzwecke von FFH-
und/oder Vogelschutzgebieten („Natura 2000“) beeinträchtigt werden. Da nach
aktuellem Kenntnisstand die Anwendungsvoraussetzungen insgesamt gegeben sind,
erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplans als Bebauungsplan der
Innenentwicklung nach § 13a BauGB. Gemäß § 13a (2) und § 13 (3) BauGB wird von
einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB abgesehen.
(5)
Die Durchführung des Bauleitplanverfahrens erfolgt gem. den Bestimmungen des §
13 (2 und 3) BauGB.
(6)
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen