Betreff
Bauleitplanung der Stadt Laubach, Stadtteil Münster Bebauungsplan "Auf der Dorfwiese", 1. Änderung hier: a.) Abwägung über die Stellungnahmen im Rahmen der Verfahrensschritte gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB b.) Beschlussfassung zur Entwurfsoffenlage und zur Beteiligung der Behörden gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Vorlage
075/2006
Aktenzeichen
621.41
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

Am 09. Dezember 2004 erfolgte durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach der Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellungsbeschluss mit dem Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung sowie zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß BauGB.

Da sich das Grundstück zur damaligen Zeit im Landschaftsschutzgebiet befand, musste erst die Herausnahme beim Regierungspräsidium Darmstadt beantragt werden. Diese ist mittlerweile erfolgt. Das Verfahren kann somit weitergeführt werden und die o. g. Abwägung über die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie die Entwurfsoffenlage beschlossen werden.

Die Kosten des gesamten Verfahrens wurde durch den Vorhabensträger übernommen.

Es wird gebeten, wie beantragt zu beschließen.


Beschlussantrag:

Der Magistrat der Stadt Laubach stellt über den Ortsbeirat Münster sowie den Umwelt-, Bau-, Planungs-, und Verkehrsausschuss den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:

  1. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach beschließt, nach eingehender Diskussion und Abwägung der vorliegenden Stellungnahmen, die in der Anlage befindlichen Beschlussempfehlung als Stellungnahme der Stadt Laubach.
  2. Der Bebauungsplan wird gemäß (1) überarbeitet.
  3. Der dem gemäß überarbeitete Bebauungsplan, die Begründung und der Umweltbereicht wird als Entwurf beschlossen .
  4. Auf der Grundlage des überarbeiteten Bebauungsplanes und des überarbeiteten Umweltberichtes (Ausgleichsmaßnahme, Ausgleichsbilanzierung) erfolgt die Beantragung einer biotopschutzrechtliche Befreiung gemäß § 15d HENatG beim Fachdienst Naturschutz beim Landkreis Gießen.
  5. Der Entwurf des Bebauungsplanes ist gemäß der Bestimmungen des § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Zugleich sind die Behörden gemäß § 4(2) BauGB zu beteiligen.
  6. Der Entwurfs- und Offenlagebeschluss sowie Ort und Dauer der Offenlage sind fristgerecht ortsüblich bekannt zu machen.