Begründung:
Das betroffene Grundstück befindet sich am Rand des Ortsteils Münster im Außenbereich. Es handelt sich hierbei um ein Gewerbegrundstück, auf dem ein Baustoffhandel betrieben wird. Das Unternehmen wird durch die Familie Lang bereits seit der dritten Generation geführt.
Die Vorhabensträger Frau Bettina Rock und Herr Markus Lang beabsichtigen zum einen eine Erweiterung der Lagerflächen und zum anderen eine langfristige Entwicklungsmöglichkeit sowie Bestandsicherung. Im Vorgriff auf das Bauleitplanverfahren gab es mehrere Termine mit unterschiedlichen Behördenvertretern. Letztmalig am 13. September 2006 vor Ort mit einem Vertreter der Regionalplanung. Da mittlerweile alle planungsrechtlichen Grundlagen geklärt werden konnten, wird die Änderung des Flächennutzungsplanes bzw. die Aufstellung des Bebauungsplanes durchgeführt.
Jegliche Kosten des Verfahrens werden durch die Vorhabensträger übernommen. Darüber hinaus wurde mit den Vorhabensträgern ein Vertrag über eine spätere Erneuerung der Zufahrtsstraße abgeschlossen.
Es wird gebeten, wie beantragt zu beschließen.
Beschlussantrag:
Der Magistrat der Stadt Laubach stellt über den Ortsbeirat des Stadtteil Münster sowie den Umwelt-, Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:
- Im Ergebnis verschiedener Abstimmungen mit dem Regierungspräsidium Gießen sowie dem Fachdienst Naturschutz beim Landkreis Gießen erfolgt eine Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches der FNP-Änderung unter Miteinbeziehung der nördlich angrenzenden Fläche bis zur West-Ost verlaufenden Wegeparzelle. Die Erweiterungsfläche wird nach § 5 (2) Nr. 5 BauGB als private Grünfläche zur Darstellung gebracht.
- Die gemäß (1) überarbeitete Änderung des Flächennutzungsplanes wird als Entwurf beschlossen sowie die Begründung dazu.
- Der Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes ist gemäß den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Zugleich sind die Behörden gemäß § 4(2) BauGB zu beteiligen.
- Der Entwurfs- und Offenlagebeschluss sowie Ort und Dauer der Offenlage sind fristgerecht ortsüblich bekannt zu machen.
- Die Abwägung aller relevanter Hinweise und Anregungen gemäß § 1(7) BauGB erfolgt im Vorfeld der Beschlussfassung zur Feststellung der Flächennutzungsplanänderung.
Darüber hinaus erfährt die FNP-Änderung gegenüber der Vorentwurfsfassung (12/2005) keine inhaltlichen Veränderungen.
Der Umweltbericht zum Bebauungsplan "Am Riedweg" wird gemäß § 2(4) BauGB als gesonderter Teil der Begründung zum Entwurf der Flächennutzungsplanänderung beigegeben; mit der Änderung des Flächennutzungsplanes sind gegenüber dem Bebauungsplan keine zusätzlichen oder anderen Umweltauswirkungen zu erwarten.