Beschluss: ungeändert beschlossen

An der Aussprache beteiligen sich Herr Maikranz, Herr Meyer, Herr Bouda, Herr Gülcehre und Herr Röschen.

 

Beschlussantrag:

 

Der Magistrat der Stadt Laubach stellt über den Haupt-, Bau-, Finanz- und Umweltausschuss den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung möge wie folgt beschließen:

 

(1)  Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach beschließt gem. § 2 (1) BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Kindertagesstätte Lauter“ im Stadtteil Lauter.

 

(2)  Das Plangebiet liegt südlich des Stadtteiles Lauter sowie südlich des Bachlaufes der Lauter und schließt unmittelbar östlich an das Sportplatzgelände an. Der vorläufige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst mit einer Gesamtfläche von ca. 4.624 m² die beiden Flurstücke 37/2 und 37/6 in der Flur 7 der Gemarkung Lauter; um den notwendigen und beabsichtigten Funktionszusammenhang zwischen dem Dorfgemeinschaftshaus (Lautertalhalle) mit den Parkplatzflächen und der künftigen Kindertagesstätte zu dokumentieren und bebauungsrechtlich zu sichern, wird das baulich genutzte Flurtstück 37/2 vollständig in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes miteinbezogen. Lage und vorläufige Abgrenzung des Plangebietes sind den beigefügten Übersichtskarten zu entnehmen.

 

(3)  Mit dem Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Grundlage für die notwendige Neuerrichtung einer dreigruppigen Kindertagesstätte im Stadtteil Lauter mit den erforderlichen Freiflächen sowie im direkten Funktions- und Nutzungszusammenhang mit dem Dorfgemeinschaftshaus (Lautertalhalle) geschaffen werden.

 

(4)  Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ist gemäß der Lage im bauplanungsrechtlichen Außenbereich und gemäß der Zielsetzung des Bebauungsplanes im Regelverfahren nach §§ 3 und 4 BauGB durchzuführen. Nach § 2 (4) BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, im Rahmen derer die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des Bebauungsplanes ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht bildet einen eigenständigen Bestandteil der Begründung. Nach § 2 (4) Satz 5 BauGB wird die Umweltprüfung/der Umweltbericht auch im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplanes herangezogen.

 

(5)  Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Laubach aus dem Jahr 1995/2007 stellt die Fläche überwiegend als Fläche für die Landwirtschaft dar, die Lautertalhalle ist durch Symbol als ein(e) sozialen und kulturellen Zwecken dienendes Gebäude und Einrichtung („Gemeinbedarf“) gekennzeichnet. Der wirksame Flächennutzungsplan ist daher im entsprechenden Teilbereich im Parallelverfahren nach § 8 (3) BauGB zu ändern. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird hiermit gemäß § 2 (1) BauGB gleichsam zur Aufstellung beschlossen.

 

(6)  Die Verfahrensdurchführung erfolgt gemäß den Bestimmungen der §§ 3 und 4 BauGB.

 

(7)  Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan und zur Änderung des Flächennutzungsplanes ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

 

FW

CDU

SPD

Grüne

BfL

FBLL

FDP

Summe

Ja-Stimmen

3

 

2

1

 

1

1

8

Nein-Stimmen

 

 

 

 

 

 

 

 

Enthaltungen

 

2

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

10