Herr
Stadtverordneter Philippi berichtet, dass der HBFUA die Annahme der
Beschlussvorlage empfehle.
Herr
Stadtverordneter Ide berichtet in seiner Eigenschaft als Ortsvorsteher des
Ortsteils Wetterfeld, dass der Ortsbeirat der Beschlussvorlage nicht zugestimmt
habe.
Die
Herren Stadtverordneten Köhler und Röschen beteiligen sich an der Aussprache.
Partei |
FW |
CDU |
SPD |
Grüne |
BfL |
FBLL |
FDP |
Gesamt |
Ja-Stimmen |
8 |
7 |
6 |
3 |
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2 |
2 |
28 |
Nein-Stimmen |
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1 |
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1 |
Enthaltung |
1 |
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1 |
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2 |
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31 |
(1)
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gem. § 2 (1) BauGB die Aufstellung
eines 3. Änderungsplans zum Bebauungsplan „An der Geisenwiese - In der Aue“ in
der Kernstadt Laubach.
(2)
Der vorläufige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans, 2. Änderung,
umfasst mit einer Gesamtfläche von ca. 7,5 ha die Flurstücke 65/2, 68, 69, 70/5
(jeweils vollständig), sowie 60/1, 60/4, 61, 62, 64/1, 66, 67 und 71 (jeweils
teilweise) in der Flur 6, Gemarkung Laubach. Lage und vorläufige Abgrenzung des
Plangebiets sind den beigefügten Übersichtskarten zu entnehmen.
(3)
Mit der Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplans sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Neukonzipierung der inneren
Erschlue0zbg der Gewerbeflächen (u.a. Verzicht auf die bislang festgesetzte
verkehrliche Verbindung an die Industrieflächen südlich der Wetter /
Friedel-Münch-Straße) sowie eine teilflächig differenzierte Neufestsetzung der
Art der baulichen Nutzung unter Anpassung an die aktuellen Erfordernisse und
der Nachfragsituation. Die Festsetzungen zur überbaubaren Fläche (Baugrenzen)
und zum Maß der baulichen Nutzung sind demgemäß gleichfalls anzupassen.
(4)
Die Änderung des Bebauungsplans erfolgt im Regelverfahren gemäß §§ 3 und 4
BauGB. Für die Belange des Umweltschutzes ist gemäß § 2 (4) BauGB eine
Umweltprüfung durchzuführen.
(5)
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
(6)
zur Sicherung der Planung ist nach § 14 (1) BauGB für den räumlichen
Geltungsbereich des Bebauungsplans (3. Änderung) eine Veränderungssperre zu
beschließen.