Beschluss: ungeändert beschlossen

Herr Stadtverordneter Philippi berichtet, dass der HBFUA die Annahme der Beschlussvorlage empfehle.

 

Herr Stadtverordneter Ide berichtet in seiner Eigenschaft als Ortsvorsteher des Ortsteils Wetterfeld, dass der Ortsbeirat der Beschlussvorlage nicht zugestimmt habe.

 

Die Herren Stadtverordneten Köhler und Röschen beteiligen sich an der Aussprache.

Partei

FW

CDU

SPD

Grüne

BfL

FBLL

FDP

Gesamt

Ja-Stimmen

8

7

6

3

 

2

2

28

Nein-Stimmen

 

 

 

 

1

 

 

1

Enthaltung

1

 

 

1

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

31

(1) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gem. § 2 (1) BauGB die Aufstellung eines 3. Änderungsplans zum Bebauungsplan „An der Geisenwiese - In der Aue“ in der Kernstadt Laubach.

 

(2) Der vorläufige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans, 2. Änderung, umfasst mit einer Gesamtfläche von ca. 7,5 ha die Flurstücke 65/2, 68, 69, 70/5 (jeweils vollständig), sowie 60/1, 60/4, 61, 62, 64/1, 66, 67 und 71 (jeweils teilweise) in der Flur 6, Gemarkung Laubach. Lage und vorläufige Abgrenzung des Plangebiets sind den beigefügten Übersichtskarten zu entnehmen.

 

(3) Mit der Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Neukonzipierung der inneren Erschlue0zbg der Gewerbeflächen (u.a. Verzicht auf die bislang festgesetzte verkehrliche Verbindung an die Industrieflächen südlich der Wetter / Friedel-Münch-Straße) sowie eine teilflächig differenzierte Neufestsetzung der Art der baulichen Nutzung unter Anpassung an die aktuellen Erfordernisse und der Nachfragsituation. Die Festsetzungen zur überbaubaren Fläche (Baugrenzen) und zum Maß der baulichen Nutzung sind demgemäß gleichfalls anzupassen.

 

(4) Die Änderung des Bebauungsplans erfolgt im Regelverfahren gemäß §§ 3 und 4 BauGB. Für die Belange des Umweltschutzes ist gemäß § 2 (4) BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen.

 

(5) Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

(6) zur Sicherung der Planung ist nach § 14 (1) BauGB für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans (3. Änderung) eine Veränderungssperre zu beschließen.