Beschluss: ungeändert beschlossen

Herr Stadtverordneter Philippi berichtet, dass der HBFUA die Annahme der Beschlussvorlage empfehle.

Partei

FW

CDU

SPD

Grüne

BfL

FBLL

FDP

Gesamt

Ja-Stimmen

9

7

6

4

 

1

2

29

Nein-Stimmen

 

 

 

 

 

 

 

0

Enthaltung

 

 

 

 

1

1

 

2

 

 

 

 

 

 

 

31

(1) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gem. § 2 (1) BauGB die Aufstellung einer 2. Änderung zum Bebauungsplan „Am Giebel“ im Ortsteil Gonterskirchen.

 

(2) Der vorläufige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst mit einer Gesamtfläche von ca. 1.650 m² die Flurstücke 64 sowie 58 (teilw.) in der Flur 3 der Gemarkung Gonterskirchen. Lage und vorläufige Abgrenzung des Plangebiets sind den beigefügten Übersichtskarten zu entnehmen.

 

(3) Mit dem Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Grundlage für die ergänzende Errichtung eines Einfamilienhauses im Bereich des neu entstandenen Flurstücks 64 (im bislang rechtskräftigen Bebauungsplan als nicht überbaubare Fläche festgesetzt) sowie einer (privaten) Zuwegung und Anbindung an die Ver- und Entsorgungsmedien im Bereich der Straße „Am Giebel“ geschaffen werden. Im Rahmen einer städtebaulichen Vereinbarung (Erschließungsvertrag) sind die technischen und rechtlichen Aspekte der Erschließung sowie die Kostenträgerschaft verbindlich zu regeln und festzulegen.

 

(4) Der Bebauungsplan dient innerhalb des Siedlungsverbands von Gonterskirchen der Nachverdichtung durch eine ergänzende Nutzung der bereits (mit einer landwirtschaftlichen Halle) bebauten Grundstücksfläche. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erhaltungsziele und die Schutzzwecke von FFH- und/oder Vogelschutzgebieten („Natura 2000“) beeinträchtigt werden. Da nach aktuellem Kenntnisstand die Anwendungsvoraussetzungen insgesamt gegeben sind, erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB. Gemäß § 13a (2) und § 13 (3) BauGB wird von einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB abgesehen.

 

(5) Die Durchführung des Bauleitplanverfahrens erfolgt gem. den Bestimmungen des § 13 (2 und 3) BauGB.

 

(6) Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.