Herr
Stadtverordneter Philippi berichtet, dass der HBFUA die Annahme der
Beschlussvorlage empfehle.
Partei |
FW |
CDU |
SPD |
Grüne |
BfL |
FBLL |
FDP |
Gesamt |
Ja-Stimmen |
9 |
7 |
6 |
4 |
|
1 |
2 |
29 |
Nein-Stimmen |
|
|
|
|
|
|
|
0 |
Enthaltung |
|
|
|
|
1 |
1 |
|
2 |
|
|
|
|
|
|
|
31 |
(1)
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gem. § 2 (1) BauGB die Aufstellung
einer 2. Änderung zum Bebauungsplan „Am Giebel“ im Ortsteil Gonterskirchen.
(2)
Der vorläufige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst mit einer
Gesamtfläche von ca. 1.650 m² die Flurstücke 64 sowie 58 (teilw.) in der Flur 3
der Gemarkung Gonterskirchen. Lage und vorläufige Abgrenzung des Plangebiets
sind den beigefügten Übersichtskarten zu entnehmen.
(3)
Mit dem Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Grundlage für die ergänzende
Errichtung eines Einfamilienhauses im Bereich des neu entstandenen Flurstücks
64 (im bislang rechtskräftigen Bebauungsplan als nicht überbaubare Fläche
festgesetzt) sowie einer (privaten) Zuwegung und Anbindung an die Ver- und
Entsorgungsmedien im Bereich der Straße „Am Giebel“ geschaffen werden. Im
Rahmen einer städtebaulichen Vereinbarung (Erschließungsvertrag) sind die
technischen und rechtlichen Aspekte der Erschließung sowie die
Kostenträgerschaft verbindlich zu regeln und festzulegen.
(4)
Der Bebauungsplan dient innerhalb des Siedlungsverbands von Gonterskirchen der
Nachverdichtung durch eine ergänzende Nutzung der bereits (mit einer
landwirtschaftlichen Halle) bebauten Grundstücksfläche. Es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Erhaltungsziele und die Schutzzwecke von FFH-
und/oder Vogelschutzgebieten („Natura 2000“) beeinträchtigt werden. Da nach
aktuellem Kenntnisstand die Anwendungsvoraussetzungen insgesamt gegeben sind,
erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplans als Bebauungsplan der
Innenentwicklung nach § 13a BauGB. Gemäß § 13a (2) und § 13 (3) BauGB wird von
einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB abgesehen.
(5)
Die Durchführung des Bauleitplanverfahrens erfolgt gem. den Bestimmungen des §
13 (2 und 3) BauGB.
(6)
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.