Herr Stadtverordneter Düringer übernimmt die Leitung
der Sitzung über die Stadtverordnetenversammlung, da Herr
Stadtverordnetenvorsteher Kühn im Widerstreit der Interessen steht und den
Sitzungsaal verlässt, um nicht an der Abstimmung teilzunehmen.
Er fordert die Damen und Herren Stadtverordneten, die
im Widersteit der Interessen stehen, auf, den Sitzungssaal zu verlassen.
Die Herren Stadtverordneten Maikranz, Neuß, Oßwald, Graf zu
Solms-Laubach, Wittek und Dr. Häbel nehmen ebenso nicht an der Abstimmung teil
und verlassen den Sitzungssaal.
Herr Stadtverordneter Köhler stellt den
Ergänzungsantrag, dass festgestellt werden soll, an welchen Punkten die
Stadtverordnetenversammlung Steuerungsmittel hätte einsetzen können, um den
Geschäftsführer der Dorfschmiede wirtschaftlich und oganisatorisch unterstützen
zu können.
Die Herren Stadtverordneten Hofmann, Köhler, Frank und
Ruppel sowie Herr Oberamtsrat Stuff beteiligen sich an der Aussprache.
Abstimmungsergebnis (Ergänzungsantrag des SV Köhler):
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FW |
CDU |
SPD |
Grüne |
BfL |
FBLL |
FDP |
Summe |
Ja-Stimmen |
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3 |
|
3 |
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6 |
Nein-Stimmen |
3 |
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2 |
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2 |
2 |
1 |
10 |
Enthaltungen |
2 |
2 |
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4 |
Die Stadtverordnetenversammlung lehnt den Ergänzungsantrag ab.
Abstimmungsergebnis (Beschlussvorlage):
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FW |
CDU |
SPD |
Grüne |
BfL |
FBLL |
FDP |
Summe |
Ja-Stimmen |
5 |
5 |
1 |
2 |
2 |
2 |
1 |
18 |
Nein-Stimmen |
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Enthaltungen |
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1 |
1 |
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2 |
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt
- der HBFA wird als Akteneinsichtsausschuss gemäß § 50 (2) S.2 HGO, der auf Verlangen der FBLL einzurichten ist, bestimmt.
- der Akteneinsichtsausschuss hat festzustellen, welche wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung die Dorfschmiede gGmbH vom 01.05.2013 bis heute genommen hat.
Er soll feststellen, ob der Bürgermeister als Verteter der Stadt Laubach in der Gesellschafterversammlung der Dorfschmiede gGmbH seinen Verpflichtungen und Aufgaben gemäß § 46 (6) GmbHG nachgekommen ist.
Es soll festgestellt werden, ob die Stadt Laubach Schadensersatzansprüche geltend machen bzw. selbst Ziel von Schadensersatzforderungen sein kann.