Beschluss: ungeändert beschlossen

Herr Stadtverordneter Düringer übernimmt die Leitung der Sitzung über die Stadtverordnetenversammlung, da Herr Stadtverordnetenvorsteher Kühn im Widerstreit der Interessen steht und den Sitzungsaal verlässt, um nicht an der Abstimmung teilzunehmen.

 

Er fordert die Damen und Herren Stadtverordneten, die im Widersteit der Interessen stehen, auf, den Sitzungssaal zu verlassen.

 

Die Herren Stadtverordneten  Maikranz, Neuß, Oßwald, Graf zu Solms-Laubach, Wittek und Dr. Häbel nehmen ebenso nicht an der Abstimmung teil und verlassen den Sitzungssaal.

 

Herr Stadtverordneter Köhler stellt den Ergänzungsantrag, dass festgestellt werden soll, an welchen Punkten die Stadtverordnetenversammlung Steuerungsmittel hätte einsetzen können, um den Geschäftsführer der Dorfschmiede wirtschaftlich und oganisatorisch unterstützen zu können.

 

Die Herren Stadtverordneten Hofmann, Köhler, Frank und Ruppel sowie Herr Oberamtsrat Stuff beteiligen sich an der Aussprache.


Abstimmungsergebnis (Ergänzungsantrag des SV Köhler):

 

 

FW

CDU

SPD

Grüne

BfL

FBLL

FDP

Summe

Ja-Stimmen

 

3

 

3

 

 

 

6

Nein-Stimmen

3

 

2

 

2

2

1

10

Enthaltungen

2

2

 

 

 

 

 

4

 

Die Stadtverordnetenversammlung lehnt den Ergänzungsantrag ab.

 

 

Abstimmungsergebnis (Beschlussvorlage):

 

 

FW

CDU

SPD

Grüne

BfL

FBLL

FDP

Summe

Ja-Stimmen

5

5

1

2

2

2

1

18

Nein-Stimmen

 

 

 

 

 

 

 

 

Enthaltungen

 

 

1

1

 

 

 

2

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt

 

  1. der HBFA wird als Akteneinsichtsausschuss gemäß § 50 (2) S.2 HGO, der auf Verlangen der FBLL einzurichten ist, bestimmt.

 

  1. der Akteneinsichtsausschuss hat festzustellen, welche wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung die Dorfschmiede gGmbH vom 01.05.2013 bis heute genommen hat.

 

Er soll feststellen, ob der Bürgermeister als Verteter der Stadt Laubach in der Gesellschafterversammlung der Dorfschmiede gGmbH seinen Verpflichtungen und Aufgaben gemäß § 46 (6) GmbHG nachgekommen ist.

 

Es soll festgestellt werden, ob die Stadt Laubach Schadensersatzansprüche geltend machen bzw. selbst Ziel von Schadensersatzforderungen sein kann.