Der Tagesordnungspunkt 6 wurde nach hinten geschoben und erst zwischen den Tagesordnungspunkten 2 und 3 der Sitzung des HBFA behandelt.

 

Herr Schmidt von der CONSTANS CAPITAL AG verteilt an die Ausschussmitglieder ein „handout“ und stellt das Projekt „Wohnanlage Johann-Sebastian-Bach-Straße“ vor. Das „handout“ ist dem Protokoll als Anlage beigefügt.

 

Herr Oßwald bedankt sich für die Präsentation und teilt mit, dass der Ortsbeirat Laubach dem Projekt bereits einstimmig zugestimmt hat.

 

Es folgen Wortmeldungen von Herrn Dr. Häbel, Herrn Oßwald, Herrn Hofmann, Herrn Wittek, Herrn Köhler, Herrn Klug, Herrn Emrich, Herrn Frank, Herrn Neuß, Frau Albert und Herrn Klug.

 

Herr Oßwald stellt zur Beschlussvorlage folgenden Änderungsantrag:

 

 

Beschluss über den Änderungsantrag zur Beschlussvorlage:

 

Der Beschlussvorschlag wird wie folgt ergänzt:

 

7) Die Frage der Schaffung ausreichender Stellflächen im Rahmen des Bebauungsplanes soll auch im Falle einer möglichen Aufhebung der Stellplatzsatzung gelöst werden.

 

 

 

Beschluss über die geänderte Beschlussvorlage:

 

Der Magistrat der Stadt Laubach stellt über den Haupt-, Bau- und Finanzausschuss den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

1)     Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2 (1) BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Johann-Sebastian-Bach-Straße“, in der Kernstadt Laubach.

 

2)     Zielsetzung des Bebauungsplanes ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von 5 Mehrfamilienhäusern für altersgerechtes Wohnen auf der Fläche des ehemaligen Singalumnats an der Johann-Sebastian-Bach-Straße.

 

3)     Der vorläufige räumliche Geltungsbereich liegt mit einer Gesamtgröße von rd. 0,47ha am nordöstlichen Rand Kernstadt Laubach und umfasst die Flurstücke 1/2 und 65 in der Flur 5 der Gemarkung Laubach.

Lage und vorläufige Abgrenzung des Plangebietes sind der nachstehenden Übersichtkarte zu entnehmen.

 

4)     Der Bebauungsplan dient der Nachnutzung und -verdichtung eines seit langem bebauten Grundstückes im besiedelten Bereich; da zudem die sonstigen Anwendungsvoraussetzungen gegeben sind, wird der Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt.

 

Eine Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB erfolgt nicht.

 

Der Bebauungsplan ist mit der vorgesehenen Art der baulichen Nutzung (Wohnen) aus der Darstellung des Flächennutzungsplanes entwickelt.

 

5)     Die Durchführung des Bauleitplanverfahrens erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 3 BauGB.

 

6)     Der Aufstellungsbeschluss ist fristgerecht ortsüblich bekannt zu machen.

 

7) Die Frage der Schaffung ausreichender Stellflächen im Rahmen des Bebauungsplanes soll auch im Falle einer möglichen Aufhebung der Stellplatzsatzung gelöst werden.

 

 


Abstimmungsergebnis des JSKTSA zum Änderungsantrag:

 

 

FW

CDU

SPD

Grüne

BfL

FBLL

FDP

Summe

Ja-Stimmen

3

2

2

1

1

1

 

10

Nein-Stimmen

 

 

 

 

 

 

 

 

Enthaltungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis des HBFA zum Änderungsantrag:

 

 

FW

CDU

SPD

Grüne

BfL

FBLL

FDP

Summe

Ja-Stimmen

3

2

2

1

 

1

 

9

Nein-Stimmen

 

 

 

 

1

 

 

1

Enthaltungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis des JSKTSA zur geänderten Beschlussvorlage:

 

 

FW

CDU

SPD

Grüne

BfL

FBLL

FDP

Summe

Ja-Stimmen

3

2

2

 

1

1

 

9

Nein-Stimmen

 

 

 

 

 

 

 

 

Enthaltungen

 

 

 

1

 

 

 

1

 

 

Abstimmungsergebnis des HBFA zur geänderten Beschlussvorlage:

 

 

FW

CDU

SPD

Grüne

BfL

FBLL

FDP

Summe

Ja-Stimmen

3

2

2

 

 

1

 

8

Nein-Stimmen

 

 

 

 

 

 

 

 

Enthaltungen

 

 

 

1

1

 

 

2