Herr Stadtverordneter Maikranz stellt den Ergänzungsantrag,
dem Anwesen des Landwirts Schwab einen
Bestandschutz im Bebauungsplan zu garantieren.
Herr Bürgermeister Klug merkt an, dass er dazu keine
rechtliche Bewertung abgeben kann. Ob die Möglichkeit besteht, diesen
Bestandschutz in den Bebauungsplan aufzunehmen sei unklar.
Die Herren Stadtverordneten Hofmann und Röschen
beteiligen sich an der Aussprache.
Abstimmungsergebnis (Beschlussantrag mit Ergänzung des Stadtverordneten
Maikranz):
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FW |
CDU |
SPD |
Grüne |
BfL |
FBLL |
FDP |
Summe |
Ja-Stimmen |
10 |
6 |
6 |
3 |
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2 |
1 |
28 |
Nein-Stimmen |
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Enthaltungen |
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2 |
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2 |
(1) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach
beschließt nach Abwägung der vorliegenden Stellungnahmen gem. § 1 (7) BauGB die
in der Anlage (S. 1 – 28) befindlichen Beschlussempfehlungen als Stellungnahmen
der Stadt Laubach.
Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
(2) Im Ergebnis der Abwägung wird der Bebauungsplan
ergänzt und redaktionell korrigiert:
Auf der fachlichen Grundlage einer
Lärmimmissionsprognose (Immissionsgutachten) erfolgt die ergänzende Festsetzung
der Lärmpegelbereiche III und IV:
Die Errichtung von baulichen Anlagen ist jeweils nur
dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die jeweiligen Anforderungen an
die Luftschalldämmung entsprechend der DIN 4109 („Schallschutz und Hochbau“)
erfüllt sind. Zudem wird die ersatzweise Anpflanzung dreier Bäume festgesetzt.
Die Hinweise zum Denkmalschutz, zur Lage in den
Wasserschutzgebieten, deb Belangen der Verkehrssicherheit auf der L 3481 und zu
den Bergwerksfeldern werden redaktionell ergänzt bzw. konkretisiert.
Die Grundzüge der Planung bleiben davon unberührt;
eine Betroffenheit von privaten oder öffentlichen Belangen ist dadurch
erkennbar nicht gegeben. Eine erneute Verfahrensbeteiligung ist nicht
erforderlich.
(3) Der Bebauungsplan wurde als Bebauungsplan der
Innenentwicklung nach § 13 a BauGB aufgestellt. Eine Umweltprüfung nach § 2 (4)
BauGB erfolgte nicht.
(4) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach
beschließt gemäß § 10 (1) BauGB den Bebauungsplan „Schottener Straße II“ in der
Kernstadt Laubach als Satzung und die Begründung dazu.
Die in den
Bebauungsplan integrierten Festsetzungen gemäß § 5 HGO und § 9 (4) BauGB i.V.m.
§ 81 HBO (Orts- und Gestaltungssatzung) sowie die Festsetzung gemäß § 5 HGO
i.V.m. § 16 EEWÄrmeG und § 9 (1) 23 b BauGB (Anschluss- und Benutzerzwang –
Fernwärme) werden gleichsam jeweils als Satzung beschlossen.
(5) Die Beschlussfassung ist gemäß § 10 (3) BauGB
ortsüblich bekannt zu machen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan
in Kraft.
(6) Der Flächennutzungsplan der Stadt Laubach wird nach §
13 a (2) 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.
(7) Dem landwirtschaftlichen Betrieb und Anwesen Schwab
wird Bestandschutz garantiert.