Beschluss: geändert beschlossen

Herr Stadtverordneter Maikranz stellt den Ergänzungsantrag, dem Anwesen des Landwirts Schwab  einen Bestandschutz im Bebauungsplan zu garantieren.

 

Herr Bürgermeister Klug merkt an, dass er dazu keine rechtliche Bewertung abgeben kann. Ob die Möglichkeit besteht, diesen Bestandschutz in den Bebauungsplan aufzunehmen sei unklar.

 

Die Herren Stadtverordneten Hofmann und Röschen beteiligen sich an der Aussprache.


Abstimmungsergebnis (Beschlussantrag mit Ergänzung des Stadtverordneten Maikranz):

 

 

FW

CDU

SPD

Grüne

BfL

FBLL

FDP

Summe

Ja-Stimmen

10

6

6

3

 

2

1

28

Nein-Stimmen

 

 

 

 

 

 

 

 

Enthaltungen

 

 

 

 

2

 

 

2

 

(1)  Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach beschließt nach Abwägung der vorliegenden Stellungnahmen gem. § 1 (7) BauGB die in der Anlage (S. 1 – 28) befindlichen Beschlussempfehlungen als Stellungnahmen der Stadt Laubach.

Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

(2)  Im Ergebnis der Abwägung wird der Bebauungsplan ergänzt und redaktionell korrigiert:

Auf der fachlichen Grundlage einer Lärmimmissionsprognose (Immissionsgutachten) erfolgt die ergänzende Festsetzung der Lärmpegelbereiche III und IV:

Die Errichtung von baulichen Anlagen ist jeweils nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die jeweiligen Anforderungen an die Luftschalldämmung entsprechend der DIN 4109 („Schallschutz und Hochbau“) erfüllt sind. Zudem wird die ersatzweise Anpflanzung dreier Bäume festgesetzt.

 

Die Hinweise zum Denkmalschutz, zur Lage in den Wasserschutzgebieten, deb Belangen der Verkehrssicherheit auf der L 3481 und zu den Bergwerksfeldern werden redaktionell ergänzt bzw. konkretisiert.

 

Die Grundzüge der Planung bleiben davon unberührt; eine Betroffenheit von privaten oder öffentlichen Belangen ist dadurch erkennbar nicht gegeben. Eine erneute Verfahrensbeteiligung ist nicht erforderlich.

 

(3)  Der Bebauungsplan wurde als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB aufgestellt. Eine Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB erfolgte nicht.

 

(4)  Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach beschließt gemäß § 10 (1) BauGB den Bebauungsplan „Schottener Straße II“ in der Kernstadt Laubach als Satzung und die Begründung dazu.

 

Die in den Bebauungsplan integrierten Festsetzungen gemäß § 5 HGO und § 9 (4) BauGB i.V.m. § 81 HBO (Orts- und Gestaltungssatzung) sowie die Festsetzung gemäß § 5 HGO i.V.m. § 16 EEWÄrmeG und § 9 (1) 23 b BauGB (Anschluss- und Benutzerzwang – Fernwärme) werden gleichsam jeweils als Satzung beschlossen.

 

(5)  Die Beschlussfassung ist gemäß § 10 (3) BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

 

(6)  Der Flächennutzungsplan der Stadt Laubach wird nach § 13 a (2) 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.

 

(7)  Dem landwirtschaftlichen Betrieb und Anwesen Schwab wird Bestandschutz garantiert.