Beschluss: ungeändert beschlossen

Herr Stadtverordneter Frank teilt mit, dass durch private Inverstoren keine Gewährleistung gegeben sei, dass jedes Grundstück über einen Anschluss verfüge, wobei die Anschlüsse ein wichtiger Faktor bei der Wertermittlung des Grundstückes seien. Zudem würde das Baugebiet Anlass zu Sanierungsmaßnahmen geben. Er beanstandet, dass der Bebauungsplan nicht zukunftsorientiert sei.

 

Herr Bürgermeister Klug teilt mit, dass die von Herrn Stadtverordneten Frank angesprochenen Punkte bereits im Haupt-, Bau- und Finanzausschuss besprochen worden seien.

 

Herr Stadtverordneter Maikranz merkt an, dass es sich um private Investitionen handele, die die Sache der Käufer seien. Bezüglich der Grundstücksaufteilung sei alles geklärt.

 

Herr Stadtverordneter Röschen teilt mit, er sehe Probleme bezüglich der Entwässerung und der Sicherheit, jedoch begrüße er das Vorhaben wegen der Nachverdichtung.

 

Die Herren Stadtverordneten Schmidt und Köhler beteiligen sich an der Aussprache.

 

Herr Stadtverordneter Schöneborn erscheint nun verspätet zur Stadtverordnetenversammlung.

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

FW

CDU

SPD

Grüne

BfL

FBLL

FDP

Summe

Ja-Stimmen

8

5

 

3

 

2

1

19

Nein-Stimmen

 

 

 

 

1

 

 

1

Enthaltungen

 

 

5

 

1

 

 

6

 

(1) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt nach Abwägung der vorliegenden Stellungnahmen gemäß § 1 (7) BauGB die in der Anlage (S. 118) befindlichen Beschlussempfehlungen als Stellungnahme der Stadt Laubach

 

Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

(2) Im Ergebnis der Abwägung wird der Bebauungsplan korrigiert und redaktionell ergänzt.

 

Gegenüber der Entwurfsfassung des Bebauungsplans erfolgt zur Fassung als Satzung ( mit Ausnahme im Beriech der Bestandsgebäude) eine Verringerung der festgesetzten maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse von Z = II auf Z = I.

 

(3) Der Bebauungsplan wurde als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt. Eine Umweltprüfung nach § 2  (4) BauGB erfolgte nicht.

 

(4) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach beschließt gemäß § 10 ( 1) BauGB den Bebauungsplan „Am Dörrenbergweg“ in der Kernstadt Laubach einschließlich der Festsetzung gemäß § 9 (4) BauGB i.V.m. § 81 HBO als Satzung und die Begründung dazu.

 

(5) Die Beschlussfassung ist gemäß § 10 (3) BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

 

(6) Der Flächennutzungsplan der Stadt Laubach wird nach § 13a (2) 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.