Beschluss: ungeändert beschlossen

 

Antrag und Begründung ergeben sich aus der Stv.-Drucksache Nr. 846/2016.

 


Beschlussantrag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss sowie der Umwelt-, Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss empfehlen der Stadtverordnetenversammlung folgenden Beschluss.

 

1)     Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2(1) BauGB die Aufstellung einer 1. Änderung und Erweiterung zum Bebauungsplan 1.31 „Senioren- und Altenpflegeheim Schottener Straße“, in der Kernstadt Laubach.

 

2)     Zielsetzung der 1. Änderung des Bebauungsplanes ist die Schaffung der bauplanungs-rechtlichen Voraussetzungen für die bedarfsgerechte Bereitstellung einiger Wohnbau-grundstücke durch Umzonierung der rechtskräftig festgesetzten Mischgebietsflächen (§ 6 BauNVO) in Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO). Mit Errichtung der Seniorenresidenz „Am Weinberg“ besteht für ein Mischgebiet kein Bedarf mehr und eine ausschließlich Wohnnutzung ist im Mischgebiet nicht zulässig.

Mit einer gleichzeitigen Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches sollen, gemäß der grundsätzlichen Standortentscheidung durch die Stadtverordnetenversammlung, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die notwendige Errichtung eines neuen Feuerwehrgerätehause für die Freiwillige Feuerwehr Kernstadt Laubach geschaffen werden.

 

3)     Der vorläufige räumliche Geltungsbereich liegt mit einer Gesamtgröße von rd. 0,9 ha (Änderung) bzw. rd. 0,75 ha (Erweiterung) im Osten der Kernstadt Laubach und umfasst die Flurstücke 15/4 (teilw.), 15/5, 16/5, 24 (teilw.) und 95/10 (teilw.) in der Flur 6 der Gemarkung Laubach.

Lage und vorläufige Abgrenzung des Plangebietes sind der nachstehenden Übersichtkarte zu entnehmen.

 

4)     Der Bebauungsplan dient der Nachverdichtung im besiedelten Bereich; da zudem die sonstigen Anwendungsvoraussetzungen gegeben sind, wird der Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt.

Eine Umweltprüfung nach § 2(4) BauGB erfolgt nicht.

Der Flächennutzungsplan ist nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB (soweit notwendig) im Wege der Berichtigung anzupassen.

 

5)     Die Durchführung des Bauleitplanverfahrens erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 3 BauGB.

 

6)     Der Aufstellungsbeschluss ist fristgerecht ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

 


Abstimmungsergebnis des HFA:

 

 

SPD

CDU

FW

Grüne

FDP

BfL

Summe

Ja-Stimmen

1

2

3

 

 

1

7

Nein-Stimmen

 

 

 

 

 

 

 

Enthaltungen

 

 

 

1

 

 

1

 

Abstimmungsergebnis des UBPVA:

 

 

SPD

CDU

FW

Grüne

FDP

BfL

Summe

Ja-Stimmen

 

2

2

 

 

1

5

Nein-Stimmen

 

 

 

 

 

 

 

Enthaltungen

1

 

 

1

 

 

2