Antrag und Begründung
ergeben sich aus der Stv.-Drucksache Nr. 846/2016.
Beschlussantrag:
Der Haupt- und Finanzausschuss sowie der Umwelt-,
Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss empfehlen der Stadtverordnetenversammlung
folgenden Beschluss.
1) Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2(1) BauGB die Aufstellung einer
1. Änderung und Erweiterung zum
Bebauungsplan 1.31 „Senioren- und Altenpflegeheim Schottener Straße“, in der Kernstadt Laubach.
2) Zielsetzung der 1. Änderung
des Bebauungsplanes ist die Schaffung der bauplanungs-rechtlichen
Voraussetzungen für die bedarfsgerechte Bereitstellung einiger Wohnbau-grundstücke
durch Umzonierung der rechtskräftig festgesetzten Mischgebietsflächen (§ 6
BauNVO) in Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO). Mit Errichtung der
Seniorenresidenz „Am Weinberg“ besteht für ein Mischgebiet kein Bedarf mehr und
eine ausschließlich Wohnnutzung ist im Mischgebiet nicht zulässig.
Mit einer gleichzeitigen Erweiterung des räumlichen
Geltungsbereiches sollen, gemäß der grundsätzlichen Standortentscheidung durch
die Stadtverordnetenversammlung, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für
die notwendige Errichtung eines neuen Feuerwehrgerätehause für die Freiwillige
Feuerwehr Kernstadt Laubach geschaffen werden.
3)
Der vorläufige räumliche Geltungsbereich liegt mit einer Gesamtgröße
von rd. 0,9 ha (Änderung) bzw. rd. 0,75 ha (Erweiterung) im Osten der Kernstadt
Laubach und umfasst die Flurstücke 15/4 (teilw.), 15/5, 16/5, 24 (teilw.) und
95/10 (teilw.) in der Flur 6 der Gemarkung Laubach.
Lage und vorläufige Abgrenzung des Plangebietes sind
der nachstehenden Übersichtkarte zu entnehmen.
4) Der Bebauungsplan dient der
Nachverdichtung im besiedelten Bereich; da zudem die sonstigen
Anwendungsvoraussetzungen gegeben sind, wird der Bebauungsplan als Bebauungsplan
der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt.
Eine Umweltprüfung nach §
2(4) BauGB erfolgt nicht.
Der Flächennutzungsplan ist
nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB (soweit notwendig) im Wege der Berichtigung
anzupassen.
5) Die Durchführung des
Bauleitplanverfahrens erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 3
BauGB.
6) Der Aufstellungsbeschluss
ist fristgerecht ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis des HFA:
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SPD |
CDU |
FW |
Grüne |
FDP |
BfL |
Summe |
Ja-Stimmen |
1 |
2 |
3 |
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1 |
7 |
Nein-Stimmen |
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Enthaltungen |
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1 |
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1 |
Abstimmungsergebnis des UBPVA:
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SPD |
CDU |
FW |
Grüne |
FDP |
BfL |
Summe |
Ja-Stimmen |
|
2 |
2 |
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1 |
5 |
Nein-Stimmen |
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|
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Enthaltungen |
1 |
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1 |
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|
2 |