Beschluss: ungeändert beschlossen

 

Antrag und Begründung ergeben aus der Stadtverordneten-Drucksache Nr. 729/2015.

 


Beschluss:

 

Die  Stadtverordnetenversammlung beschließt:

 

(1)   Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2(1) BauGB den o.g. Bebauungsplan auf einer Fläche von rd. 1,2 ha im Bereich südlich der Marburger Straße sowie beidseitig des „Alten Schmelzweges“ zu ändern sowie im Wege der 1. Änderung auf der verbleibenden Fläche vollständig und ersatzlos aufzuheben.

Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes sollen die bauplanungsrechtliche Grundlagen für die Errichtung eines neuen Feuerwehrgerätehauses sowie für die Bereitstellung von einigen wenigen Wohnbaugrundstücken für den örtlichen Eigenbedarf geschaffen werden.

 

Aufgrund der nicht hinreichend vorhandenen Nachfrage nach Baugrundstücken ist eine Erschließung und Baureifmachung der sonstigen mit dem rechtskräftigen Bebauungsplanüberplanten Flächen nicht möglich; der Bebauungsplan ist daher zur Schaffung einer Rechtsklarheit im sonstigen Teilbereich aufzuheben.

 

(2)   Das Plangebiet liegt am südwestlichen Rand von Gonterskirchen südlich der Marburger Straße.

Der vorläufige räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung umfasst (mit einer Fläche von ca. 11.995 m2) die Flurstücke 174/1, 550/2, 189, 190, 193/1 (jeweils teilw.) und da vollständige Flst. 585 in der Flur 1 sowie das Flst. 39 (teilw.) in der Flur 5 der Gemarkung Gonterskirchen.

Im Bereich der Flurstücke 165/3, 174/1,189, 190, 193/1, 76, 539/1, 550/2 und 680 (jeweils teilweise), der vollständigen Flste. 188/1 und 551 in der Flur 1 sowie des Flste. 39 (teilw.) in der Flur 5 und im Bereich des vollständigen Flsts. 40/1 in der Flur 4 der Gemarkung Gonterskirchen wird der Bebauungsplan (mit einer Fläche von rd. 15.365 m2) aufgehoben.

 

(3)   Gemäß den Bestimmungen des § 1(8) und § 2(4) BauGB ist für die Änderung und die Aufhebung des Bebauungsplanes eine Umweltprüfung durchzuführen.

 

(4)   Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Durchführung des Bauleitplanverfahrens gemäß den Bestimmungen der §§ 3 und 4 BauGB.

 

(5)   Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

 

SPD

CDU

FWG

Grüne

FDP

BfL

Summe

Ja-Stimmen

8

8

10

4

1

2

33

Nein-Stimmen

 

 

 

 

 

 

 

Enthaltungen

 

 

1

 

 

 

1