Bebauungsplan "Am Giebel", 2. Änderung (Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB)
(Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB)
hier: -Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB-ergänzende Hinweise
-Verzicht auf eine Umweltprüfung gemäß § 13a Abs. 3 BauGB
-Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
Begründung:
Der Bebauungsplan Nr. 6.4 „Am Giebel“ im Stadtteil
Gonterskirchen trat im Jahr 1984 in Kraft.
Das (heutige) Flurstück 64 ist (obgleich mit einer
landwirtschaftlichen Maschinenhalle bebaut) als nicht-überbaubare Fläche
festgesetzt.
Als Voraussetzung einer wohnbaulichen Nutzung der
Grundstücksfläche und deren Erschließung bedarf es (analog der nördlich
angrenzenden Flächen, wo durch eine 1. Bebauungsplan-Änderung Baurecht für eine
ergänzende Wohnbebauung geschaffen wurde) der Aufstellung einer abermaligen,
d.h. zweiten kleinflächigen Änderung des Bebauungsplanes - worum der
Vorhabenträger die Stadt Laubach ersucht hat.
Zur künftigen
Gewährleistung einer Anbindung des Grundstückes an die Ver- und
Entsorgungsleitungen im Bereich der Straße „Am Giebel“ (im Süden) sowie als private
Zuwegung wird die Wegeparzelle (Flst. 58) aus Richtung Süden bis in Höhe des Flurstücks
64 in den Geltungsbereich der Bebauungsplan-Änderung miteinbezogen.
Die
Kosten für die Aufstellung des Bebauungsplanes sowie die Herstellung der
notwendigen Erschließungsanlagen sind in vollem Umfang durch die Bauherrnschaft
zu tragen, eine Heranziehung von benachbarten Anliegern zur Zahlung von
Erschließungsbeiträgen ist ausgeschlossen.
Die
Modalitäten zur Kostenträgerschaft sowie zur konkreten Herstellung der
Erschließung sind im städtebaulichen Vertrag vom 27.09.2021/04.10.2021 zwischen
der Bauherrnschaft und der Stadt Laubach festgelegt.
Mit der gegebenen Lagesituation und den sonstigen
Rahmenbedingungen wird/ wurde der Bebauungsplan als Bebauungsplan der
Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufgestellt.
Die Beteiligung der
berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der
betroffenen Öffentlichkeit erfolgte gemäß im vereinfachten Verfahren nach § 13
(2) Nr. 2 und 3 BauGB in Verbindung mit den §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB.
Die öffentliche
Auslegung zur Einsichtnahme erfolgte in der Zeit vom 08.09. bis zu 08.10 2021;
die berührten Behörden / TÖB wurden mit Schreiben vom 01.09.2021 beteiligt.
Im Ergebnis dessen
wurden keine Stellungnahmen vorgelegt, die (im Ergebnis der kommunalen Abwägung
nach § 1 (7) BauGB) zu Änderungen der Festsetzungen des Bebauungsplanes führen
oder führen müssten.
Der Bebauungsplan „Am
Giebel“, 2. Änderung kann gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen und mit
der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft gesetzt
werden.
Vor dem Hintergrund dessen wird die vorstehende
Beschlussfassung empfohlen; um Zustimmung wird gebeten.
Beschlussvorschlag:
(1) Die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach beschließt, nach Abwägung der
vorliegenden Stellungnahmen, die in der Anlage befindlichen
Beschlussempfehlungen (Anlage 1, Seite 1 – 14) als Stellungnahme der Stadt
Laubach (Abwägung gem. § 1 (7) BauGB).
(2) Im
Ergebnis dessen werden jeweils Hinweise im Bebauungsplan modifiziert und
ergänzt. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes bleiben davon unberührt und
unverändert.
(3) Als
Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB erfolgte die
Verfahrensdurchführung im vereinfachten Verfahren nach § 13 (2) und (3) BauGB;
gemäß § 13a Abs. 3 BauGB wurde von der Durchführung einer Umweltprüfung
abgesehen.
(4) Die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach beschließt gemäß § 10 Abs. 1
BauGB den Bebauungsplan „Am Giebel“, 2. Änderung, im Stadtteil
Gonterskirchen als Satzung und die Begründung hierzu.
(5) Der vorliegende
Satzungsbeschluss ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Mit
dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
(6) Auf
die Regelungen und Bestimmungen des städtebaulichen Vertrages vom 27.09.2021/04.10.2021
wird ergänzend hingewiesen.
Anlagen:
-
Übersichtskarten: Lage und Abgrenzung des Plangebietes (räumlicher Geltungsbereich) (ohne Maßstab)
-
Bebauungsplan „Am Giebel“, 2. Änderung
-
Stellungnahmen im Rahmen der o.a. Beteiligungsverfahren