Begründung:
Das Fachmarktzentrum
mit Rewe (Lebensmittel), K & K (Schuhe) und KiK (Textil) in der
Philipp-Reis-Straße gründet auf der Zulassung der Abweichung zum Regionalplan
Mittelhessen vom 07.11.2002. Laut der Entscheidung des Haupt- und
Planungsausschusses der Regionalversammlung Mittelhessen dürfen in dem
Sondergebiet folgende Verkaufsflächen zugelassen werden:
1.250 qm |
Verkaufsfläche für
Lebensmittel- und Genussmittel |
250 qm |
Verkaufsfläche für
Gesundheit und Körperpflege |
400 qm |
Verkaufsfläche für
1 Getränkemarkt |
400 qm |
Verkaufsfläche für
Bekleidung (niedrigpreisige Discountware) |
Der Bebauungsplan Nr.
1.7 “An der Geisenwiese/In der Aue” 2. Änderung wurde entsprechend ausgeführt
und von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach am 29.04.2003 als
Satzung beschlossen.
Bei einer
Abweichungsentscheidung sowie bei einem Beschluss über einen Bauleitplan
handelt es sich immer um eine Stichtagsbetrachtung, die gerade bei
Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO der
Dynamik in der Entwicklung des Einzelhandels jedenfalls dann nicht ausreichend
Rechnung trägt, wenn wie vorliegend, eine Feinsteuerung bereits auf Ebene der
Raumordnung vorgenommen wird. Insofern ist der zumindest in einem Sortiment von
der Abweichungsentscheidung abweichende Einzelhandelsbesatz nicht ungewöhnlich
und Folge veränderter Standortanforderungen der einzelnen Unternehmen - die
nunmehr durch eine Änderung des Bebauungsplanes planungsrechtlich nachvollzogen
werden soll.
Die Dynamik in der
Entwicklung des Einzelhandels ist allerdings ungebrochen, so dass auch
zukünftig Sortimentsänderungen nicht ausgeschlossen werden können.
Daher empfiehlt es
sich im Zuge der vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes, den als Ausweisung
des Sondergebietes begründenden Lebensmittelvollsortimenter nebst Getränkemarkt
entsprechend dem aktuellen Bestand und den aktuellen Erfordernissen in den
Rechtsplan aufzunehmen und im Non-Food-Bereich nur die Sortimente
auszuschließen, die zukunftsfähig in der Innenstadt angeboten werden.
Ein Dissens mit den
Zielen der Raumordnung wird hierin nicht gesehen, da die Abweichung von dem
Regionalplan Mittelhessen2001 erfolgt ist und mit dem
In-Kraft-Treten des derzeit bei der Landesregierung zur Genehmigung
vorliegenden Regionalplan Mittelhessen2008, gegenstandslos wird.
Der Regionalplan2008
stellt das Fachmarktzentrum nach diesseitiger Interpretation als Vorranggebiet
Siedlung - Bestand dar, innerhalb dessen die Gemeinden im Rahmen ihrer
Planungshoheit eigenverantwortlich auch Sondergebiete für großflächigen
Einzelhandel darstellen und respektive ausweisen dürfen, sofern hiervon keine
negativen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche in der Gemeinde
oder in den benachbarten Gemeinden ausgehen. Dies ermöglicht es auch der Stadt
Laubach, den Bebauungsplan aus dem Jahr 2003 zukunftsfähig zu machen.
Beschlussantrag:
Der Magistrat der Stadt Laubach stellt über den
Ortsbeirat Laubach sowie den Umwelt-, Bau-, Planungs- und Verkehrsausschuss den
Antrag, die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:
1.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Laubach
beschließt den Bebauungsplan Nr. 1.7 “An der Geisenwiese / In der Aue” für den
räumlichen Geltungsbereich der 2. Änderung aus dem Jahr 2003 zu ändern.
2.
Planziel der erneuten Änderung ist die Aktualisierung
der Sortimente und der zugehörigen Verkaufsflächen im Non-Food-Bereich. Es ist
nunmehr durch den Magistrat der Stadt Laubach zu prüfen welche Sortimente im
Gewerbegebiet zugelassen werden können bzw. ausgeschlossen bleiben müssen.
3.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Grundstück in
der Philipp-Reis-Straße 13-15 (Gemarkung Laubach, Flur 12, Flurstück-Nr.
68/17).
4.
Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgt im Verfahren nach § 13/13a BauGB
mit einer einstufigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie einer Beteiligung der
berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Verfahrenskosten
werden von der Eigentümerin des Fachmarktzentrums übernommen.