hier: - Beschlussfassung zur Aufhebung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
-Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB
-Durchführung des Bauleitplanverfahrens nach §§ 4 und 4 BauGB
Begründung:
Der Bebauungsplan „Im Seefeld“ im Stadtteil
Ruppertsburg wurde am 09.10.2003 durch die Stadtverordnetenversammlung als
Satzung beschlossen und trat mit der ortsüblichen Bekanntmachung am 18.03.2004
in Kraft.
Anfragen von Bauwilligen lagen in den letzten 20
Jahren nur, wenn überhaupt, vereinzelt vor. Deshalb wurden im Ergebnis die
Grundstücke vor einigen Jahren von der HLG an die Stadt übertragen. Aufgrund
des Vorgenannten erübrigt sich somit auch die Frage einer weiteren Erschließungsplanung
und Erschließungsumsetzung.
Vor diesem Hintergrund, der tendenziell rückläufigen
Bevölkerungsentwicklung in Ruppertsburg und den heutigen städtebaulichen
Zielvorstellungen (Dorfentwicklungsprogramm –IKEK-, Baulückenschließung,
Nutzung von Gebäudeleerständen, Innenentwicklung) wird die vormals beabsichtigte
Siedlungsentwicklung im Bereich „Im Seefeld“ nicht weiterverfolgt.
Daher und zur Schaffung einer Rechtsklarheit kann und
soll der Bebauungsplan aufgehoben werden.
Eine
Aufhebung des Bebauungsplanes ist auch angesichts der Bestimmungen des § 42
BauGB unbedenklich: Die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch bestehen
mit Ablauf der 7-Jahres-Frist des § 42 (2) BauGB nicht. Infolge der Aufhebung
des Bebauungsplanes wird die Ausübung der verwirklichten Nutzung nicht
erschwert, eine nicht nur unwesentliche Wertminderung der Grundstücke ist nicht
gegeben.
Nach
§ 1 Abs. 8 BauGB gelten die Vorschriften des Baugesetzbuches für die Aufstellung
von Bauleitplänern auch für deren Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Mit
der vorstehenden Beschlussfassung kann das Bauleitplanverfahren formell
eröffnet und durchgeführt werden.
Die
Abgrenzung des Gebietes wird im Flächennutzungsplan allerdings beibehalten. Im
Bedarfsfall kann so ein kleinräumiger den jeweiligen Bedürfnissen angepasster
Bebauungsplan jederzeit neu aufgelegt und entwickelt werden.
Vor
dem Hintergrund dessen wird die vorstehende Beschlussfassung empfohlen; um
Zustimmung wird gebeten.
Beschlussantrag:
Der
Magistrat der Stadt Laubach stellt über den Haupt-, Bau- und Finanzausschuss
den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:
(1)
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2 (1) BauGB in Verbindung mit §
1 (8) BauGB den o.g. Bebauungsplan (Rechtskraft März 2004) einschließlich der
integrierten bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften gem. § 81 (1) HBO
(i.d.F. von 1998) ersatzlos aufzuheben.
(2)
Eine Erschließung
des insgesamt rd. 3,4 ha großen Plangebietes ist seit Inkrafttreten des
Bebauungsplanes im Jahr 2004 nicht erfolgt und, u.a. aufgrund der vorranging zu
verfolgenden Innenentwicklung und einer nur geringen Nachfrage im Stadtteil
Ruppertsburg, in absehbarer Zeit nicht beabsichtigt. Eine Verfügbarkeit der
entsprechenden Flächen ist im Übrigen nicht gegeben.
(3)
Der vorläufige
räumliche Geltungsbereich liegt nordwestlichen Rand von Ruppertsburg,
unmittelbar westlich der Kreisstraße K 146 nach Wetterfeld und umfasst eine
Größe von insgesamt rd. 3,4 ha.
Der räumliche Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplanes umfasst
die Flurstücke 132, 134/1, 136, 138/1, 139 sowie 145/2 (teilw.) in der Flur 2
der Gemarkung Ruppertsburg.
Lage und Abgrenzung des Plangebietes sind den nachstehenden
Übersichtskarten zu entnehmen.
(4)
Die Aufstellung
des Bebauungsplanes bzw. die Durchführung des Bauleitplanverfahrens erfolgt
gemäß den Bestimmungen des § 1 (3) BauGB in Verbindung mit den der §§ 3 und 4
BauGB.
Für die Belange des Umweltschutzes ist gemäß § 2 (4)
BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen.
(5)
Der
Aufstellungsbeschluss für die Aufhebung des Bebauungsplanes ist ortsüblich bekannt
zu machen.
Finanzielle Auswirkungen:
Der
Stadt Laubach entstehen Kosten für das Bauleitplanverfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes,
welche im Haushalt 2019 unter der Buchungsstelle 01.511.01 / 6790 0000
haushaltsrechtlich zur Verfügung stehen.
Anlage:
-
Übersichtskarten (Lage des Plangebietes/ räuml. Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplanes)
