Betreff
Bauleitplanung der Stadt Laubach, Stadtteil Ruppertsburg, Bebauungsplan Nr. 75 "Im Seefeld"
hier: - Beschlussfassung zur Aufhebung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
-Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB
-Durchführung des Bauleitplanverfahrens nach §§ 4 und 4 BauGB
Vorlage
513/2019
Aktenzeichen
621.41
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

Der Bebauungsplan „Im Seefeld“ im Stadtteil Ruppertsburg wurde am 09.10.2003 durch die Stadtverordnetenversammlung als Satzung beschlossen und trat mit der ortsüblichen Bekanntmachung am 18.03.2004 in Kraft.

Anfragen von Bauwilligen lagen in den letzten 20 Jahren nur, wenn überhaupt, vereinzelt vor. Deshalb wurden im Ergebnis die Grundstücke vor einigen Jahren von der HLG an die Stadt übertragen. Aufgrund des Vorgenannten erübrigt sich somit auch die Frage einer weiteren Erschließungsplanung und Erschließungsumsetzung.

Vor diesem Hintergrund, der tendenziell rückläufigen Bevölkerungsentwicklung in Ruppertsburg und den heutigen städtebaulichen Zielvorstellungen (Dorfentwicklungsprogramm –IKEK-, Baulückenschließung, Nutzung von Gebäudeleerständen, Innenentwicklung) wird die vormals beabsichtigte Siedlungsentwicklung im Bereich „Im Seefeld“ nicht weiterverfolgt.

Daher und zur Schaffung einer Rechtsklarheit kann und soll der Bebauungsplan aufgehoben werden.

Eine Aufhebung des Bebauungsplanes ist auch angesichts der Bestimmungen des § 42 BauGB unbedenklich: Die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch bestehen mit Ablauf der 7-Jahres-Frist des § 42 (2) BauGB nicht. Infolge der Aufhebung des Bebauungsplanes wird die Ausübung der verwirklichten Nutzung nicht erschwert, eine nicht nur unwesentliche Wertminderung der Grundstücke ist nicht gegeben.

Nach § 1 Abs. 8 BauGB gelten die Vorschriften des Baugesetzbuches für die Aufstellung von Bauleitplänern auch für deren Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Mit der vorstehenden Beschlussfassung kann das Bauleitplanverfahren formell eröffnet und durchgeführt werden.

Die Abgrenzung des Gebietes wird im Flächennutzungsplan allerdings beibehalten. Im Bedarfsfall kann so ein kleinräumiger den jeweiligen Bedürfnissen angepasster Bebauungsplan jederzeit neu aufgelegt und entwickelt werden.

Vor dem Hintergrund dessen wird die vorstehende Beschlussfassung empfohlen; um Zustimmung wird gebeten.


Beschlussantrag:

Der Magistrat der Stadt Laubach stellt über den Haupt-, Bau- und Finanzausschuss den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:

(1)          Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2 (1) BauGB in Verbindung mit § 1 (8) BauGB den o.g. Bebauungsplan (Rechtskraft März 2004) einschließlich der integrierten bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften gem. § 81 (1) HBO (i.d.F. von 1998) ersatzlos aufzuheben.

(2)          Eine Erschließung des insgesamt rd. 3,4 ha großen Plangebietes ist seit Inkrafttreten des Bebauungsplanes im Jahr 2004 nicht erfolgt und, u.a. aufgrund der vorranging zu verfolgenden Innenentwicklung und einer nur geringen Nachfrage im Stadtteil Ruppertsburg, in absehbarer Zeit nicht beabsichtigt. Eine Verfügbarkeit der entsprechenden Flächen ist im Übrigen nicht gegeben.

(3)          Der vorläufige räumliche Geltungsbereich liegt nordwestlichen Rand von Ruppertsburg, unmittelbar westlich der Kreisstraße K 146 nach Wetterfeld und umfasst eine Größe von insgesamt rd. 3,4 ha.

Der räumliche Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 132, 134/1, 136, 138/1, 139 sowie 145/2 (teilw.) in der Flur 2 der Gemarkung Ruppertsburg.

Lage und Abgrenzung des Plangebietes sind den nachstehenden Übersichtskarten zu entnehmen.

(4)          Die Aufstellung des Bebauungsplanes bzw. die Durchführung des Bauleitplanverfahrens erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 1 (3) BauGB in Verbindung mit den der §§ 3 und 4 BauGB.

Für die Belange des Umweltschutzes ist gemäß § 2 (4) BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen.

(5)          Der Aufstellungsbeschluss für die Aufhebung des Bebauungsplanes ist ortsüblich bekannt zu machen.


Finanzielle Auswirkungen:

Der Stadt Laubach entstehen Kosten für das Bauleitplanverfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes, welche im Haushalt 2019 unter der Buchungsstelle 01.511.01 / 6790 0000 haushaltsrechtlich zur Verfügung stehen.


Anlage:

- Übersichtskarten (Lage des Plangebietes/ räuml. Geltungsbereich des aufzuhebenden    Bebauungsplanes)