Begründung:
Die derzeit bestehende Regelung im § 8 der
Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Laubach zum Leinenzwang für Hunde entspricht
nicht den gesetzlichen Anforderungen und ist daher zu ändern.
Wenn ein Leinenzwang angeordnet werden soll, ist
zwischen einem
- Leinenzwang in der Flur nach § 27 Abs. 2 Hessisches
Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (der durch Satzung zu regeln
wäre)
und dem
- Leinenzwang nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO für die Allgemeinheit
zugänglich konkret bezeichnete Grundstücke in der Gemeinde, insbesondere
Park-, Garten- und Grünanlagen sowie Fußgängerzonen oder Teilen davon zu
trennen. Eine derartige Regelung findet sich in der
Gefahrenabwehrverordnung.
In der aktuell vorliegen Version des § 8 der
Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung
auf und in den öffentlichen Straßen, Anlagen und an Flächen der Stadt Laubach
ist in Abs. 2, Buchstabe e) geregelt, dass Hunde im Außenbereich der Stadt
Laubach, in Wald und Flur an der Leine zu führen sind. Diese gemeindliche
Rechtsverordnung, die für fast alle Bereiche bzw. Gebiete der Gemeinde
vorschreibt, dass alle Hunde dort nur angeleint geführt werden dürfen, verletzt
das Übermaßverbot. Des Weiteren ist der weitere Wortlaut des § 8 in der
spezialgesetzlichen Regelung, nämlich der HundVO, geregelt.
Das OVG Rheinland Pfalz hat festgestellt, dass ein
allgemeiner Leinenzwang in der Flur nur zulässig ist, wenn nicht gleichzeitig
das gesamte übrige Gemeindegebiet einem Leinenzwang unterworfen wird. Danach
bestehen keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit des Leinenzwangs, wenn im
Gemeindegebiet ausreichende Flächen vorhanden sind, in denen Hunde im Rahmen
einer artgerechten Haltung frei laufen können.
Eine Regelung, die hingegen nur bestimmte öffentliche Parkanlagen,
sonstige öffentliche Anlagen, Fußgängerzonen oder Teile davon konkret
bezeichnet und damit nur für bestimmte Bereiche im Gemeindegebiet einen
Leinenzwang festlegt, ist im Rahmen von § 9 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO möglich und
wird daher mit der Änderungssatzung umgesetzt.
Im Hinblick auf die Ausgestaltung ist darauf
hinzuweisen, dass die Gebiete konkret bezeichnet sein müssen
(Bestimmtheitsgebot). Weiterhin ist eine Regelung aufzunehmen, wie lang eine
Leine sein sollte. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass ein Leinenzwang
nicht für behördliche Diensthunde und für Jagdhunde (ggf. auch für Blindenhunde)
im Einsatz gilt.
Es wird gebeten, wie vorgeschlagen zu beschließen.
Beschlussantrag:
Der Magistrat der Stadt Laubach stellt über den
Haupt-, Bau- und Finanzausschuss sowie die Ortsbeiräte den Antrag, die
Stadtverordnetenversammlung möge wie folgt beschließen:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die
vorgelegte 1. Änderungssatzung zur Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung
der Sicherheit und Ordnung auf und in den öffentlichen Straßen, Anlagen und an
Flächen der Stadt Laubach.
Anlagen:
- 1. Änderungssatzung zur
Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und
Ordnung auf und in den öffentlichen Straßen, Anlagen und an Flächen der
Stadt Laubach,
- Rechtliche Stellungnahme
des Hessischen Städte- und Gemeindebundes e.V.
