Betreff
Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und in den öffentlichen Straßen, Anlagen und an Flächen der Stadt Laubach
Vorlage
388/2018
Aktenzeichen
100.42
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

Die derzeit bestehende Regelung im § 8 der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Laubach zum Leinenzwang für Hunde entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen und ist daher zu ändern.

Wenn ein Leinenzwang angeordnet werden soll, ist zwischen einem

  • Leinenzwang in der Flur nach § 27 Abs. 2 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (der durch Satzung zu regeln wäre)

und dem

  • Leinenzwang nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO für die Allgemeinheit zugänglich konkret bezeichnete Grundstücke in der Gemeinde, insbesondere Park-, Garten- und Grünanlagen sowie Fußgängerzonen oder Teilen davon zu trennen. Eine derartige Regelung findet sich in der Gefahrenabwehrverordnung.

In der aktuell vorliegen Version des § 8 der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und in den öffentlichen Straßen, Anlagen und an Flächen der Stadt Laubach ist in Abs. 2, Buchstabe e) geregelt, dass Hunde im Außenbereich der Stadt Laubach, in Wald und Flur an der Leine zu führen sind. Diese gemeindliche Rechtsverordnung, die für fast alle Bereiche bzw. Gebiete der Gemeinde vorschreibt, dass alle Hunde dort nur angeleint geführt werden dürfen, verletzt das Übermaßverbot. Des Weiteren ist der weitere Wortlaut des § 8 in der spezialgesetzlichen Regelung, nämlich der HundVO, geregelt.

Das OVG Rheinland Pfalz hat festgestellt, dass ein allgemeiner Leinenzwang in der Flur nur zulässig ist, wenn nicht gleichzeitig das gesamte übrige Gemeindegebiet einem Leinenzwang unterworfen wird. Danach bestehen keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit des Leinenzwangs, wenn im Gemeindegebiet ausreichende Flächen vorhanden sind, in denen Hunde im Rahmen einer artgerechten Haltung frei laufen können.

Eine Regelung, die hingegen  nur bestimmte öffentliche Parkanlagen, sonstige öffentliche Anlagen, Fußgängerzonen oder Teile davon konkret bezeichnet und damit nur für bestimmte Bereiche im Gemeindegebiet einen Leinenzwang festlegt, ist im Rahmen von § 9 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO möglich und wird daher mit der Änderungssatzung umgesetzt.

Im Hinblick auf die Ausgestaltung ist darauf hinzuweisen, dass die Gebiete konkret bezeichnet sein müssen (Bestimmtheitsgebot). Weiterhin ist eine Regelung aufzunehmen, wie lang eine Leine sein sollte. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass ein Leinenzwang nicht für behördliche Diensthunde und für Jagdhunde (ggf. auch für Blindenhunde) im Einsatz gilt.

Es wird gebeten, wie vorgeschlagen zu beschließen.


Beschlussantrag:

Der Magistrat der Stadt Laubach stellt über den Haupt-, Bau- und Finanzausschuss sowie die Ortsbeiräte den Antrag, die Stadtverordnetenversammlung möge wie folgt beschließen:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die vorgelegte 1. Änderungssatzung zur Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und in den öffentlichen Straßen, Anlagen und an Flächen der Stadt Laubach.


Anlagen:

  • 1. Änderungssatzung zur Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und in den öffentlichen Straßen, Anlagen und an Flächen der Stadt Laubach,
  • Rechtliche Stellungnahme des Hessischen Städte- und Gemeindebundes e.V.