Betreff
Toilettenanlage Helle: Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages mit der Ausschussgesellschaft
Vorlage
251/2012
Art
Grundstücksvorlagen

Begründung:

Im Bereich der jetzigen Toilettenanlage auf der „Helle“ ist durch die Ausschussgesellschaft die Errichtung von Garagen beabsichtigt, die zukünftig als Lagermöglichkeit genutzt werden sollen. Die Freifläche soll als Standort für Toilettenwagen genutzt werden.

Der Magistrat hat in seiner Sitzung am 04.07.2011 dem Antrag der Ausschussgesellschaft zugestimmt, die Toilettenanlage auf der "Helle" an die Ausschussgesellschaft zu überlassen; dies solle im Rahmen eines Erbbaurechtsvertrages erfolgen.

Entsprechend § 1 Absatz 3 der Hauptsatzung der Stadt Laubach wurde u.a. die Umlegung nach § 45ff BauGB bzw. § 80 ff BauGB sowie die Vermietung, Verpachtung, Benutzungsgestattung von Grundstücken an den Magistrat übertragen.

Entsprechend § 2 Absatz 3 der Hauptsatzung der Stadt Laubach wurde der Erwerb, Tausch, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen an den Haupt- und Finanzausschuss übertragen.

Aus der Rechtsstellung handelt es sich bei der Begründung eines Erbbaurechtes um ein grundstücksgleiches Recht, welches im Grundbuch eingetragen wird. Dieses ist deutlich von derm einfachen privatrechtlichen Rechtsgeschäft der Vermietung, Verpachtung u.ä. zu trennen.

Ein Magistratsbeschluß reicht nicht zur Begründung eines Erbbaurechtsvertrages aus; es ist vielmehr ein Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses notwendig.


Beschlussantrag:

Der Magistrat der Stadt Laubach stellt über den Ortsbeirat der Kernstadt den Antrag, der Haupt- und Finanzausschuss wolle beschließen:

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Laubach beschließt die Begründung eines Erbbaurechtes zugunsten der Ausschussgesellschaft Solms-Laubach 1540. Gegenstand des Erbbaurechtsvertrages ist die Überlassung der Toilettenanlage auf der Helle sowie des angrenzenden Geländes mit einer Größe von ca. 100 Quadratmetern für die Dauer von 99 Jahren. Die Lage ergibt sich aus der beiliegenden Baugenehmigung.

Der Belastung des Erbbaurechtes mit Grundpfandrechten wird zugestimmt, wenn diese Belastungen vor dem Heimfall des Erbbaurechtes vollständig gelöscht werden.

Der Erbbauzins beträgt 1,- € pro Jahr und ist in einer Summe mit Beginn des Erbbaurechtsvertrages fällig. Sämtliche mit der Begründung sowie der Aufhebung/Löschung des Erbbaurechtes verbundenen Kosten sind von der Ausschussgesellschaft zu tragen.


Finanzielle Auswirkungen:

Es entsteht eine außerplanmäßige Einnahme in Höhe von 99,- € (Erbbauzins).

Es wird gebeten, wie beantragt zu beschließen.