Begründung:
Im Bereich der jetzigen Toilettenanlage
auf der „Helle“ ist durch die Ausschussgesellschaft die Errichtung von Garagen
beabsichtigt, die zukünftig als Lagermöglichkeit genutzt werden sollen. Die
Freifläche soll als Standort für Toilettenwagen genutzt werden.
Der Magistrat hat in seiner Sitzung am
04.07.2011 dem Antrag der Ausschussgesellschaft zugestimmt, die Toilettenanlage
auf der "Helle" an die Ausschussgesellschaft zu überlassen; dies
solle im Rahmen eines Erbbaurechtsvertrages erfolgen.
Entsprechend § 1 Absatz 3 der Hauptsatzung
der Stadt Laubach wurde u.a. die Umlegung nach § 45ff BauGB bzw. § 80 ff BauGB
sowie die Vermietung, Verpachtung, Benutzungsgestattung von Grundstücken an den
Magistrat übertragen.
Entsprechend § 2 Absatz 3 der Hauptsatzung
der Stadt Laubach wurde der Erwerb, Tausch, Veräußerung und Belastung von
Grundstücken sowie die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen an den
Haupt- und Finanzausschuss übertragen.
Aus der Rechtsstellung handelt es sich bei
der Begründung eines Erbbaurechtes um ein grundstücksgleiches Recht, welches im
Grundbuch eingetragen wird. Dieses ist deutlich von derm einfachen
privatrechtlichen Rechtsgeschäft der Vermietung, Verpachtung u.ä. zu trennen.
Ein Magistratsbeschluß reicht
nicht zur Begründung eines Erbbaurechtsvertrages aus; es ist vielmehr ein Beschluss
des Haupt- und Finanzausschusses notwendig.
Beschlussantrag:
Der Magistrat der Stadt Laubach stellt über den
Ortsbeirat der Kernstadt den Antrag, der Haupt- und Finanzausschuss wolle
beschließen:
Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Laubach
beschließt die Begründung eines Erbbaurechtes zugunsten der
Ausschussgesellschaft Solms-Laubach 1540. Gegenstand des Erbbaurechtsvertrages
ist die Überlassung der Toilettenanlage auf der Helle sowie des angrenzenden
Geländes mit einer Größe von ca. 100 Quadratmetern für die Dauer von 99 Jahren.
Die Lage ergibt sich aus der beiliegenden Baugenehmigung.
Der Belastung des Erbbaurechtes mit Grundpfandrechten
wird zugestimmt, wenn diese Belastungen vor dem Heimfall des Erbbaurechtes
vollständig gelöscht werden.
Der Erbbauzins beträgt 1,- € pro Jahr und ist in einer
Summe mit Beginn des Erbbaurechtsvertrages fällig. Sämtliche mit der Begründung
sowie der Aufhebung/Löschung des Erbbaurechtes verbundenen Kosten sind von der
Ausschussgesellschaft zu tragen.
Finanzielle Auswirkungen:
Es
entsteht eine außerplanmäßige Einnahme in Höhe von 99,- € (Erbbauzins).
Es
wird gebeten, wie beantragt zu beschließen.
